Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 18.11.2013 (Az.: 137 C 262/13) dem fliegenden Gerichtsstand für Filesharingfälle eine Absage erteilt. Der Rechteinhaber des Computerprogramms „H 4“ war gegen einen Tauschbörsennutzer gerichtlich vorgegangen und verlangte von diesem 900 EUR, weil er das Programm am 08.10.2012 illegal heruntergeladen hatte und es zeitgleich neun weiteren Nutzern öffentlich zugänglich gemacht hatte.
Das Amtsgericht Köln erklärte die Klage für unzulässig, da die Verletzungshandlung nicht im Bezirk des Amtsgerichts begangen wurde. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es dem Filesharing-Nutzer gerade darauf ankommen muss, dass das Werk auch in Köln abgerufen wird. Eine solche Absicht konnte aber gerade nicht erkannt werden. Ein sogenannter „bedingter Vorsatz“ – also ein billigendes In-Kauf-Nehmen – würde zur Anwendung des fliegenden Gerichtsstandes nicht ausreichen.
Das Gericht beruft sich auch ausdrücklich auf das am 01.10.2013 in Kraft getretene Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken und führt im Hinblick auf § 104a UrhG aus: „Das erlaubt den Rückschluss, dass er bei mittels Internet begangenen Urheberrechtsverstößen die bloße Berufung auf die Aufrufbarkeit überall oder auch die bestimmungsgemäße Aufrufbarkeit grundsätzlich überall zur Stützung eines Gerichtsstands gemäß § 32 ZPO gegenüber natürlichen Personen als unseriös betrachtet, die nicht gewerblich oder selbstständig beruflich handeln.“ Rechtsanwalt Johannes von Rüden begrüßte am Montag die Entscheidung.