Auf Grundlage von § 36 V der Straßenverkehrsordnung (StVO) kann die Polizei im öffentlichen Straßenverkehr jederzeit und ohne konkreten Anlass bei Verkehrsteilnehmern eine Verkehrskontrolle durchführen. Im Rahmen von allgemeinen Verkehrskontrollen wird die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugführers und die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs überprüft. Die Kontrollen haben in erster Linie den Zweck, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Durchsuchungen des Fahrzeugs oder Drogentests sind daher im Rahmen der Verkehrskontrolle nicht ohne weiteres möglich.
Müssen Verkehrsteilnehmer für die Polizei anhalten?
Nach entsprechender Aufforderung durch die Polizei müssen Verkehrsteilnehmer anhalten. Wer nicht hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. In § 36 StVG „Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten“ heißt es dazu: „Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.“
Zum Zweck der Verkehrskontrolle führt die StVO aus: „Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.“
Allgemeine Verkehrskontrolle: Was prüft die Polizei?
Bei der Verkehrskontrolle wird die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs kontrolliert. Die Polizeibeamten dürfen den technischen Zustand des Fahrzeugs und der Beladung überprüfen – darunter Bereifung, Beleuchtung, HU-Plakette, Anzahl der Fahrzeuginsassen und die Notfallausrüstung, die für den Fall eines Unfalls oder einer Panne im Fahrzeug mitgeführt werden muss. Zur Notfallausrüstung zählen der Verbandskasten, ein Warndreieck und eine Warnweste.
Auch der Fahrzeugführer darf kontrolliert werden. Die Polizei kann den Führerschein und die Fahrzeugpapiere verlangen. Bei der Personenkontrolle im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle geht es allerdings in erster Linie um die Überprüfung der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers. Um die Beeinflussung des Fahrers durch Rauschmittel wie Alkohol und Drogen zu überprüfen, dürfen die Polizeibeamten den Fahrer auch auffordern, das Fahrzeug zu verlassen.
Darf die Polizei bei der Verkehrskontrolle das Auto durchsuchen?
Das Fahrzeug dürfen Polizisten nicht ohne Grund durchsuchen. Dafür muss ein konkreter Anfangsverdacht einer Straftat bestehen. Für die Durchsuchung während einer Fahrzeugkontrolle benötigen die Polizeibeamten einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Das gilt auch für die Durchsuchung von mitgeführten Taschen und Koffern. Der Bitte, den Kofferraum zu öffnen, müssen Fahrzeugführer nicht Folge leisten.
Wer im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle kontrolliert wird, sollte immer nach dem Grund für die Durchsuchung fragen. Hat die Polizei einen begründeten Verdacht auf eine Straftat, darf sie das Auto durchsuchen – zum Beispiel, wenn es nach Marihuana riecht und der Verdacht auf Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz beziehungsweise auf Fahren unter Drogeneinfluss besteht.
Darf die Polizei den Fahrzeugführer durchsuchen?
Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle darf die Polizei nicht ohne Weiteres Personen durchsuchen. Eine Durchsuchung oder Untersuchung ist nur gerechtfertigt, wenn der Verdacht auf eine Straftat besteht, etwa Alkohol oder Drogen am Steuer. Es gibt jedoch noch weitere Umstände, die eine Personendurchsuchung rechtfertigen können, darunter:
- Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abwehren
- eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beseitigen
- wenn die Person der Prostitution nachgeht oder an einem Ort angetroffen wird, an dem sich erfahrungsgemäß Straftäter verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben
Die Durchsuchung dient in diesen Fällen vor allem der Feststellung der Identität des Fahrers oder der Sicherstellung von Beweismitteln oder Waffen. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle liegen solche Gründe allerdings in der Regel nicht vor.
Muss der Fahrer einen Alkoholtest machen?
Der Alkoholschnelltest ist keine Pflicht. Auch wenn die Polizei den Verdacht auf unzulässigen Alkoholkonsum hat, kann sie den Fahrer nicht zum Alkoholtest zwingen. Schnelltests auf Alkohol und Drogen sind nur ein Angebot der Polizei, einen Anfangsverdacht zu entkräften. Es besteht daher das Recht, solche Tests zu verweigern – außer, es liegt ein begründeter Anfangsverdacht auf eine Straftat vor. Das können erweiterte Pupillen oder eine auffällige Sprechweise sein.
Fragen zum Drogenkonsum müssen vom Fahrer nicht beantwortet werden. Grundsätzlich dürfen Betroffene jede Aussage verweigern, um sich nicht selbst zu belasten. Sie müssen lediglich Angaben zur Person machen. Auch die Aufforderung der Polizei, entlang einer Linie zu gehen, muss nicht gefolgt werden. Solche Aufforderungen sind nicht Teil der allgemeinen Verkehrskontrolle nach § 36 IV StVO, daher sollten Betroffene solche Maßnahmen verweigern. Wird bei einem begründeten Anfangsverdachts ein Alkohol- oder Drogentest verweigert, darf die Polizei den Verdächtigen allerdings für die Entnahme einer Blutprobe mit auf die Dienststelle nehmen oder in ein Krankenhaus bringen.