Laurèl stellt Insolvenzantrag

Veröffentlicht am in Bank- und Kapitalmarktrecht

Das Modeunternehmen Laurèl lud zum 14.11.2016 zur zweiten Gläubigerversammlung, nachdem in der ersten Versammlung am 17.10.2016 keine beschlussfähige Mehrheit für die Restrukturierungspläne des in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Unternehmens zustande kam. Nachdem die chinesische Modefirma Shenzhen Oriental Fashion Asset Management Co. Ltd. die Investitionsverhandlungen kurzfristig abgebrochen hat, wurde die zweite Gläubigerversammlung am 14.11.2016 abgesagt und angekündigt, man werde unverzüglich Insolvenzantrag stellen.

Die Anleihe der Laurèl GmbH

Mit seiner 2012 begebenen Anleihe (ISIN/WKN: DE000A1RE5T8/ A1RE5T) versprach die Laurèl GmbH den Gläubigern einen Zins-Kupon von 7,125 % p.a. bei einer Laufzeit von 5 Jahren. Die Anleihe war mit einem Volumen von 20 Mio. EUR platziert und war wegen der Stückelung von 1.000 EUR auch eine Option für Kleinanleger. Nach den Restrukturierungsplänen der Laurèl GmbH sollten die Anleihegläubiger auf 78 % des Anleihekapitals sowie auf weitere Zinsen verzichten und eine im November 2016 fällige Zinsauszahlung bis zum 30.06.2017 stunden. Dafür sollten die übrigen 22 % des Nennwertes der Anleihe vorzeitig zurückgezahlt werden.

Nunmehr hat die Laurèl GmbH am 16.11.2016 Insolvenzantrag für ein Schutzschirmverfahren gestellt. Es bleibt abzuwarten, ob das Amtsgericht München den Antrag auf Eröffnung des Schutzschirmverfahrens beikommt oder das Regelinsolvenzverfahren eröffnet. In jedem Fall sollten die Anleihegläubiger ihre Stimmrechte nicht ungenutzt lassen.

In einem ersten Schritt ist es daher ratsam, die Interessen und Stimmrechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren zu bündeln. Nur mit vereinten Stimmrechten ist es möglich, die Interessen der Anleihegläubiger der Laurèl-Anleihe effektiv zu vertreten und Einfluss auf die Entscheidungen in den Gläubigerversammlungen im Insolvenzverfahren zu nehmen. Man sollte hier nicht das Feld anderen Gläubigergruppen, wie den Banken überlassen.

Wie geht es weiter?

Nachdem ein Insolvenzantrag gestellt wurde, ist es üblich, dass kurzfristig eine Gläubigerversammlung einberufen wird, in der der zuständige Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter vom Insolvenzgericht bestellt wird. Auch kommt in diesem Termin die Bestellung eines gemeinsamen Gläubigervertreters in Betracht. Bereits in diesem Termin ist es insbesondere für Kleinanleger wichtig, ihre Stimmrechte zu bündeln, um aktiv an der Gestaltung des Insolvenzverfahrens mitwirken zu können.

„Anleger sollten jedoch nicht ausschließlich darauf hoffen, dass am Ende des Insolvenzverfahrens eine passable Quote steht.“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Johannes von Rüden. Vielmehr sollten sich Anleger bereits im Vorfeld anwaltlichen Rat einholen und weitere Ansprüche, insbesondere über evtl. Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche, Hintermänner und Berater prüfen lassen.

In den Beratungen müssen potenzielle Anleger über bestimmte Risiken aufgeklärt werden. In vielen Beratungsgesprächen ist jedoch vielmehr nur von den „hohen Gewinnchancen“ und einer „sicheren Geldanlage“ die Rede. Unterlässt der Berater die Risikoaufklärung, macht er sich gegenüber dem Anleger unter Umständen schadenersatzpflichtig.

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