Amtsgericht Köln – Abmahnhelfer.de erfolgreich gegen Europool, Ansprüche verjährt

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN konnte eine Klage der Europool Europäische Medienbeteiligungs GmbH erfolgreich abwehren (AG Köln, Urt. v. 03.09.2015, 148 C 111/14, nicht rechtskräftig). Europool hatte vor dem Amtsgericht Köln auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 400,- EUR und Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 555,60 EUR geklagt. Dabei ließ sich das Münchener Unternehmen von der Berliner Rechtsanwaltskanzlei BaumgartenBrandt vertreten. Abmahnhelfer.de konnte bereits im Frühjahr dieses Jahres eine ähnliche Klage vor dem Amtgericht Charlottenburg abwehren.

Weitere Personen hatten Zugang zu dem Internetanschluss

Über die Firma Guardaley sei im November 2009 ermittelt worden, dass über den Internetanschluss der Beklagten das Filmwerk „Niko – Ein Rentier hebt ab“ öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Die Beklagte brachte vor, neben ihr hätte auch ihr Lebenspartner, ihr Bruder und der Enkel des Lebenspartners Zugang zu dem Internetanschluss gehabt. Diese seien zwar zum Vorwurf der Urheberrechtsverletzung befragt worden, bestritten jedoch, eine solche begangen zu haben. Auch eine Untersuchung der Computer sei erfolglos gewesen. Ende 2013 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides, der jedoch nicht zugestellt werden konnte. Anfang 2014 ermittelte sie daher die aktuelle Anschrift der Anschlussinhaberin und ließ diesen erneut zustellen.

AG Köln: Ansprüche sind verjährt

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass es die Ansprüche für verjährt hält. Das Gericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Ansprüche auf Zahlung fiktiver Lizenzanalogie nach drei Jahren oder erst nach zehn Jahren verjähren. In seinem Urteil bezeichnet das Gericht die Auffassung, dass solche Ansprüche bereits nach drei Jahren verjähren, als eine „im Vordringen befindliche Auffassung“. Ein Rückgriff auf die zehnjährige Verjährungsfrist sei nicht möglich, da dies voraussetzen würde, dass der Anschlussinhaber etwas „auf Kosten des Berechtigten erlangt.“ Durch den Upload des Werks über eine Tauschbörse würde der Nutzer jedoch nichts erlangen. Als erlangtes etwas sei auch nicht die Nutzungsmöglichkeit des Werkes zu verstehen. Zudem seien technisch versierte Nutzer dazu in der Lage, durch entsprechende Befehle den Upload zu unterbinden. Dieser würde ohnehin nur ein Reflex des Downloads sein.

Verjährungsfristen beim Filesharing weiterhin unklar

Auch wenn das Amtsgericht Köln die Ansicht, nach der Ansprüche, die nach der sogenannten fiktiven Lizenzanalogie berechnet werden, als eine „im Vordringen befindliche Auffassung“ bezeichnet, gibt es immer wieder vereinzelt Gerichte, die daran festhalten, dass Schadensersatzansprüche, die nach fiktiver Lizenzanalogie berechnet werden, erst nach 10 Jahren verjähren. So könnte auch die Ansicht vertreten werden, dass das Erlangte etwas im Sinne des Bereicherungsrechts die unbefugte Nutzung des Werkes ist, die der Filesharer durch einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt fremden Rechts gegeben ist.

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