Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am vergangenen Donnerstag seine harte Rechtsprechung hinsichtlich des Entzugs der Fahrerlaubnis bei einem erstmaligen Konsum von THC aufgeweicht – stellt aber weiterhin hohe Anforderungen.
Eine einmalige Autofahrt unter Cannabis-Einfluss muss nicht mehr zwangsläufig den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hält aber weiterhin an den vergleichsweise niedrigen Grenzwerten fest.
In dem konkreten Fall hatte eine Führerscheinbehörde einem Konsumenten die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entzogen, nachdem bei ihm nach einer Fahrt eine THC-Serumkonzentration von 1 ng/ml festgestellt wurde. Dem Betroffenen fehle die nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erforderliche Fähigkeit, zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu unterscheiden. Zuvor hatte die Fahrerlaubnisbehörde kein medizinisch-psychologisches Gutachten eingeholt. Das bemängelte nun das Bundesverwaltungsgericht und erklärte, dass die Führerscheinbehörde dazu verpflichte sei, eine Prognose darüber aufzustellen, ob der Konsument auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, zwischen dem Konsum von THC und der Fahrt zu unterscheiden. Diese Prognose müsse die Behörde auf eine ausreichende Tatsachengrundlage stützen können. Diesen Anforderungen werde regelmäßig nur die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerecht.
Cannabis am Steuer Selbst geringe Konzentrtaionen verboten
Hintergrund:
Eine Tetrahydrocannabinol-Serumkonzentrationen (THC) bei Gelegenheitskonsumenten von 2-3 ng/ml oder mehr sprechen für einen aktuellen Cannabiskonsum und für eine mögliche Cannabisbeeinflussung. Bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml und mehr im Serum liegt mit 95-prozentiger Wahrscheinlichkeit ein Konsum innerhalb der letzten 11 Stunden vor. In Studien mit Gegenheitskonsumenten (ein joint pro Woche) wird dieser Wert jedoch regelmäßig schon 6 bis 8 Stunden nach dem Konsum unterschritten. Innerhalb eines Zeitintervalls von mehreren Stunden nach dem Konsum muss bei Gelegenheitskonsumenten mit einer deutlichen Beeinflussung gerechnet werden. Bei chronischem Cannabiskonsum kann der Wirkstoff THC über einen Zeitraum von mehr als 12 Stunden hinaus nach dem letzten Konsum nachweisbar sein. Eine Wirkung auf die Fahreignung ist nicht auszuschließen, so lange THC nachweisbar ist.Der Verlauf des Cannabisgebrauchs und die verkehrsmedizinisch relevanten Wirkungen von Cannabis sind grundsätzlich nicht mit dem sicheren Führen eines Fahrzeugs vereinbar. Jedoch müssen möglichst in die Begutachtung neben den toxikologischen Ergebnissen auch die medizinischen Befinde der ätzlichen Untersichung und die Feststellungen und Beobachtungen der Dritten einfließen.
Mittel | Substanz | Grenzwert im Blut |
Cannabis | Tetrahydrocannabinol (THC) | 1ng/ml |
Heroin | Morphin | 10ng/ml |
Morphin | Morphin | 10ng/ml |
Kokain | Benzoylecgonin | 75ng/ml |
Amfetamine | Amfetamin | 25ng/ml |
Designer Amfetamine (Ecstasy) | Methylendioxyamfetamin (MDA) | 25ng/ml |
– | Methylendioxyethylamfetamin (MDE) | 25ng/ml |
– | Methylendioxymetamfetamin (MDAE) | 25ng/ml |
Metamfetamin | Metamfetamin | 25ng/ml |
Mittel | Substanz | Grenzwert im Blut |
Cannabis | Tetrahydrocannabinol (THC) | 1ng/ml |
Heroin | Morphin | 10ng/ml |
Morphin | Morphin | 10ng/ml |
Kokain | Benzoylecgonin | 75ng/ml |
Amfetamine | Amfetamin | 25ng/ml |
Designer Amfetamine (Ecstasy) | Methylendioxyamfetamin (MDA) | 25ng/ml |
– | Methylendioxyethylamfetamin (MDE) | 25ng/ml |
– | Methylendioxymetamfetamin (MDAE) | 25ng/ml |
Metamfetamin | Metamfetamin | 25ng/ml |
Die Kanzlei VON RUEDEN berät und vertritt Mandanten in rechtlichen Auseinadersetzungen im Zusammenhang mit dem Konsum von Drogen. Das betrifft sowohl das Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch das sich daran möglicherweise anschließende Verfahren zum Entzug der Fahrerlaubnis (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten). Regelmäßig trägt im Zusammenhang mit dem Ordnungswidrigkeitenverfahren die Rechtsschutzversicherung die Kosten der Verteidigung.