In einem Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg (LG Ravensburg, Urt. v. 30.09.2014, 2 O 172/14) obsiegte ein Mandant der Berliner Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN vollumfänglich gegen die Kreissparkasse Ravensburg.
Der Darlehensnehmer hatte im Jahr 2008 ein Darlehen in Höhe von mehr als 125.000 EUR aufgenommen. Im Herbst 2013 widerrief der Verbraucher durch Schreiben unserer Kanzlei dann den Darlehensvertrag. Die Kreissparkasse Ravensburg erkannte den Widerruf jedoch nicht an, sondern stellte sich auf den Standpunkt, der Widerruf sei nicht wirksam erklärt worden. Dagegen richtete sich die Klage des Verbrauchers. Er begehrte die Feststellung, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden sei.
LG Ravensburg gab der Klage statt
Das Landgericht führte in seiner Begründung aus, der Verbraucher sei seitens der Kreissparkasse Ravensburg nicht wirksam über die Möglichkeit des Widerrufs informiert worden. Über das Widerrufsrecht müsse umfassend, unmissverständlich und eindeutig belehrt werden. Das vom Gesetzgeber vorgelegte Muster änderte die Bank jedoch ab. Sie verwendete beispielsweise das Wort „frühestens“, um klar zu machen, wann die Widerrufsfrist beginnt. „Das zeigt dem Verbraucher jedoch nur, dass die Frist eben jetzt, aber auch irgendwann später beginnen kann“, sagt der Berliner Bankenrechtler Johannes von Rüden. Damit sei, so das Landgericht, die Belehrung nicht nur nicht umfassend, sondern gar irreführend. Mit dieser Auffassung schloss es sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.
Inhaltliche Bearbeitungen verboten
Das Landgericht sah jedoch noch weitere Lücken in der Widerrufsbelehrung: Eine Berufung auf die Schutzwirkung der Info-Verordnung sei nur dann zulässig, wenn die Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers im Original übernommen werden würde – also insbesondere keine inhaltlichen Bearbeitungen stattfinden. Das Gericht betont, dass es keinen Unterschied machen könnte, wie stark die Veränderungen ausfallen, da die Grenze individueller Veränderungen nicht verallgemeinert werden können.
So sei die Veränderung der Singular- und Pluralform zu „Kunde“ eine inhaltliche Bearbeitung in diesem Sinne, wodurch der Schutz für die Bank entfällt. Auch eine Klarstellung von „Sachen“ zu „Waren“ sei schädlich. Auch der Hinweis der Bank per Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ stelle eine inhaltliche Veränderung dar.
Banken machen viele Fehler
„Diese Fehler waren nicht einmalig“, sagt von Rüden. Von Gerichten sind eine Reihe solcher Fehler anerkannt, die dazu führen können, dass das Widerrufsrecht „ewig“ gilt. Im Einzelfall lohne sich eine Prüfung der Darlehensverträge durch einen spezialisierten Anwalt.