Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 30.9.2011 (Az.: 6 U 82/11) klargestellt, dass auch Produktbeschreibungen, die einen einheitlichen Aufbaustil haben, in ihrer Gesamtheit urheberrechtsschutzfähig sein können.
Sachverhalt
Der Beklagte hatte die Produktbeschreibung zu den vom Kläger angebotenen Sportschuhen wörtlich für sein eigenes Angebot übernommen. Daraufhin machte der Kläger eine Urheberrechtsverletzung geltend und verlangte Unterlassung der weiteren Verwendung. Der Beklagte entgegnete, dass es sich doch letztlich um eine rein objektive Produktbeschreibung handeln würde.
Entscheidung
Das LG Köln verurteilte den Beklagten in der ersten Instanz wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz und das OLG Köln hat diese Entscheidung bestätigt. Die Richter waren der Auffassung, dass im Hinblick auf die fragliche Produktbeschreibung ausnahmsweise doch ein gewisses Maß an schöpferischer Gestaltung zu erkennen sei.
Die Richter führten aus:
„Zwar ist bei Werbetexten die sog. „kleine Münze“ nicht geschützt, sondern es ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich, damit eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne des § 2 Absatz 2 UrhG angenommen werden kann. Je länger aber ein Text ist, desto größer sind jedoch die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann.“
Die Produktbeschreibungen der Klägerin zeigten einen einheitlichen Aufbau und waren in einem das Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten, so dass sie sich (in ihrer Gesamtheit) von anderen Produktbeschreibungen hinreichend abheben würden.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Köln ist von entscheidender Bedeutung. Bislang wurde in Rechtsprechung und Literatur fast ausnahmslos ein urheberrechtlicher Schutz von Produktbeschreibungen abgelehnt. Letztendlich ist eine Entscheidung immer vom Einzelfall abhängig. Es ist jedoch in jedem Fall erhöhte Vorsicht geboten. Der Europäische Gerichtshof hat zum Beispiel entschieden, dass ein Textauszug von gerade einmal elf Wörtern Länge einen urheberrechtlichen Schutz genießen kann (Urteil des EuGH vom 16. Juli 2009, Az. C-5/08 – Infopaq = GRUR 2009, 1041).