Wenn ein Mobilfunkanbieter die Preise erhöht, darf der Kunde in jedem Fall widersprechen – nicht erst ab einer Erhöhung um fünf Prozent. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden und folgt damit dem geltenden EU-Recht. Mit diesem Urteil haben die Richter den Schutz der Verbraucher gestärkt. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des am 4. Mai veröffentlichten Urteils (Az.: 1 U 46/19) hat der Senat eine Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.
Der Dachverband der Verbraucherzentralen hatte gegen einen nicht genannten Mobilfunkanbieter geklagt, weil er seinen Kunden erst ab einer Preiserhöhung von über fünf Prozent ein Widerspruchsrecht einräumen wollte.
Einseitige Vertragsänderung nicht zulässig
Das OLG gab den Verbraucherschützern recht und hielt eine einseitige Änderung des Vertrags für unzulässig. Damit bestätigten die Richter am OLG das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts, gegen das der Mobilfunkanbieter in die Berufung gegangen war. „Den Kunden müsse vielmehr bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen – hier in Form einer Preiserhöhung – ein Widerspruchsrecht zugestanden werden. Dies folge aus der sog. Universaldienste Richtlinie der EU (Art. 20 Abs. 2 RL 2002/2 20/EG in der Fassung RL 2009/135/EG)“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Auf die Frage, ob es sich um eine „wesentliche“ Preiserhöhung handele, komme es damit nicht an. Im Übrigen sei eine Preiserhöhung von fünf Prozent nicht wenig und könne für manchen Kunden erheblich sein. Es ist also nicht zulässig, dass Anbieter in ihren Verträgen ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung ausschließen.
Das Landgericht hatte noch eine weitere Klausel beanstandet, derzufolge die Beklagte, „unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften“ den Anschluss sperren darf, wenn „der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75 Euro in Verzug ist und sie die Sperrung zwei Wochen vorher in Textform einschließlich eines Hinweises auf Rechtschutzmöglichkeiten angedroht hat.“ Das OLG hielt diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch für zulässig.
Wann ist eine Sonderkündigung möglich?
Ein Sonderkündigungsrecht kann nicht nur bei einer Preiserhöhung des Mobilfunkvertrags genutzt werden. Grundsätzlich dürfen Handyverträge auch beendet werden, wenn Störungen oder Probleme im Vertragsverhältnis auftauchen. Zum Zeitpunkt der Störung kann eine sogenannte außerordentliche Kündigung eingereicht werden – allerdings nur in ganz bestimmten Fällen.
Im Normalfall greift das Sonderkündigungsrecht beim Handyvertrag nur bei dauerhaften Verbindungsstörungen, die unabhängig vom Aufenthaltsort auftreten. Wenn man zum Beispiel über einen längeren Zeitraum keine SMS versenden, nicht im Internet surfen oder keine Gespräche ohne Unterbrechung führen kann, besteht das Recht auf eine außerordentliche Kündigung. Wird nach Aufforderung nicht nachgebessert, gilt § 323 BGB: Nichterbringen der vereinbarten Leistung.
Neben der nicht erbrachten Leistung gibt es weitere Gründe für Sonderkündigungen, die meistens vom Mobilfunkanbieter akzeptiert werden: Umzug an einen Ort, an dem man die Leistungen des Anbieters nicht nutzen kann, Privatinsolvenz, fehlerhafte Rechnungen, eine nicht übernommene Rufnummernportierung oder der Tod des Vertragsinhabers. Damit eine Kündigung wirksam ist, muss sie schriftlich und mit Unterschrift erfolgen, auch wenn das nicht in allen AGBs erwähnt wird.