Bestechung: Welche Geschenke dürfen Arbeitnehmer annehmen?

Veröffentlicht am in Compliance

Geschenke von Geschäftspartnern oder Kunden sind in der Arbeitswelt keine Seltenheit – von kleinen Weihnachtsgeschenken bis zu größeren Zuwendungen. Die Grenze zur Bestechung ist fließend und kann leicht überschritten werden, oft mit gravierenden Folgen. „Schmieren“ verursacht in Deutschland laut Wirtschaftswissenschaftlern Milliardenschäden, ist also neben dem moralischen Aspekt auch ein erheblicher Wirtschaftsfaktor. Damit es nicht zum Verdacht der Bestechlichkeit kommt, gibt es strenge Regelungen und rechtliche Grenzen dafür, was Arbeitnehmer annehmen dürfen.

Wer einen Arbeitsvertrag abschließt, ist verpflichtet, sich bei der Ausführung der Arbeit gesetzestreu zu verhalten. Dazu gehört auch, dass sich Arbeitnehmer nicht bestechen lassen dürfen. Als Bestechlichkeit gilt, wenn Leistungen im Gegenzug für Vorteile oder Gefälligkeiten getauscht werden. Das können materielle Gegenstände wie Geschenke oder Geld oder auch immaterielle Vorteile sein, etwa eine Beförderung. Bestechlichkeit ist strafbar. Arbeitnehmer, die sich bestechen lassen, verletzen ihren Arbeitsvertrag und riskieren eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung.

Compliance-Vereinbarungen regeln Schmiergeldverbot

Für Arbeitnehmer gilt ein sogenanntes Schmiergeldverbot. Die meisten Arbeitsverträge verweisen auf interne Compliance-Vereinbarungen, die das Thema regeln. Es spielt aber letztlich keine Rolle, ob die Compliance-Regeln oder das Schmiergeldverbot explizit im Arbeitsvertrag erwähnt werden. Das Verbot wird verletzt, wenn Beschäftigte ein Geschenk annehmen, durch das der Beschenkte in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten des Schenkenden beeinflusst wird.

Es kommt also darauf an, welcher Zweck mit dem Geschenk verfolgt wird. Doch auch wenn es nur darum geht, Wertschätzung zu zeigen – eine Abgrenzung zur Bestechung ist oft schwierig. Daher gibt es Gesetze, die eingehalten werden müssen, wenn in einer geschäftlichen oder beruflichen Beziehung Geschenke gemacht oder angenommen werden.

Zuwendungen können zu fristloser Kündigung führen

Für das Schmiergeldverbot ist es unerheblich, ob dem Arbeitgeber durch die Bestechung ein Schaden entsteht. Es darf gar nicht erst der Eindruck entstehen, dass der Arbeitnehmer andere Interessen verfolgen könnte als die des Arbeitgebers. Das Schmiergeldverbot soll die Loyalität des Arbeitnehmers untermauern und das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber dem Arbeitnehmer stärken.

Wenn der Eindruck entsteht, dass der Arbeitnehmer nicht allein den Interessen des Unternehmens verpflichtet ist, ist die nötige Grundlage für die weitere Zusammenarbeit nicht mehr gegeben und der Arbeitgeber kann dem Beschäftigten im schlimmsten Fall fristlos kündigen.

Welche Geschenke sind mit Vorsicht zu genießen?

Arbeitnehmer sollten grundsätzlich auf keinen Fall Bargeld oder Geschenke annehmen, die wertvoller als 25 Euro sind. Die Wertgrenze ist dabei nur eine Richtschnur und kann sich verändern oder auch niedriger liegen. Teure Reisen oder Tickets sind riskant, während eine Flasche Wein als Weihnachtsgeschenk eher unproblematisch ist. Aber selbst, wenn Arbeitnehmer sich dem Gesetz nach nicht strafbar machen, könnten sie gegen ihren Arbeitsvertrag verstoßen.

Auch bei kleineren Geschenken sollten Arbeitnehmer daher kritisch sein – es kommt nämlich auch auf die Art des Geschenks an. Persönliche Geschenke wie eine Einladung zum Essen oder Konzertkarten sind heikel, denn damit soll oft eine persönliche Bindung hergestellt werden, die irgendwann eine Gegenleistung verlangt. Wird das Geschenk an die Privatadresse des Arbeitnehmers geschickt, kann das ebenfalls ein Alarmsignal sein.

Welche Geschenke sind zulässig?

Kleine Geschenke sind in der Regel kein Problem, vor allem, wenn sie als nette Geste erkennbar sind. Wer sichergehen will, nimmt höchstens Werbegeschenke an, etwa Kugelschreiber, Feuerzeuge oder USB-Sticks, die lediglich dazu dienen, dass die schenkende Firma in Erinnerung bleibt. Bei Geschenken, die wertvoller sind oder regelmäßig gemacht werden, kommt es auf den Einzelfall an.Summieren sich die Zuwendungen, können auch günstige Geschenke kritisch werden.

Im öffentlichen Dienst regelt der Arbeitsvertrag, dass Geschenke angezeigt werden müssen. Größere Unternehmen klären die Frage in den Compliance-Regeln, doch in kleineren Firmen ist das oft nicht üblich. Wenn es keine klaren Regeln gibt, sollten Beschäftigte im Zweifelsfall ihren Arbeitgeber oder Vorgesetzte einbeziehen und sich erkundigen, ob sie ein Geschenk annehmen dürfen oder nicht.

Welche Strafen drohen bei Bestechlichkeit und Bestechung?

Wenn der Schaden nicht zu groß ist, kommt es oft „nur“ zu einer Abmahnung oder einer Kündigung. Bei einer Strafanzeige sind in einfachen Fällen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vorgesehen, in schweren Fällen auch mehr. Für eine Verurteilung reicht auch der bloße Schein der Vorteilsnahme. Neben dem Annehmen von Geschenken kann auch das Anbieten von Zuwendungen strafbar sein.

Um Bestechung und Bestechlichkeit in Unternehmen und Organisationen zu minimieren, ist am 18. Dezember 2021 die EU-Whistleblower-Richtlinie in Kraft getreten. Hinweise auf Korruption, Betrug oder andere Regelverstöße können dadurch anonym gemeldet werden – ohne Angst vor negativen Konsequenzen. Unternehmen müssen einen richtlinienkonformen Meldekanal zur Verfügung stellen, zum Beispiel eine Online-Plattform, über die Meldungen sicher, anonym und vertraulich abgegeben und bearbeitet werden können.

Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN informiert Sie gern über die EU-Whistleblower-Richtlinie und das kommende deutsche Hinweisgeberschutzgesetz und bietet Schulungen zum Thema Hinweisgeberschutz an. Mit WhistlePort stellen wir außerdem eine rechtssichere und nutzerfreundliche Hinweisgeberplattform zur Verfügung, über die Verstöße rund um die Uhr anonym und datenschutzkonform gemeldet werden können.

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