Die ungewollte mediale Karriere eines Mannes, der als „Techno Viking“ unfreiwillig Berühmtheit erlangt hatte, scheint nun zu Ende zu sein. Vor dem Landgericht Berlin (LG Berlin, Urt. v. 30.05.13, Az. 27 O 632/12) erreichte „Techno Viking“, dass das ursprüngliche Video nicht mehr veröffentlicht werden darf.
Ein als „Techno-Viking“ bekannt gewordener Mann hat vor dem Berliner Landgericht gegen einen Filmemacher einen ersten Prozess gewonnen. Im Jahr 2000 war er Teilnehmer der „Fuckparade“ und tanzte auf dieser in extravaganten Posen. Der später Beklagte filmte diese Darbietung und lud unter anderem auf der Videoplattform YouTube ein Video dazu hoch. Im Verlauf der Zeit wurden außerdem Tassen, T-Shirts etc. gedruckt und vertrieben, die das Konterfei des Klägers zeigten.
Im Jahr 2012 reichte er vor dem Berliner Landgericht Klage ein, unter anderem mit dem Begehren, den Beklagten dazu zu verurteilen, es gegen Zahlung von Ordnungsgeld zu unterlassen, das Video weiterhin öffentlich zugänglich zu machen und die nachweisbaren Gewinne in Höhe von 10.621,51 Euro an ihn abzuschöpfen. Das Landgericht sprach dem Mann die geforderte Summe zu: Durch die ungenehmigte Verwertung fremder Persönlichkeitsrechte habe der Beklagte in den Zuweisungsgehalt fremden Rechts eingegriffen und habe daher nach § 812 Abs. 1 BGB „das Erlangte“ herauszugeben.
Das Gericht misst die Zulässigkeit der Bildnisveröffentlichung richtigerweise an §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz. Ein Bildnis ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung erkennbar wiedergibt. Nach § 23 KUG ist die Veröffentlichung ausnahmsweise auch ohne Einwilligung des Betroffenen möglich, wenn sich die Aufnahme dem Bereich der Zeitgeschichte zuordnen lässt. Die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin ist bei diesem Tatbestandsmerkmal sehr weit.
Ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuordnen lässt, erfordert aber stets eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Informationsinteresse der Allgemeinheit und den Rechten des Betroffenen aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. EMRK. Diese Abwägung wird bereits bei der Bestimmung vorgenommen, ob es sich überhaupt um ein Aufnahme handelt, die dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist und nicht etwa in § 23 Abs. 2 KUG. Im vorliegenden Fall würde aber die Ausnahme des § 23 Abs. 2 KUG greifen, denn es widerspräche den berechtigten Interessen des Klägers, „dass der Beklagte mit dem Film keine Geschäfte macht“.
Der Beklagte brachte zwar vor, der klagende Tänzer habe durch die Wahrnehmung und das Anschauen der Kamera die Filmaufnahmen durch konkludentes Handeln gebilligt – dieser Argumentation folgte das Landgericht aber nicht.
Nicht zugesprochen wurde dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Dieses wird nur gewährt, wenn sich die ertragene Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zum Berliner Kammergericht zulässig.