DKB unterliegt vor dem Landgericht Berlin

Veröffentlicht am in Bank- und Kapitalmarktrecht

Berlin – In einem Verfahren gegen die Deutsche Kreditbank AG (DKB) haben sich zwei Verbraucher erfolgreich vor dem Landgericht Berlin (LG Berlin, Urt. v. 15.09.2015, 21 O 378/14, nicht rechtskräftig) erfolgreich durchgesetzt. Die Kläger ließen sich in dem Verfahren von den Rechtsanwälten der Kanzlei VON RUEDEN vertreten. Außergerichtlich hatten die beiden Augsburger Verbraucher zunächst unter Fristsetzung bis zum 15. Juli 2014 die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gefordert, nachdem sie den Widerruf erklärt hatten und die Vorfälligkeitsentschädigung nur unter Vorbehalt gezahlt hatten. Nachdem die Bank nicht zahlte, reichten die beiden Verbraucher Klage ein. Mit dem Darlehen hatten sie ursprünglich ein Reihenhaus finanziert.

Landgericht Berlin: DKB muss über 12.000 Euro zahlen

Die DKB brachte vor, die Ausübung des Widerrufsrechts sei rechtsmissbräuchlich. Dies würde auch daran deutlich werden, dass die beiden Eheleute noch eine Nachvereinbarung getroffen hatten. Das Gericht verwies darauf, dass die Deutsche Kreditbank „weder schutzwürdig noch –bedürftig“ sei und den unrechtmäßigen Zustand jederzeit durch Nachreichung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung hätte beenden können.

Landgericht Berlin: Gravierende Fehler in Widerrufsbelehrung der Deutschen Kreditbank

Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Der Widerruf sei wirksam erklärt worden, heißt es in der Urteilsbegründung. Durch die Verwendung der so genannten „Frühestens“-Formulierung sei dem Verbraucher zwar klar, dass die 14-tägige Widerrufsfrist frühestens zu einem bestimmten Zeitpunkt anfängt zu laufen. Er könne aber nicht wissen, von welchen weiteren Umständen der Fristbeginn abhängt und wann die Widerrufsfrist tatsächlich zu laufen beginnt.

Ferner konnte sich die DKB auch nicht auf die so genannte Gesetzmäßigkeitsfiktion des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV berufen, da sie auch eine inhaltliche Veränderung der Widerrufsbelehrung vorgenommen hatte. So hatte sie die obligatorische Zwischenüberschrift „Widerrufsbelehrung“ gestrichen.

Gegen das Urteil des Landgerichts Berlin legte die Deutsche Kreditbank Berufung zum Kammergericht (Az. 4 U 145/15, anhängig) ein.

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