Die Erheblichkeit sexueller Handlungen

Veröffentlicht am in Strafrechtsangelegenheiten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 24. August 2023 (2 StR 271/23) wichtige Klarstellungen zur Frage der Erheblichkeit sexueller Handlungen nach § 184h Nr. 1 StGB im Kontext des Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen. Im Kern geht es um die Definition und Bewertung, was unter „sexuellen Handlungen von einiger Erheblichkeit“ zu verstehen ist, insbesondere in Fällen, die Kinder und Jugendliche betreffen.

1. Erheblichkeit sexueller Handlungen

Der BGH stellt klar, dass sexuelle Handlungen dann als erheblich anzusehen sind, wenn sie nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts darstellen. Es bedarf einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut. Kurze oder sonstige unbedeutende Berührungen sind demnach nicht als erhebliche sexuelle Handlungen einzustufen.

2. Maßstäbe bei Kindern und Jugendlichen

Der BGH betont, dass bei Tatbeständen, die Kinder und Jugendliche schützen, grundsätzlich weniger strenge Maßstäbe an die Erheblichkeit sexueller Handlungen anzulegen seien. Dennoch seien nicht alle sexuell motivierten Handlungen automatisch als tatbestandsmäßig anzusehen. Vorrangig kurze oder unbedeutende Berührungen fallen nicht unter die tatbestandlichen Voraussetzungen.

Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte beschuldigt, gegenüber einer ihm anvertrauten Jugendlichen sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Konkret ging es hierbei um das Berühren der Oberschenkel, das Öffnen des Gürtels der Nebenklägerin und den versuchten Griff in die Hose. Das Landgericht (LG) hatte den Angeklagten ursprünglich wegen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt. Der BGH hat jedoch festgestellt, dass die vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen nicht die notwendige Erheblichkeit erreichen, um eine Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu rechtfertigen.

Daraus folgend änderte der BGH den Schuldspruch zu einem versuchten sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und hob gleichzeitig den Strafausspruch auf, da wesentliche Strafbemessungsgründe, wie das Fehlen von Vorstrafen, vom LG nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Dies hat zur Folge, dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen wurde.

Bedeutung des BGH-Beschlusses für zukünftige Fälle

Der Beschluss des BGH unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und differenzierten Betrachtung in Fällen des sexuellen Missbrauchs, insbesondere im Hinblick auf die Erheblichkeit der sexuellen Handlung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen.

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