Wenn Sie eine Vorladung bezüglich des Verdachts einer Straftat nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) erhalten haben, stehen Sie vor einer herausfordernden Situation. Diese Norm sanktioniert verschiedene Formen der unbefugten Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen und sieht empfindliche Strafen vor. Um Ihre Rechte bestmöglich zu wahren und sich effektiv zu verteidigen, ist es wichtig, die Hintergründe der Vorschrift zu verstehen und frühzeitig die richtigen Schritte einzuleiten.
Unbegründete Vorwürfe: Nicht jede Anschuldigung führt zur Strafbarkeit
Nicht jeder Vorwurf eines Verstoßes gegen das GeschGehG ist gerechtfertigt. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen versuchen, missliebige Mitarbeiter oder Konkurrenten mit fragwürdigen Anschuldigungen unter Druck zu setzen Die Grenze zwischen zulässiger Nutzung von im Berufsleben erworbenen Kenntnissen und strafbarer Verwertung von Geschäftsgeheimnissen ist oft schwer zu ziehen. Hier kommt es auf eine sorgfältige Einzelfallprüfung an.Selbst wenn ein Anfangsverdacht besteht, führen Ermittlungsverfahren wegen § 23 GeschGehG längst nicht immer zu einer Anklage oder Verurteilung. In vielen Fällen stellt sich heraus, dass die Vorwürfe unbegründet waren oder sich nicht ausreichend beweisen lassen.
Belastung für Beschuldigte: So wichtig ist eine frühe Strafverteidigung
Für Beschuldigte kann eine Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft eine erhebliche psychische Belastung bedeuten, selbst wenn sie sich keines Fehlverhaltens bewusst sind. Umso wichtiger ist es, frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einzuschalten, der die Situation professionell einschätzen und die richtigen Schritte einleiten kann Gerade bei komplexen Sachverhalten rund um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist eine sorgfältige Prüfung der Beweislage entscheidend. Nicht selten gelingt es einem versierten Verteidiger, vermeintlich belastendes Material zu entkräften oder Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen zu wecken
Entscheidend ist, dass Sie frühzeitig aktiv werden und sich nicht scheuen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Nur so können Sie sicherstellen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.
Strafbarkeit nach § 23 GeschGehG: Wann liegt ein Verstoß vor?
1. Die Tatbestände des § 23 Abs. 1 GeschGehG im Überblick
§ 23 Abs. 1 GeschGehG umfasst drei verschiedene Tatbestände:
1.1 Unbefugte Erlangung von Geschäftsgeheimnissen (Nr. 1)
- Strafbar ist das Erlangen eines Geschäftsgeheimnisses durch Zugang, Aneignung oder Kopieren
- Täter kann jede Person sein, auch betriebsfremde Personen oder Beschäftigte des Geheimnisinhabers
1.2 Nutzung oder Offenlegung entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 lit. a (Nr. 2)
- Strafbar ist die Nutzung oder Offenlegung eines zuvor selbst unbefugt erlangten Geschäftsgeheimnisses
- Auch hier kann jede Person Täter sein
1.3 Offenlegung durch Beschäftigte entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 (Nr. 3)
- Strafbar ist die Offenlegung eines im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geschäftsgeheimnisses
- Täter können nur Beschäftigte während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sein
2. Verhalten bei Erhalt einer Vorladung
Bei Erhalt einer Ladung zur Vernehmung bei der Polizei ist Vorsicht geboten. Es besteht keine Pflicht, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten. Das gilt sowohl für Ladungen als Beschuldigter oder Zeuge.
2.1 Ladung als Beschuldigter
- Keine Aussage ohne Rücksprache mit einem Strafverteidiger
- Vernehmungssituation ist ungewohnt (konkreter Vorwurf und Akteninhalte unbekannt)
- Bei Überraschung durch Polizei: Aussage verweigern (Spontanäußerungen vermeiden)
- Schweigen darf nicht negativ gewertet werden
2.2 Ladung als Zeuge
- Vorsicht: Wandlung der Rolle vom Zeugen zum Beschuldigten möglich
- Bei begründeten Anhaltspunkten: Rücksprache mit Strafrechtskanzlei vor Vernehmung
3. Mögliche Verteidigungsstrategien
Wenn Sie sich mit einem Vorwurf nach § 23 Abs. 1 GeschGehG konfrontiert sehen, gibt es verschiedene Ansatzpunkte für eine effektive Verteidigung:
3.1 Prüfung des Tatverdachts
- Liegt überhaupt ein hinreichender Tatverdacht vor?
- Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (insb. Geschäftsgeheimnis, Unbefugtheit, Vorsatz)?
3.2 Rechtswidrigkeit und Irrtümer
- Ist die Handlung möglicherweise gerechtfertigt (z.B. nach § 5 GeschGehG)?
- Liegen Irrtümer vor, die den Vorsatz entfallen lassen?
3.3 Strafzumessung
Welche Faktoren sprechen für eine milde Strafe (z.B. Ersttäter, Geständnis, Schadenswiedergutmachung)?
Ist eine Einstellung des Verfahrens möglich?
4. Warum Sie einen spezialisierten Strafverteidiger benötigen
Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 23 Abs. 1 GeschGehG ist eine ernste Angelegenheit, die weitreichende Konsequenzen haben kann. Um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren, sollten Sie frühzeitig einen im Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Verteidiger einschalten. Dieser kann:
- Die Sach- und Rechtslage sorgfältig analysieren (Akteneinsicht)
- Eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln
- Ihre Rechte im Ermittlungsverfahren und vor Gericht durchsetzen
- Auf eine Einstellung des Verfahrens oder eine möglichst milde Strafe hinwirken
Scheuen Sie sich nicht, anwaltlichen Rat einzuholen, selbst wenn Sie den Vorwurf für unbegründet halten. Eine frühzeitige und professionelle Verteidigung ist der beste Weg, um einem Strafverfahren wegen § 23 Abs. 1 GeschGehG zu begegnen und Ihre berufliche und persönliche Zukunft zu schützen. Passives Verharren ist nicht zu empfehlen – durch rechtzeitige Akteneinsicht kann bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens eine erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie entwickelt werden.
Fazit:
Nutzen Sie die Möglichkeit einer professionellen Beratung, um Ihre Rechte zu wahren und ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen. Als spezialisierte Strafverteidiger stehen wir Ihnen in dieser schwierigen Situation zur Seite und setzen alles daran, eine für Sie günstige Lösung zu finden.