Zur Altersvorsorge eignen sich viele Kapitallebensversicherungen heutzutage nicht mehr. Insbesondere lässt das geringe Zinsniveau keine rentable Verzinsung in der Zukunft mehr erwarten. Zudem möchten viele Versicherungsnehmer ihr Geld nicht länger in wenig lohnenswerte Anlagen investieren. Daher ist es regelmäßig sinnvoll, das gebundene Kapital aus den unprofitablen Geldanlagen zu lösen. Eine oftmals sehr lohnende Möglichkeit hierzu liegt in einem Widerspruch bzw. Widerruf von Kapitallebensversicherungen.
Der Unterschied zwischen Kündigung und Widerruf der Kapitallebensversicherungen
Es stehen Ihnen als Versicherungsnehmer diverse Möglichkeiten zur Verfügung, Ihre bestehenden Kapitallebensversicherungen aufzulösen. Der erste Gedanke gilt hierbei wohl zumeist der Kündigung. Diese ist jedoch in den meisten Fällen die für die Versicherungsnehmer verlustreichste Methode.
Die Kündigung der Lebensversicherung
Kündigen Sie Ihren Lebensversicherungsvertrag, so gilt er ab einem bestimmten Zeitpunkt, namentlich sobald die Kündigung wirksam wird, als aufgehoben. Die bisherige reguläre Laufzeit des Vertrages bleibt dabei unangetastet und Sie erhalten lediglich den sogenannten „Rückkaufswert“. Dieser ist in den meisten Fällen deutlich geringer als der Betrag, den Sie bisher insgesamt in Ihre Lebensversicherung hinein investiert haben. Grund hierfür ist beispielsweise, dass die Versicherungsunternehmen bereits angefallene Verwaltungskosten einbehalten.
Widerspruch und Widerruf von Lebensversicherungen
Entscheiden Sie sich jedoch für die Möglichkeit des Widerspruchs oder Widerrufs Ihrer Kapitallebensversicherungen, so wird Ihr Lebensversicherungsvertrag rückwirkend vollumfänglich aufgehoben. Sie werden so gestellt, als hätten Sie den Vertrag nie unterzeichnet. Deshalb erhalten Sie in dieser Variante sämtliche eingezahlten Beträge zurück. Der finanzielle Vorteil gegenüber einer Kündigung ist hierbei in vielen Fällen immens. Teilweise erhalten Sie durch einen Widerspruch oder Widerruf Ihrer Lebensversicherung bis zu 40 % mehr Geld zurück als im Falle einer Kündigung.
Die Möglichkeit eines Widerrufs oder Widerspruchs besteht grundsätzlich bei allen Lebensversicherungen sowie Rentenversicherungen, die im Zeitraum zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 in Form des sogenannten „Policenmodells“ abgeschlossen wurden und deren Widerrufs- bzw. Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist.
Häufige Fehlerkonstellationen in Belehrungen der Lebensversicherungen
Nach Angaben einer überregionalen deutschen Tageszeitung könnten zehntausende Widerspruchsbelehrungen fehlerbehaftet sein. Im Folgenden sollen häufige Fehlerkonstellationen innerhalb der Widerrufs- und Widerspruchsbelehrungen von Lebensversicherungen erörtert werden.
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Das Datum des Poststempels
Das OLG Oldenburg stellte bereits mit Urteil vom 09.03.2006 fest, dass der Klammerzusatz in der Widerrufsbelehrung mit der Formulierung „Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes (Datum des Poststempels“ missverständlich ist. Das Gericht führte aus, dass diese Fassung dazu geeignet ist, „auch einen verständigen und durchschnittlich informierten Adressaten zu einem Irrtum über die Voraussetzungen für eine rechtzeitige Ausübung des Widerrufes zu veranlassen.“
Der Wortlaut lässt den Leser vermuten, dass die Widerrufsfrist nur dann eingehalten werden kann, wenn sich auf dem Schreiben ein Poststempel befindet. Dies ist jedoch unzutreffend, da vielmehr auch der rechtzeitige eigenhändige Einwurf in den jeweiligen Briefkasten sowie auch ein Telefax oder die persönliche Übergabe den Anforderungen genügen.
Das OLG München bestätigte diese Auffassung in seinem Urteil vom 11.04.2011.
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Drucktechnische Hervorhebung
Die Belehrung muss besonders hervorgehoben sein und sich vom Rest des Vertragstextes deutlich unterscheiden. Dies kann beispielsweise durch Unterlegung, Umrahmung, größere Schriftgröße, Fettdruck oder farblichen Druck geschehen.
Ein kursiver Druck dagegen genügt beispielsweise nicht, da hierdurch das Augenmerk des Lesers nicht besonders auf die Passage gelenkt wird. Dies hat das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 01.12.2014 entschieden.
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Fehlender Hinweis auf die Textform
Bis zum 01. August 2001 musste in den Belehrungen auf die notwendige Schriftform des Widerrufs hingewiesen werden. Diese wird nun jedoch nicht mehr verlangt. An ihre Stelle trat die Textform, sodass ein Widerruf heutzutage auch per E-Mail möglich ist. Ein Hinweis auf die Notwendigkeit der Textform ist daher innerhalb der Belehrung unbedingt notwendig.
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Fehlender Hinweis auf ausreichende Absendung
Die 30-tägige Frist wird durch rechtzeitiges Absenden der Widerrufserklärung eingehalten. Der Eingang der Erklärung bei dem Versicherer ist dagegen nicht der maßgebliche Zeitpunkt. Auch hierauf muss in der Belehrung hingewiesen werden.
In manchen Belehrungen findet sich beispielsweise die Formulierung, der Versicherungsnehmer müsse seine Widerrufserklärung dem Versicherer innerhalb der Frist „zuschicken“. Die Begrifflichkeit des „Zuschickens“ ist jedoch missverständlich, da hiermit auch der gesamte Vorgang des Abschickens bis hin zum Zugang der Erklärung bei dem Empfänger bezeichnet werden könnte.
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Benennung falscher Fristen
Am 08. Dezember 2004 wurde eine neue maßgebliche Frist eingeführt. Diese beträgt seitdem 30 Tage, während sie zuvor bereits nach 14 Tagen ablief. In manchen Belehrungen, die nach dieser Umstellung verwendet wurden, ist trotzdem noch der Hinweis auf die 14-tägige Frist zu finden. Auch hierin liegt ein schwerwiegender Fehler, da dem Versicherungsnehmer somit praktisch die Hälfte der ihm zustehenden Zeit genommen wird.
Wie können wir Sie in Sachen Widerspruch von Lebensversicherungen unterstützen?
Eine individuelle Prüfung Ihrer Widerspruchsbelehrung durch einen erfahrenen Juristen ist unumgänglich. Jeder Fall ist einzeln zu bewerten. Manche Fehler sind nicht auf den ersten Blick erkennbar. Die Rechtsanwälte der Kanzlei VON RUEDEN stehen allen möglicherweise Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite. Als besonderen Service wird Ihnen eine kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen geboten, um Ihre Erfolgschancen einzuschätzen.
Nach der Inanspruchnahme Ihrer kostenfreien Erstberatung werden Sie dahingehend in Kenntnis gesetzt,
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- wie Ihre Widerspruchsbelehrung zu bewerten ist,
- ob sich die Rückabwicklung wirtschaftlich für Sie lohnt, und
- was Sie die Durchsetzung Ihrer Rechte kosten wird.
Sie gehen hierdurch weder ein Risiko noch eine Verpflichtung ein. Profitieren daher auch Sie von unserem Angebot einer kostenfreien Erstberatung.