Die Zeitung „Neues Deutschland“ muss mehrere Gegendarstellungen eines sozialdemokratischen Politikers veröffentlichen, über den Tatsachenbehauptungen verbreitet wurden – das entschied das Landgericht Berlin nach seiner mündlichen Verhandlung vom 19.09.2013.
Die Zeitung „Neues Deutschland“ muss die Gegendarstellungen eines lokalen SPD-Politikers abdrucken, gegen den Ende August in der Zeitung schwerwiegende Vorwürfe erhoben wurden (LG Berlin, Urt, 27 O 553/13). Unter anderem wurde ihm vorgeworfen, privat in finanziellen Schwierigkeiten zu stecken. Hierzu hatte die Zeitung lediglich geschrieben, der Verletze würde diesen Vorwurf nicht „auf sich sitzen lassen“. Dies reichte nicht aus, um die Ausgangsberichterstattung richtig zu stellen bzw. dem Geschädigten ausreichend Gehör zu verschaffen.
Fraglich war in dem Verfahren auch, ob sich die Gegendarstellung nur auf Tatsachenbehauptungen beziehen kann oder auch auf verdeckte Äußerungen – also auf etwas, das nicht ausdrücklich geäußert wird, sondern „zwischen den Zeilen“ steht. Gegen solche Äußerungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar ein Unterlassungsanspruch bestehen und damit erst recht ein Gegendarstellungsanspruch. Entscheidend ist aber, dass der Eindruck, dem entgegen getreten werden soll, sich aus bestimmten Bezugspunkten entnehmen lässt und von „tatsächlicher Natur“ ist. Auch rhetorische Fragen können gegendarstellungsfähig sein, wenn in ihnen tatsächliches behauptet wird.
Das Landgericht Berlin hatte bereits auf Antrag des Geschädigten eine einstweilige Verfügung gegen „Neues Deutschland“ erlassen, wogegen die Zeitung Widerspruch einlegte. Zugleich stellte der Geschädigte nun einen Zwangsmittelantrag.