Kauft jemand auf eBay eine Sache, besteht die Möglichkeit sich gegenseitig zu bewerten. Eine solche Praxis ist für den Fall, dass die Auktion nicht so erfreulich abläuft, für viele die einzige Chance, dem Vertragspartner noch eins „auszuwischen“.
Diese Praxis hat jedoch in den letzten Jahren viele Einschränkungen erfahren. Unzulässig sind demnach Bewertungen insbesondere dann, wenn sie die Grenze der Diffamierung oder Schmähkritik übersteigen. Formuliert jemand auf eBay die Bewertung mit: “VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!” ist dies unzulässig (AG Bonn, Urt. v. 09.01.2013 – Az.: 113 C 28/12).
Sachverhalt
Der Beklagte erwarb über eBay zwei Steuergeräte von der Klägerin. Als der Beklagte kurze Zeit nach Erhalt der Ware feststellte, dass sie defekt war, gab er folgende Bewertung ab:
“VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!”
Entscheidung
Die Richter waren der Auffassung, dass eine solche Bewertung unzulässig sei. Zwar sei es einem Käufer auf eBay erlaubt, wenn die Ware tatsächlich defekt sei, dies im Rahmen der Bewertung zu erwähnen, allerdings verknüpfe der Beklagte hier jedoch seine an sich zulässige Äußerung mit zweimal konkret ausgesprochenen Warnungen (“Vorsicht”, Verwendung der Ausrufezeichen). Dies würde den falschen Eindruck erwecken, als habe die Klägerin bewusst defekte Geräte verkauft und ferner nicht bereit sei, die Ware wieder auszutauschen. Dies sei allerdings nicht der Fall.
Siehe hierzu auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 13.02.0212 (Az.: 28 O 44/12). Dort hat das Gericht entschieden, dass es nicht erlaubt sei, einen eBay-Händler als „Abzocker!“ zu bezeichnen.