Mit Urteil vom 02.07.2013 (Az.: 34 U 240/12) hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der DMI Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (DMI) den Anlegern gegenüber nicht persönlich auf Schadensersatz haftet, da er weder betrügerisch noch sittenwidrig gehandelt und auch keine Anlagegelder veruntreut habe.
Der Sachverhalt
Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2007 als Privatanleger über die Treuhandgesellschaft am V. Fonds, einem geschlossenen Immobilienfonds, mit dessen Kapital Bürogebäude in Dubai errichtet werden sollten. Nachdem das Geschäftsmodell des Fonds scheiterte und die erwartete Gewinnbeteiligung ausblieb, nahm der Kläger den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch.
Er habe es als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der DMI versäumt, die Verwendung der Anlagegelder durch die Fondsgesellschaft hinreichend zu kontrollieren. Die Klage hatte vor dem Landgericht Bielefeld keinen Erfolg.
Die Entscheidung
Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des LG Bielefeld und lehnte eine persönliche Haftung des Beklagten ab. Es sei streng zwischen einer persönlichen Inanspruchnahme und etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen die DMI zu unterscheiden. Eine persönliche Haftung komme jedoch nicht in Betracht, da der Beklagte weder betrügerisch noch sittenwidrig gehandelt und auch keine Anlagegelder veruntreut habe:
„Der Beklagte hat den Kläger nicht getäuscht. Nach den abgeschlossenen Treuhandverträgen hat die DMI, für die der Beklagte tätig geworden sei, keine umfassende Kontrolle der dem V. Fonds zur Verfügung gestellten Mittel geschuldet. Die DMI hat die Mittel auf Abruf der Fondsgesellschaft zu einer dem Investitionsplan entsprechenden Verwendung freigeben müssen. Diesen Anforderungen hat der Beklagte entsprochen. Den Anlegern gegenüber wurde zudem auch im Emissionsprospekt des Fonds nicht mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle geworben. Im Übrigen wurde bereits nicht vorgetragen, dass die für den V. Fonds eingeworbenen Gelder nicht prospektgemäß verwandt und die Anleger deswegen geschädigt worden seien. Der Beklagte hat auch keine Anlagegelder veruntreut. Eine der DMI gegenüber den Anlegern obliegende Vermögensbetreuungspflicht oder eine der DMI eingeräumte Verfügungsbefugnis ist bei den in Rede stehenden Geldtransfers durch den Beklagten persönlich nicht verletzt worden. Sittenwidrig hat der Beklagte ebenfalls nicht gehandelt. Er hat die Anleger weder getäuscht, noch in verwerflicher Weise einer Zweckentfremdung von Anlagegeldern Vorschub geleistet.“