Abmahnung wegen Verstoß gegen ODR-Verordnung

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Abmahnung wegen fehlender Verlinkung nach der ODR-Verordnung

Seit Anfang Januar 2016 sind Onlinehändler  dazu verpflichtet, auf ihren Webseiten, in ihren E-Mails und gegebenenfalls in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einen Link, der auf eine Webseite einer Streitschlichtungsstelle verweist, einzubetten. Dieses Erfordernis findet sich in der Verordnung EU (Nr. 524/2013), die die so genannte Online Dispute Resolution (zu deutsch etwa „Online Streitbeilegungs-Verordnung“) etablieren soll. Die alternative Streitbeilegung soll dafür sorgen, dass Verbraucher sich an eine Schlichtungsstelle wenden können und so übernationale Vertragsschlüsse vereinfachen sollen. In Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung heißt es:

In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenen falls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen.

Webseitenbetreiber müssen daher zumindest folgende Internetseite verlinken:

www.ec.europa.eu/consumers/odr

Ansonsten wird eine teure Abmahnung riskiert. Bei den Vorschriften der ODR-Verordnung handelt es sich um eine so genannte Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG. Bei den Vorschriften der ODR-Verordnung auch um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 4 des UWG handelt, bleibt auch kein Raum für einen so genannten Bagatellverstoß.

Vorsichtig vor Abgabe der Unterlassungserklärung

Derartige Verstöße können von Wettbewerbern abgemahnt werden. Da bisher kaum bekannt ist, dass auf eine solche Schlichtungsstelle verlinkt werden muss, sind solche Abmahnungen oft erfolgreich. Der Wettbewerber muss sich dazu verpflichten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Anwaltsgebühren für die Abmahnung zu erstatten. Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung – etwa keiner weiteren Verlinkungen in E-Mails, wohl aber im abgemahnten Onlineshop – drohen Vertragsstrafen im vierstelligen Eurobereich.  Wettbewerber kann dies empfindlich treffen.

Ausgeschlossen von dem Erfordernis, auf die Schlichtungsstelle zu verweisen, sind Webseiten, die über ihr Portal keine Waren und Dienstleistungen verbreiten, weil sie beispielsweise die Webseite lediglich als Präsentation nutzen, die ihren Sitzt nicht innerhalb der EU haben, oder Internetseiten, die ihre Waren- und Dienstleistungen nicht an Verbraucher verkaufen, also für sich selbst auch nur gegenüber Unternehmern verkaufen. Auch von Shopbetreibern, die ausschließlich an Verbraucher außerhalb der EU verkaufen, wird nicht die Verlinkung auf die Schlichtungsstelle verlangt.

Im Falle einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sollte dringend geprüft werden, ob einer der oben genannten Ausnahmetatbestände vorliegt. Für den Fall, dass kein Ausnahmetatbestand vorliegt, sollte in jedem Fall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Gerichte haben bereits in den Vergangenheit Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen stattgegeben. Für den Fall, dass eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist, sollte in jedem Fall dringend anwaltlicher Rat eingeholt werden, um beispielsweise eine so genannte Abschlussverfügung vorzubereiten.

Wie können wir Ihnen helfen?

Liegt Ihnen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung wegen eines Verstoßes gegen die ODR-Richtlinie vor, bieten wir Ihnen unter der unten genannten Rufnummer ein kostenloses Erstgespräch an, bei dem Sie mit einem Rechtsanwalt die weitere Vorgehensweise besprechen können.

Update vom 08.05.2016

Das Landgericht Bochum (LG Bochum, Urt. v. 31.03.2016, 14 O 21/16) hat nun als erstes Gericht eine entsprechende Entscheidung getroffen und den Betreiber einer Internetseite, der nicht zu der Plattform verlinkte, entsprechend verurteilt.

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