Sexueller Missbrauch von Kindern – Strafrechtliche Einordnung am Beispiel des Falls Wolfgang R.

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Vorwurf: Sexueller Missbrauch

Die Anklageschrift, die Staatsanwalt Rehmet im Saal B219 des Berliner Kriminalgerichts Moabit verlas, wog schwer: Dem 73-jährigen Wolfgang R. wird vorgeworfen, seine Enkeltochter zwischen 2017 und 2018 wiederholt sexuell missbraucht zu haben, als diese 9-11 Jahre alt war. Hinzu kommt der Besitz von Kinderpornografie.

Definition und rechtliche Einordnung von sexuellem Missbrauch

Sexueller Missbrauch von Kindern ist im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) in den §§ 176 ff. geregelt. § 176 Abs. 1 StGB stellt sexuelle Handlungen an Personen unter 14 Jahren unter Strafe. Das umfasst Berührungen der Genitalien, aber auch das Veranlassen sexueller Handlungen durch das Kind am Täter. Abs. 4 erweitert die Strafbarkeit auf exhibitionistische Handlungen und das Zeigen pornografischer Inhalte.

Ebenfalls strafbar ist gemäß § 184b StGB der Besitz kinder- und jugendpornografischer Inhalte, d.h. Darstellungen sexueller Handlungen mit Minderjährigen. Das erfasst auch vom Täter selbst hergestellte Aufnahmen.

Auf beide Tatbestände stehen empfindliche Freiheitsstrafen, bei schwerem sexuellem Missbrauch nach § 176a StGB von mindestens 2 Jahren.

Der Fall Wolfgang R. – zwischen Bagatellisierung und Schuldeinsicht

Im Prozess räumte der Angeklagte die Vorwürfe teilweise ein, bestritt aber ein missbräuchliches Vorhaben. Er sei nur „naiv“ den Bitten seiner Enkelin nachgekommen, habe ihre Neugier befriedigt. Sexuelle Handlungen stellte er als kindliche „Nachahmung“ dar.

Dem widersprach der Vorsitzende Richter deutlich. Allein das Fotografieren des Genitalbereichs und nächtliche Besuche mit Entkleiden hätten Alarmglocken auslösen müssen. Die Äußerungen des Angeklagten lassen eine mangelnde Einsicht und Bagatellisierung seines Fehlverhaltens erkennen.

Positiv ist, dass sich Wolfgang R. seit 2022 in psychologische Behandlung begeben hat und eine Therapie im Urteil akzeptieren würde. Das könnte ein Schritt sein, Verantwortung für seine Taten zu übernehmen.

Fazit

Sexueller Kindesmissbrauch ist ein abscheuliches Verbrechen, das nicht nur das Strafrecht, sondern auch Gesellschaft und Familien vor große Herausforderungen stellt. Die Aussagen im Fall Wolfgang R. offenbaren typische Muster von Täterverhalten zwischen Schuldabwehr und Verharmlosung, während die Opfer mit schweren Traumata allein gelassen werden.

Erfahrene und spezialisierte Verteidigung

Gerade in emotional so aufgeladenen Fällen wie sexuellem Kindesmissbrauch bedarf es eines besonnenen und erfahrenen Anwalts für Sexualstrafrecht, der sich weder von öffentlicher Empörung noch von der Schwere des Vorwurfs beeindrucken lässt.