AG Frankfurt: Anschlussinhaber haftet nicht für Filesharing

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Rechte von Familienanschlussinhabern durch ein Urteil wesentlich gestärkt. Der Anschlussinhaber haftet nicht pauschal für die Urheberrechtsverletzung anderer Mitglieder, wenn er diese über die Gefahren und die Illegalität von Filesharing belehrt und ihnen die Nutzung von illegalen Tauschbörsen verbietet.

Der Anschlussinhaber, ein Familienvater, wurde wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing abgemahnt, das über seinen Anschluss stattgefunden habe. Der Familienvater brachte vor, dass nicht nur er, sondern auch seine Ehefrau, seine volljährige Tochter und sein minderjähriger Sohn Zugriff zum drahtlosen Netzwerk hatten. Durch das substantiierte Vorbringen dieser Tatsachen sei die tatsächliche Vermutung der Täterschaft ausgeräumt worden.

Eine Verpflichtung, den Internetverkehr der Kinder zu überwachen, bestünde nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorlägen. Erst wenn in einem solchen Fall keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, kann der Anschlussinhaber als Störer in Anspruch genommen werden. Der Familienvater war seiner Aufsichtspflicht ausreichend nachgekommen, befand das Gericht, in dem er den Kindern die Teilnahme an Filesharingbörsen verboten hatte. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Verschlüsselungsmethode sogenannter Fritz-Boxen den Anforderungen des BGH aus dem Urteil „Sommer unseres Lebens“ (Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08) genügen. Diese werden werksseitig durch einen individuellen Schlüssel geschützt. Eine Personalisierung sei nicht notwendig.

Hinweise an Abmahnungsempfänger

Sofern Sie betroffen sind und eine Abmahnung im Hinblick auf eine mutmaßliche Urheberrechtsverletzung durch Filesharing erhalten haben, so empfehlen wir Ihnen folgende Grundregeln:

  1. Kommen Sie der Zahlungsaufforderung nicht voreilig nach.
  2. Leisten Sie ohne vorherige professionelle Rechtsberatung keine Unterschriften.
  3. Nehmen Sie keinen selbständigen Kontakt mit der Gegenseite auf.
  4. Konsultieren Sie einen auf dem Gebiet des Urheberrechts spezialisierten Rechtsanwalt.
  5. Wahren Sie die im Abmahnungsschreiben genannte Frist!

Es gilt insgesamt der Grundsatz, vorschnelles Handeln möglichst zu unterlassen und frühestmöglich professionelle rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein im Urheberrecht versierter Rechtsanwalt wird Ihnen bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit Ihrer Abmahnung ebenso behilflich sein wie mit der möglichen Modifizierung Ihrer Unterlassungserklärung, sodass Sie durch diese nicht weiter eingeschränkt werden als unbedingt notwendig.

Profitieren Sie von unserem Angebot einer kostenlosen Erstberatung unter der Nummer 030/200 590 7777.

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