Neuerungen im Bestellprozess ab Juni 2014

Veröffentlicht am in Internetrecht

Lieferbeschränkungen und Zahlungsmittel

Künftig müssen Online-Händler im Bestellprozess Lieferbeschränkungen und die von ihnen akzeptierten Zahlungsmittel angeben.

Im Bestellprozess müssen Händler spätestens zu Beginn des Bestellvorgangs angeben,

  • ob Lieferbeschränkungen bestehen (z.B. nur noch begrenzter Warenvorrat oder Warenlieferung nur in bestimmte Länder) und
  • welche Zahlungsmittel sie im Allgemeinen akzeptieren (z.B. Kauf auf Rechnung, vorherige Überweisung, Lastschrift, Zahlung per Kreditkarte).

Diese Angabe kann im Warenkorb erfolgen. Möglich ist es aber auch, diese Informationen auf einer Seite bereitzuhalten, die von jeder Seite aus mittels klar bezeichneten Links erreichbar ist.

Angabe des Liefertermins

Künftig müssen Händler den Liefertermin angeben. Hierunter ist kein konkretes Datum zu verstehen, sondern die Angabe eines Lieferzeitraumes (wie bisher). Allerdings darf der Beginn der Lieferfrist nicht von einer Situation abhängig gemacht werden, auf die nur der Unternehmer Einfluss hat (z.B. „beginnt mit Annahmeerklärung durch den Unternehmer“, „beginnt mit Bestätigung durch den Unternehmer“ etc.) Der Verbraucher versteht unter Lieferzeitraum den Zeitraum zwischen Bestellung und Lieferung. Wenn Händler dazwischen noch weitere Schritte tätigen müssen, müssen sie dies in einer entsprechend längeren Lieferfrist berücksichtigen.

Wir empfehlen, den Liefertermin in der Produkt-/Warenbeschreibung anzugeben. Richtig ist z.B. „Lieferzeit ca. 3-5 Tage“ (Achtung, gerechnet ab Bestellung durch den Verbraucher!). Falsch ist z.B. die Angabe, die keinerlei Hinweis auf die Lieferung enthalten (z.B. „versandbereit in … Tagen“).

Keine voreingestellten Häkchen mehr

Nicht mehr erlaubt sind Voreinstellungen bzw. voreinstellte Häkchen bei Zusatzleistungen (z.B. kostenpflichtige Garantieverlängerungen). Sonst braucht der Verbraucher die Zusatzleistung künftig nicht zu bezahlen, da kein Vertrag darüber zustande kommt. Sollten Händler in ihrem Shop-System solche kostenpflichtigen Zusatzleistungen anbieten, müssen sie dafür Sorge tragen, dass der Verbraucher das Häkchen selbst setzt. Das gilt auch dann, wenn der Verbraucher mehrere, kostenmäßig verschiedene Optionen für die Versandart hat. Die Kosten für eine eventuelle Zusatzleistung sind in die anfallenden Gesamtkosten aufzunehmen.

Verlagerung der Fracht-, Liefer- und Versandkosten auf den Verbraucher nur noch bei ausreichender Information möglich

Fracht-, Liefer- und Versandkosten können Händlern den Verbrauchern nur noch auferlegen, wenn sie ihn ausdrücklich darüber informieren. Bisher mussten Händler zwar schon über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, über alle anfallenden Liefer-, Fracht- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten informieren. Bei fehlender Information war dies allerdings nur ein abmahnfähiger Verstoß gegen die Informationspflichten. Nun ist die Rechtsfolge geändert: Händler haben dann keinen vertraglichen Anspruch gegen den Kunden, dass dieser die Kosten zu zahlen hat.

 

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