Was kann ich tun, wenn ein unbegründeter Marken Dispute auf eine Domain vorliegt?

Veröffentlicht am in Internetrecht

Stellt jemand unbegründet einen Dispute-Eintrag auf eine Domain und erwirkt diese, ist dies eine Rechtsverletzung. Das Landgericht (LG) Köln entschied, dass in diesen Fällen der Domain-Inhaber einen Anspruch auf Löschung hat (Urt. v. 05.03.2013 – Az.: 33 O 144/12).

Was ist überhaupt ein Dispute-Eintrag und wann stelle ich einen?

Der Inhaber einer Domain ist dafür verantwortlich, dass seine Domain nicht gegen Rechte Dritter verstößt. Wenn der in seinem Recht Verletzte nachweisen kann, dass ihm ein Recht an einer Domain zusteht, kann die DENIC ihn durch einen DISPUTE-Eintrag unterstützen.
 Eine Domain, die mit einem DISPUTE-Eintrag versehen ist, kann zwar von ihrem Inhaber weiter genutzt werden, eine Übertragung auf einen Dritten ist nicht möglich. Der Inhaber des DISPUTE-Eintrags wird zudem neuer Domaininhaber, sobald die Domain freigegeben wird. Mehr Informationen und Antragsformulare hierzu finden Sie auf der Webseite der DENIC.

Sachverhalt

Der Beklagte in diesem Fall unterhielt die Domain „www.bye-bye.de“ und nutzte diese zum Domain-Parking. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer eingetragenen Marke, weil die Domain identisch mit ihrer Marke war und erwirkte daraufhin bei der DENIC einen Dispute.

Entscheidung

Das LG Köln entschied, dass zwar ein Unterlassungsanspruch begründet sei, denn die eingeblendeten Parking-Anzeigen beträfen den geschützten Kennzeichenbereich und würden daher eine Markenverletzung darstellen, allerdings führten die Richter aus, dass der Dispute unberechtigt erfolgt sei. Als Begründung gaben sie an, eine Marke begründe einen Unterlassungsanspruch nur bezogen auf den geschützten Waren- und Dienstleistungsbereich. Der Inhaber einer Domain kann diese auch anders nutzen, ohne die klägerische Marke zu verletzen und daher sei der Anspruch nur auf Unterlassung gerichtet und nicht auf Freigabe bzw. Löschung der Domain. Der Dispute sei daher unberechtigt erfolgt und verletze den Beklagten in seinen Rechten. Es bestünde daher ein Anspruch auf Löschung.

Abschließend kann noch hinzugefügt werden, dass sowohl das OLG Köln (Urt. v. 17.03.2006 – Az.: 6 U 163/05) als auch das LG Düsseldorf (Urt. v. 19.08.2009 – Az.: 34 O 16/09) in der Vergangenheit ebenfalls eine Rechtsverletzung bei unbegründeten Disputes bejaht haben.

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