Wer auffährt, hat Schuld – stimmt das?

Veröffentlicht am in Verkehrsrecht

Eine verbreitete Annahme bei der Suche nach Unfallursachen lautet: Wer auffährt, hat Schuld. Doch diese schlichte These gilt längst nicht in allen Fällen. Juristisch trägt derjenige die Schuld an einem Unfall, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen Verkehrsregeln verstößt und dadurch den Unfall verursacht. Eine gesetzliche Generalschuld bei Auffahrunfällen gibt es nicht. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Auffahrunfälle gehören zu den häufigsten Verkehrsunfällen auf deutschen Straßen. Außerorts ist jeder fünfte und innerorts etwa jeder siebte Unfall ein Auffahrunfall. Zwar sind Auffahrunfälle oft harmlos, aber es kann auch zu schweren Verletzungen der Fahrzeuginsassen kommen. Besonders in solchen Fällen gewinnt die Schuldfrage an Brisanz.

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Sicherheitsabstand zu gering, Tempo zu hoch

In den allermeisten Fällen wurde bei einem Auffahrunfall den Sicherheitsabstand nicht eingehalten, der Fahrer ist zu schnell gefahren oder war unaufmerksam. Landet der Fall vor Gericht, wird üblicherweise zunächst angenommen, dass der Auffahrende voll haftet – weil Auffahrunfälle fast immer aus den drei oben genannten Gründen passieren. Das nennt man Anscheinsbeweis: Dem ersten Anschein nach hat der Fahrer Schuld, der auffährt. Er war vermutlich zu schnell unterwegs und/oder hat nicht genügend Abstand eingehalten.

Doch es gibt auch andere Unfallkonstellationen bei Auffahrunfällen. Nicht immer hat derjenige Schuld, der seinem Vordermann auffährt. Dann müssen Gerichte über die Schuldfrage entscheiden und der Beschuldigte kann ganz oder zumindest teilweise von der Haftung befreit werden. Allerdings muss er seine Unschuld oder verminderte Schuld beweisen.

Auffahrunfall: Wer haftet wann?

In manchen Fällen stehen die Chancen für Auffahrende gut, bei einem Unfall nicht oder nicht voll zu haften. Bei einer grundlosen Vollbremsung ist der Hintermann entlastet. Wenn der Vordermann also plötzlich stark abbremst, weil er abbiegen will und vergisst, rechtzeitig den Blinker zu setzen, kann es sein, dass er haften muss. Unter § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO heißt es: „Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“

Auch wenn der Vorausfahrende kurz nach einem Fahrspurwechsel stark abbremst, sodass der nachfolgende Fahrer keine Chance hatte, den nötigen Sicherheitsabstand aufzubauen, trägt der Vordermann wahrscheinlich die Schuld.

Für Tiere zu bremsen kann teuer werden

Wer plötzlich für Hase, Igel oder Kröte bremst, verliert ebenfalls vor Gericht. Wenn es deswegen zu einem Unfall kommt, muss der Fahrer zumindest einen Teil des Schadens selbst tragen. Verirrt sich ein Hirsch oder Wildschwein auf die Fahrbahn, ist die plötzliche Vollbremsung allerdings rechtens.

In manchen Fällen kann der Schein trügen und durch eine genauere Prüfung widerlegt werden. Eine Fahrerin, die auf ein Auto auffuhr, das sich an einer grünen Ampel zunächst in Bewegung setzte, dann aber plötzlich und unerwartet bremste, wurde zum Beispiel entlastet.

Mit stehenden Fahrzeugen auf der Autobahn müssen Verkehrsteilnehmer nicht rechnen und in der Regel ebenfalls nicht oder nicht voll haften. Das gilt auch, wenn der Vorausfahrende ohne ersichtlichen Grund seine Geschwindigkeit erheblich reduziert. In diesen Ausnahmefällen legen Gerichte üblicherweise unterschiedliche Haftungsquoten fest. Es gelten die Umstände des Einzelfalls.

Wie hoch fällt das Bußgeld bei einem Auffahrunfall aus?

Kommt es zum Auffahrunfall, weil der notwendige Abstand zum Vordermann nicht eingehalten wurde, gilt das als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt ist. Je nach Geschwindigkeit werden dann zwischen 35 und 400 Euro fällig. Wird eine fahrlässige Körperverletzung vermutet, kann der Auffahrunfall als Straftat gewertet werden und eine Geld- oder Freiheitsstrafe zur Folge haben.

Auffahrunfälle lassen sich vermeiden, indem man ausreichend Sicherheitsabstand zu seinem Vordermann hält und die Geschwindigkeit immer den Straßen-, Sicht- und Wetterbedingungen anpasst.

Im Zweifelsfall anwaltlich beraten lassen

Drohen als Folge eines Auffahrunfalls rechtliche Konsequenzen wie ein Fahrverbot oder sogar der Führerscheinentzug, lohnt es sich, einen Anwalt einzuschalten. Ein Verkehrsrechtsexperte kann den Unfall zumindest vorläufig beurteilen und bestehende Ansprüche sichern. Wenn keine Fahrlässigkeit vorliegt, werden die Anwalts- und Gerichtskosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

Wer sich mit der gegnerischen Versicherung auseinandersetzen muss, braucht einen guten Partner an seiner Seite. Niemand kennt die Rechte und Pflichten von Verkehrsteilnehmern so gut wie ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt. Er kann beweisen, dass nur eine Teilschuld vorliegt und Kosten reduzieren. Die Kanzlei VON RUEDEN hat sich auf Verkehrsrecht spezialisiert. Nutzen Sie gern unseren kostenlosen Online-Check und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

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