Das Berliner Verwaltungsgericht (VG Berlin, Beschluss v. 27.06.2014, 27 L 274/14) hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Pressefreiheit einzelnen Medien den Zugang zu nicht-öffentlichen Gebäuden gewähren kann. Geklagt hatte eine Berliner Tageszeitung, die sich von den Zuständen in der besetzten Gerhart-Hauptmann-Schule in Kreuzberg einen Eindruck verschaffen wollte. Seit einigen Wochen wird das leerstehende Gebäude von rund 40 Flüchtlingen besetzt gehalten.
Das Bezirksamt verbietet seit Wochen Journalisten den Zugang zu dem Gebäude der Gerhart-Hauptmann-Schule. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach dem Berliner Pressegesetz nur die Mitteilung konkreter Tatsachen, die sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen, verlangt werden kann. Das Pressegesetz gebe dagegen keinen Anspruch darauf, dass sich Journalisten Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Informationen der Auskunftsverpflichteten verschaffen. Das Bezirksamt als Inhaberin des Hausrechts dürfe Journalisten den Zugang zu dem Grundstück verwehren.
Die Gerhart-Hauptmann-Schule bestand aus mehreren Gebäudeteilen; hierunter befand sich auch eine Turnhalle. Hunderte von Flüchtlingen lebten im Anschluss an die Besetzung der Hauptschule in den verschiedenen Gebäudeteilen. Sowohl innerhalb des Schulgeländes als auch in seiner unmittelbaren Umgebung ereigneten sich mehrere gewalttätige Auseinandersetzungen.
Für Montagabend hatten Flüchtlinge Journalisten über den Kurznachrichtendienst Twitter zu einer Pressekonferenz in das Schulgebäude eingeladen. Der Bezirk verwehrte Journalisten jedoch den Zugang zum Gelände.