Vorwürfe auf Facebook: Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

Veröffentlicht am in Medienrecht

Auf einer Facebook Seite hatte eine Nutzerin der Betreiberin einer Fan Seite vorgeworfen, eine große Anzahl von Fans gekauft zu haben. Hierauf reagierte die Betreiberin mit einer anwaltlichen Abmahnung. In dem darauf folgenden Prozess ging es um die Frage, ob die Äußerungen auf Facebook von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Das Landgericht Frankfurt wies zunächst die begehrte einstweilige Verfügung ab. Zur Begründung führte es aus, die Ausführungen der Beklagten würden sich noch im Rahmen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Bereichs der Meinungsfreiheit bewegen. Das OLG Frankfurt (Beschl. v. 30.04.2013, Az.: 16 W 21/13) verwarf diese Entscheidung und erließ damit die begehrte einstweilige Verfügung. Grundsätzlich sind Meinungen keinem Beweis zugänglich, sondern dadurch gekennzeichnet, dass die Äußerungen durch bewertende Elemente des Dafürhaltens bzw. des Meinens geprägt sind. Hingegen lässt sich eine Tatsachenbehauptung auf einen objektiv gegebenen Kern prüfen.

„Bei der Auslegung der Äußerung muss diese als zusammenhängendes Ganzes gewürdigt werden. Dabei sind ferner die Begleitumstände der Äußerung und die Eigengesetzlichkeit des gewählten Mediums aus der Perspektive der Erklärungsempfänger mit in Betracht zu ziehen“, führte das Gericht zu seiner Begründung aus.

Gegen falsche Tatsachenbehauptungen bestehen grundsätzlich Unterlassungsansprüche. Auch gegen wahre Tatsachenbehauptungen können in Ausnahmefällen Unterlassungsansprüche bestehen. Das OLG Frankfurt kam anders als das LG Frankfurt zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen der Beklagten sehr wohl als Tatsachenbehauptungen einzuschätzen waren. Auch auf das Feld der Ironie konnte sich der Beklagte nicht zurückziehen.

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