Tochter siegt vor Gericht: Loriot Biografie darf nicht mehr verkauft werden

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Tochter siegt vor Gericht: Loriot Biografie darf nicht mehr verkauft werdenLoriots Tochter, Susanne von Bülow, hat erfolgreich das Erbe ihres Vaters verteidigt und dem Münchener Riva Verlag wurde für die Biographie „Loriot. Biographie“ ein Verkaufsverbot ausgesprochen, mit der Begründung, es würde zu viele Zitate des Dargestellten enthalten. Bereits im Jahr 2011 hat sich die Tochter gegen die Veröffentlichung von Briefmarken mit Loriot-Motiven erfolgreich gewehrt. Die Entscheidung des Gerichts im konkreten Fall macht deutlich, dass auch Zitate und Aussagen eines Künstlers schutzfähig sein können. Insbesondere macht das Urteil nochmals deutlich, wo die Grenzen des Zitatrechts liegen (Urteil v. 16.01.2013, Az.: 9 O 1144/12).

Im konkreten Fall wurden von der Klägerin insgesamt 68 Textstellen bestandet. Bei 35 davon hat das Gericht der Klägerin Recht gegeben. Das Buch darf daher nicht mehr in der vorliegenden Form verkauft werden.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte in der Verhandlung hierzu ausgeführt:

„Ein Zitat könne als Beleg angeführt werden, müsse eine dienende Funktion haben oder als Erörterungsgrundlage dienen.“

Das Gericht hatte als rechtlich problematisch angesehen, dass der Autor zu sehr auf Loriots humoristische Zitate abgestellt hatte und dies nicht mehr vom Zitatrecht geschützt sei. In der Biographie hatte der Autor zahlreiche Textpassagen rein illustrativ mit Aussagen des Ausnahmekünstlers versehen. Jedoch muss mittels eines Zitats eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk erfolgen und ein Bezug dazu hergestellt werden. Die Verwendung des Zitats muss der Erläuterung oder der Verdeutlichung der eigenen Aussage dienen oder die Orientierung in dem behandelten Thema in gewissem Maße erleichtern.

Der BGH hat in einem Urteil vom 20.12.2007 (Az.: I ZR 42/05) klargestellt, es muss:

„eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt“

werden. Die Vorschrift des § 51 UrhG bestimmt, was unter die Zitierfreiheit fällt:

„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.“

Hieraus leitet sich im Ergebnis das sog. „Zitatprivileg“ ab, das sich der grundrechtlich garantierten Weltanschauungs-, Kunst-, Meinungs-, Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit verdankt (Siehe hierzu Art. 4 und 5 GG).

Sicherlich, der Verlag könne auch noch 70 Jahre warten, da dann nach dem Tode eines Urhebers die Schutzfrist an seinem Werk abläuft. Dann könnte im konkreten Fall jeder uneingeschränkt aus dem Werk zitieren. Der Riva Verlag hat bereits jetzt angekündigt, er werde nicht in Berufung gehen.

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