Mit Urteil vom 17.02.2012 (Az.: 16 O 558/11) hat das LG Berlin eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Axel Springer AG stattgegeben. Gegenstand der Klage war eine unlautere Abonnementwerbung seitens der Axel Springer AG.
Sachverhalt
Der Verlag hatte Kunden bei Kündigung ihres Abonnements ein Schreiben zukommen lassen, indem er wegen aufgetretener Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Kündigung um Rückmeldung bat:
„Bei der Bearbeitung des Vorgangs ist nun allerdings noch eine Frage aufgetreten. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich möglichst schnell mit uns in Verbindung zu setzen.“
Als eine Kundin dieser Bitte nachkam, versuchte der Verlag mit Nachdruck, sie von der Kündigung abzubringen. Die Kundin hatte dann das Schreiben an die Verbraucherzentrale weitergeleitet. Nachdem sich die Axel Springer AG geweigert hatte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, klagte die Verbraucherzentrale.
Entscheidung
Das LG ist der Auffassung, dass es sich hierbei um eine unlautere Wettbewerbshandlung handelt. Das Gericht untersagte dem Verlag unter Androhung eines Ordnungsgeldes solche Anschreiben mit Rückrufaufforderung, die nur bezwecken würden, den Kunden von der Kündigung abzubringen.
Bei dem Urteil handelt es sich um ein Anerkenntnisurteil.
Fazit
Mit dem vorliegenden Fall wird wieder einmal deutlich, mit welchen Mitteln die Verlage versuchen, ihre Abonnenten zu behalten. Es war übrigens nicht das erste Mal, dass sich der Verlag wettbewerbswidrig verhalten hat. Bereits im letzten Jahr hat das LG Berlin mit Beschluss vom 16.02.11 (Az.: 96 O 17/11) dem Verlag untersagt, Verbrauchern in Briefen die Zustimmung für Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS zu bestätigen, wenn sie sich nicht vorher damit einverstanden erklärt hatten. Damals hatte der Verlag auch zunächst die Unterlassungserklärung verweigert.
In einem ähnlich gelagerten Fall hat das LG Hamburg der Bauer Vertriebs KG untersagt, ihre Abonnenten mit der Aufforderung anzuschreiben, sich unter einer Servicenummer bei seinen Mitarbeiten zu melden. Wer dann anrief, wurde in ein Werbegespräch für ein weiteres Zeitschriftenabonnement verwickelt. Das Gericht sah diese Praxis als irreführend an, weil der Verbraucher davon ausgehe, dass das Telefonat nur das bestehende Abonnement betreffe.