Nutzung von Mitarbeiterfotos in der Unternehmenswerbung

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Viele Unter­neh­men machen sich das Inter­net und die damit ver­bun­de­nen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mög­lich­kei­ten zu Nut­zen. Dazu gehört auch die Eigen­dar­stel­lung, wel­che gerne mit Fotos von Mitarbei­tern ergänzt wird. Zu recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen in die­sem Bereich kann es immer dann kom­men, wenn ein Mit­ar­bei­ter das Unter­neh­men ver­lässt und nicht mehr möchte, dass die eigene Abbil­dung noch auf der Web­site des ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­bers genutzt wird. Die Nut­zung von Mit­ar­bei­ter­fo­tos tangiert das Per­sön­lich­keits­recht der abge­bil­de­ten Per­so­nen. Erfor­der­lich ist damit stets eine ent­spre­chende Ein­wil­li­gung der Personen, die auf Bildern und in Filmen abgebildet und veröffentlicht werden, wie sich aus § 22 Kunst­UrhG ergibt. Diese kann mündlich, schriftlich oder sogar durch schlüssiges Handeln erfolgen.

Das BAG hat in einem Verfahren, bei dem ein ehemaliger Mitarbeiter die Unterlassung der Nutzung seines Bildnisses in einem Werbevideo des Arbeitgebers verlangt hat, wichtige Leitkriterien aufgestellt:

  • Ein Mitarbeiter muss schriftlich einwilligen, wenn sein Bildnis verwendet werden soll.
  • Eine schriftliche Einwilligung muss gesondert erteilt werden und den Zweck und Umpfang der Nutzung erkennen lassen.
  • Eine generelle Einwilligungsklausel im Arbeitsvertrag genügt nicht.
  • Eine Beteiligung an Aufnahmen ist keine arbeitsrechtliche Pflicht und muss ohne Zwang und freiwillig erfolgen.
  • Nach seinem Ausscheiden hat der Arbeitnehmer nicht zwingend Anspruch darauf, dass sein Bildnis nicht mehr genutzt wird. Insbesondere wenn kein näherer Bezug auf seine Person erkennbar ist, sondern z.B. eine „typische“ Belegschaft abgebildet ist.
  • Für einen Widerruf seiner Einwilligung nach seinem Ausscheiden müssen dann gesonderte Gründe vorgetragen werden. Portraitfotos und sonstige Aufnahmen, in denen Mitarbeiter mit Namen oder unter Angabe ihrer Funktionen herausgestellt werden, sollten nach deren Ausscheiden nicht mehr genutzt werden.

Das Urteil bedeutet eine Verschärfung bei der Nutzung von Mitarbeiterbildern. Denn eine eigenständige schriftliche Einwilligungserklärung muss eingeholt werden – doch zugleich auch eine Milderung, gerade wenn kostspielige Aufnahmen mit Mitarbeitern für die Werbung erstellt wurden. Denn bei allgemeiner Darstellung des Unternehmens ohne besondere Hervorhebung eines Mitarbeiters kann ein abgebildeter Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verlangen, dass die Aufnahmen nach seinem Ausscheiden nicht mehr verwendet werden.

 

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