Mit Urteil vom 20.03.2012 (Az.: 27 K 6228/10) hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden, dass ein Domain-Parking-Anbieter für Werbelinks haftet, durch deren Anklicken der Nutzer auf pornographische Angebote weitergeleitet wird.
Sachverhalt
Der Kläger war Mitgeschäftsführer und Mitglied eines Unternehmens, das verschiedene Dienstleistungen im Bereich der Domainvermarktung und des Domainhandels anbietet.
Am 1. Juli 2009 hatte der Kläger auf Grund des Reservierungsauftrags eines Kunden die Domain „www.E5.de“ registriert. In der Domaindatenbank war der Kläger als Administrativer Ansprechpartner (Admin-C) vermerkt. Zugleich war seine Anschrift als Anschrift des Domaininhabers angegeben und im Bereich “Domaininhaber” vermerkt: “Reservierung im Kundenauftrag”. Zum 26. Mai 2010 wurde die Domain durch den Kläger gekündigt und gelöscht.
Während des Zeitraums der Registrierung hatte der Kläger die Domain zum Domain-Parking durch die Domain-Parking-Anbieterin NameT genutzt. Durch Verweis der Domain auf die Server der Domain-Parking-Anbieterin gelangten dann die Aufrufer der Domain “www.E5.de” auf eine Parkseite, auf welcher Werbelinks aus dem Themenbereich Sex und Erotik angezeigt wurden. Grafisch war die Parkseite durch das Bild einer Frau in Dessous sowie einem Banner aufbereitet. Auf dem Banner fand sich neben der Zahl 18 und dem Bild einer auf dem Bauch liegenden Frau der Hinweis:
“Diese Seite enthält Links zu pornographischen Angeboten. Zutritt nur für Personen ab 18 Jahren.”
Die Beklagte war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angebote durch die Verlinkung auf Pornographieinhalte gegen Regelungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) verstoßen würden und sie hatte daraufhin im Februar 2010 ein Prüfverfahren durch die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) eingeleitet.
Entscheidung
Das Gericht entschied, dass die Beanstandung des Internetangebots “www.E5.de” rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen würde. Der Kläger hätte gegen den Jugendmedienschutzauftrag verstoßen. Im Rahmen seiner Begründung hatte das Gericht zunächst ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage der Beanstandung § 20 Absatz 1 und 4 des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) sei und:
„Nach § 20 Abs. 1 JMStV trifft die Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter, wenn sie feststellt, dass dieser gegen die Bestimmungen des JMStV verstoßen hat […].“
Es habe sich, so das Gericht, unzweifelhaft um Pornographie im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV gehandelt. Ein Altersverifikationssystem zum Ausschluss des Zugriffs von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV wäre zu keiner Zeit vorhanden gewesen. Nur eine Anmeldung war erforderlich, um in der “Member area” zu den Pornographieinhalten zu gelangen. Der Zugang wurde aber nicht dadurch erschwert.
Ferner, so das Gericht, sei es unerheblich gewesen, ob die Auswahl der auf der Parkseite angezeigten Werbelinks ausschließlich auf technischem Weg erfolgen würde, da der Kläger durch eine Optimierung der Parkseite Einfluss auf die Auswahl der Werbelinks nehmen könnte und er auf Grund des Namens der Domain von der Generierung von Links zu Pornographieinhalten ausgehen musste.
Zudem sei es das Ziel des Domaininhabers, der seine Domain mit der Absicht der Gewinnerzielung auf eine Parkseite weiterleitet, dass die Besucher seiner Domain die von der Parkseite aus verlinkten Domains aufsuchen. Der Inhaber der Parkseite habe sich so die Inhalte der verlinkten Domains zu eigen gemacht. Insbesondere dann, wenn die zu erreichenden Inhalte weitergehend anpreisen oder beschrieben werden.
Letztendlich, so das Gericht, sei auch der Umstand, ob es dem Kläger bewusst war, welche Inhalte von seiner Domain aus im Einzelnen erreichbar waren, ohne Relevanz.
„Zum Störer wird jemand dadurch, dass durch sein eigenes bzw. ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine Gefahr verursacht wird oder eine solche Gefahr aus dem Zustand einer von ihm rechtlich oder tatsächlich beherrschten Sache entsteht. Unerheblich ist, ob den Ordnungspflichtigen ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft.“
Der Kläger hätte durch die Weiterleitung seiner Domain auf die Parkseite wissentlich die Gefahr gesetzt, dass auf der Parkseite Werbelinks in Bezug auf Pornographieinhalte platziert werden. Ihn würde dann auch eine Verantwortlichkeit treffen.
Abschließend stellte das Gericht fest, dass der Kläger als Anbieter zugleich gegen seine Verpflichtung nach § 7 Abs. 1 JMStV verstoßen hätte. Der Kläger hatte nämlich weder einen Jugendschutzbeauftragten bestellt noch sich im Sinne des § 7 Abs. 2 JMStV einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle angeschlossen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten bestellt.