Der Bundesgerichtshof hat kürzlich darüber entschieden, dass das Einbetten andernorts vom Rechteinhaber für alle Internetnutzer freigegebener Inhalte in die eigene Website keinen Urheberrechtsverstoß darstellt (Az. I ZR 46/12). Damit folgt das oberste deutsche Gericht erwartungsgemäß weitgehend einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom vergangenen Oktober zum sog. „Framing“ (Az. C-348/13). Unter „Framing“ versteht man das Einbinden von Multimediainhalten in eine Webseite, indem diese durch einen elektronischen Verweis vom Ursprungsort abgerufen und in einem Rahmen (Frame) auf der eigenen Seite wiedergegeben werden, wie z.B. YouTube-Videos.
Der Sachverhalt
Im konkreten Fall hatte ein auf Wasserfiltersysteme spezialisiertes Unternehmen geklagt, welches die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Kurzfilm über Wasserverschmutzung mit dem Titel „Die Realität“ erworben hatte. Dieser Kurzfilm gelangte auf YouTube, wo zwei Mitkonkurrenten des Unternehmens ihn entdeckten und für eigene Zwecke verwendeten. Dazu eröffneten sie den Besuchern ihrer eigenen Webseiten die Möglichkeit, durch eine Video-Einbettung den Kurzfilm vom YouTube-Server abzurufen, welcher dann auf den eigenen Webseiten in einem Rahmen (Frame) abgespielt wurde. Das auf Wasserfiltersysteme spezialisierte Unternehmen sah das eigene Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a Urheberrechtsgesetz verletzt und erhob Klage.
Entscheidend, ob Video rechtmäßig oder unrechtmäßig hochgeladen wurde
Der EuGH hatte im Oktober 2014 entschieden, dass das Einbinden von YouTube-Videos keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn dadurch kein neues Publikum erschlossen und keine neue Technik verwendet wird. Es stellte sich die entscheidende Frage, ob dann ein neues Publikum erreicht wird, wenn der Rechteinhaber die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe gerade nicht erlaubt hat.
Die Richter des BGH deuten die EuGH-Ausführungen zum Framing dahingehend, dass eine öffentliche Wiedergabe dann vorliegen soll, wenn gerade keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegt. Der BGH führte in seiner Entscheidung aus, dass die beiden Beklagten jedenfalls dann das Urheberrecht am Film verletzt haben dürften, wenn dieser ohne Zustimmung des Rechteinhabers bei YouTube eingestellt war. Hierzu jedoch hatte das Berufungsgericht (OLG München) seiner Zeit keine Feststellung getroffen. Der BGH hob daher das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache dorthin zurück, damit die Richter am Oberlandesgericht hierüber eine Feststellung treffen können.
Fazit
Internetnutzer dürfen nicht bedenkenlos (YouTube) Videos im Wege des „Framing“ einbinden. Vielmehr dürfen nur solche Videos eingebettet werden, die rechtmäßig hochgeladen wurden. Das Problem besteht jedoch darin, dass man es einem Video in aller Regel nicht ansieht, ob es mit der Zustimmung des Urhebers hochgeladen wurde.
Wer sein eigenes Video bei YouTube hochlädt, hat im Übrigen die Möglichkeit, das Einbinden auf anderen Websites zu unterbinden. Ob mit dem Urteil des BGH auch die im Frühjahr 2014 von der GEMA aufgeworfene Diskussion vom Tisch ist, Geld von Webseiten mit eingebetteten Videos zu verlangen, ist noch nicht ganz klar. Immerhin hatte erst kürzlich das Landgericht München entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft keinen Anspruch auf eine Vergütung durch YouTube für dort von Nutzern hochgeladene Videos hat.
Das Landgericht München stuft YouTube lediglich als Hostprovider ein, der für die von Nutzern hochgeladenen Inhalte nicht unmittelbar verantwortlich ist. Allerdings ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig und kann angefochten werden. Sollte der Fall neu verhandelt werden, liegt es nach dem aktuellen Urteil aus Karslruhe jedoch nahe, dass auch dabei nicht der Betreiber der Website, auf der das Video eingebunden wurde, zur Kasse gebeten werden kann, sondern lediglich die Person, die es bei YouTube öffentlich zugänglich gemacht hat.