Die Bundesregierung setzt sich während der Corona-Krise mit zahlreichen Maßnahmen für Arbeitnehmer ein – allerdings betreffen diese Regelungen vor allem Beschäftigte in regulären Arbeitsverhältnissen. Minijobber werden häufig aufgrund einer schlechten Auftragslage während der Pandemie nicht bezahlt, obwohl sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entlohnung haben. Was bedeuten die Auswirkungen der Pandemie für die zahlreichen Minijobber und geringfügig Beschäftigten in Deutschland?
Minijob oder geringfügige Beschäftigung: Was ist das?
Arbeitsrechtlich gesehen entspricht ein Minijob der geringfügigen Beschäftigung. Minijobs bzw. geringfügige Beschäftigungen werden in gewerblichen Betrieben oder in privaten Haushalten ausgeübt. In solchen Arbeitsverhältnissen besteht eine klar definierte Verdienstgrenze oder eine festgelegte Zeitarbeitsgrenze, die nicht überschritten werden darf. Mit „geringfügig“ ist also nicht der Arbeitsumfang der Erwerbstätigkeit gemeint.
In Deutschland gibt es zwei verschiedene Arten von Minijobs bzw. geringfügigen Beschäftigungen: den sogenannten 450-Euro-Job und die kurzfristige geringfügige Beschäftigung. Beim 450-Euro-Job gibt es eine Verdienstgrenze als feste Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aber keine zeitliche Begrenzung des Minijobs bzw. der geringfügigen Beschäftigung. Bei der kurzfristigen geringfügigen Beschäftigung sieht der Arbeitsvertrag dagegen eine klare zeitliche Begrenzung vor.
Können geringfügig Beschäftigte Kurzarbeitergeld beziehen?
Minijobber bzw. geringfügige Beschäftigte sind arbeitsrechtlich gesehen gut abgesichert. Sie haben grundsätzlich an Vollzeitbeschäftigte angeglichene Arbeitsrechte und Urlaubsrechte. Zudem haben Minijobber Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und an Vollzeitbeschäftigte angeglichene Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Aber wie sieht es mit Kurzarbeitergeld für geringfügig Beschäftige aus? Das Gesetz zu krisenbedingten Verbesserungen im Hinblick auf das Kurzarbeitergeld vom 13. März 2020 ist nur für Arbeitnehmer vorgesehen, die einen Grundanspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die nur Arbeitnehmer beziehen können, die arbeitslosenversicherungspflichtig sind, für die also Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte gelten als versicherungsfrei und zahlen demnach keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung ein. Daher können Arbeitgeber für Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte kein Kurzarbeitergeld beantragen.
Haben Minijobber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Spricht der Arbeitgeber pandemiebedingt eine Freistellung von der Arbeit aus, haben auch geringfügig Beschäftigte einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Laut Gesetz besteht das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer während der Pandemie unverändert fort.
Für Fälle, in denen es aufgrund des Infektionsschutzgesetzes zu Auswirkungen auf den Arbeitsbetrieb kommt, zahlt die regional zuständige Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslands Entschädigungen. Betroffene Arbeitnehmer erhalten für einen Zeitraum von sechs Wochen weiterhin das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber und der Arbeitgeber bekommt die Kosten erstattet. Die Entschädigung ist allerdings an Bedingungen geknüpft:
- Die Einrichtung muss aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne bzw. Lockdown-Maßnahme geschlossen werden.
- Der Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte muss in eine angeordnete Quarantäne oder an einer Corona-Virus-Infektion erkrankt sein.
Die Beschäftigung besteht fort, die Meldung bei der Minijob-Zentrale bleibt bestehen und die Abgaben für den Minijob werden wie gewohnt weitergezahlt. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht in diesen Fällen eine Entschädigung vor – wenn der Minijobber geimpft ist.
Genießen geringfügig Beschäftigte einen gesetzlichen Kündigungsschutz?
Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer genießen den gesetzlichen Kündigungsschutz. Allerdings kann die Pandemie ein ausreichender Grund dafür sein, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Minijobber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht. Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte sollten sich im Fall einer Kündigung von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.
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