Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 25. Mai 2020 zugunsten eines Käufers entschieden, in dessen VW-Dieselfahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Dem Kläger wurde Schadensersatz zugesprochen.
Der BGH hat in diesem Verfahren zwei Grundsatzfragen zugunsten der Käufer von VW-Dieseln geklärt: Beim Einbau von Abschalteinrichtungen handelt es sich um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, durch die der Käufer Ansprüche nach § 826 BGB geltend machen kann. Der Passus im Gesetzestext lautet: „Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“
Der Kunde muss sich allerdings in diesem Fall eine sogenannte Nutzungsentschädigung für den Zeitraum anrechnen lassen, in dem er seinen VW Sharan 2.0 TDl match mit 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5, gefahren hat. Die Nutzungsentschädigung wird vom Kaufpreis abgezogen, weil das Fahrzeug seit dem Kaufdatum schon etliche Kilometer zurückgelegt hat.
Rechtsanwalt Johannes von Rüden von der Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN begrüßt die Entscheidung, weil ein höchstrichterliches Urteil im Abgasskandal für lange überfällig ist: „Volkswagen hat lange versucht, diese Entscheidung durch Vergleiche zu verhindern. Auf Grundlage dieses Urteils des Bundesgerichtshofs können Verbraucher, die sich bisher nicht entschieden hatten zu klagen, jetzt ebenfalls ihre Rechte geltend machen.“
Am 5. Mai 2020 hatte sich der BGH bereits in einer vorläufigen Rechtsauffassung verbraucherfreundlich positioniert. Mit dem heutigen Urteil bekräftigt der Bundesgerichtshof seine Einstellung zugunsten der betroffenen VW-Kunden.
Die Kanzlei VON RUEDEN vertritt im Abgasskandal bundesweit 12.000 Diesel-Fahrer gegen die Autohersteller und betreut aktuell rund 1.700 Fälle. Die Kanzlei bietet allen Diesel-Kunden eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an, in der geprüft wird, welche rechtlichen Schritte erfolgversprechend sind.