So sparen Sie Steuern bei Ihrer Abfindung

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Seit Beginn der Coronakrise sehen sich immer mehr Unternehmen aufgrund von Umsatzeinbußen dazu gezwungen, sich von ihren Mitarbeitern zu trennen. Eine unverhoffte Kündigung kann Arbeitnehmer hart treffen, weshalb eine Abfindung über den Verlust des Jobs finanziell hinweghelfen kann. Eine Abfindung muss allerdings immer versteuert werden. Damit der Gekündigte von der hohen Einmalzahlung auch tatsächlich profitieren kann, hat der Gesetzgeber die sogenannte Fünftelregelung eingeführt.

Mithilfe der Fünftelregelung werden außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen ermäßigt besteuert. Die Einmalzahlung wird dabei so versteuert, als hätte der Gekündigte die Abfindung auf fünf Jahre verteilt erhalten. Durch das Verteilen der Einkommenssteuerlast auf mehrere Jahre kann verhindert werden, dass der Empfänger der Abfindung in eine für ihn ungünstigere Steuerklasse rutscht. So bleibt von der Einmalzahlung in brutto auch noch netto etwas übrig.

Von der Fünftelregelung profitieren in erster Linie Arbeitnehmer mit hohem Einkommen, wenn die Differenz zwischen Abfindung und Einkommen groß ist, sowie auch Gekündigte mit geringem Verdienst und kleiner Abfindung.

Muss die Fünftelregelung beantragt werden?

Die Fünftelregelung kann in der Regel nur angewandt werden, wenn die Abfindung auf einen Schlag ausbezahlt wird. Als gekündigter Arbeitnehmer ist es nicht notwendig, die Fünftelregelung zu beantragen. Es ist grundsätzlich die Aufgabe des Arbeitgebers, die Regelung bei Abfindungszahlungen anzuwenden. Allerdings nur, wenn sich nach Günstigerprüfung durch Anwendung der Regel für den Arbeitnehmer ein Steuervorteil ergibt.

So lässt sich die Steuer mit der Fünftelregelung berechnen

Zur Berechnung der Steuer mit Fünftelregelung auf eine Abfindung eignen sich folgende Rechenschritte:

  1. Einkommenssteuer für das zu versteuernde Jahreseinkommen ohne Abfindung ermitteln (= Betrag 1).
  2. Ein Fünftel der Abfindung mit dem Einkommen addieren. Danach die Einkommenssteuer des Betrages berechnen (= Betrag 2).
  3. Die Differenz aus den beiden Steuerbeträgen ermitteln:
    Betrag 3 = Betrag 2 – Betrag 1.
  4. Die Steuer mit Fünftelregelung auf die Abfindung beträgt das Fünffache der Differenz: Betrag 4 = 5 x Betrag 3.

Eine vereinfachte Beispielrechnung (ohne Kirchensteuer):
Die ledige Arbeitnehmerin Frau A. verzeichnete im Jahr 2020 ein Jahreseinkommen von 40.000 Euro. Mit ihrer Kündigung erhält Frau A. eine Abfindung von 20.000 Euro.

Zu versteuerndes Jahreseinkommen: 40.000 €Einkommenssteuer: 8.917 € (Betrag 1)
1/5 der Abfindung (4.000 €) + 40.000 €Einkommenssteuer: 10.420 € (Betrag 2)
Differenz beider Steuerbeträge1.503 € (Betrag 3)
Steuer auf die Abfindung mit Fünftelregelung
(5 x 1.503 €)
6.012 € (Betrag 4)
Steuern auf die Abfindung ohne Fünftelregelung17.129 €
Ersparnis durch Anwendung der Fünftelregelung11.117 €
Zu versteuerndes Jahreseinkommen: 40.000 €Einkommenssteuer: 8.917 € (Betrag 1)
1/5 der Abfindung (4.000 €) + 40.000 €Einkommenssteuer: 10.420 € (Betrag 2)
Differenz beider Steuerbeträge1.503 € (Betrag 3)
Steuer auf die Abfindung mit Fünftelregelung
(5 x 1.503 €)
6.012 € (Betrag 4)
Steuern auf die Abfindung ohne Fünftelregelung17.129 €
Ersparnis durch Anwendung der Fünftelregelung11.117 €

Auszahlungszeitpunkt der Abfindung ist steuerrelevant

Erfolgt die Kündigung gegen Ende eines Arbeitsjahres, ist es fast immer ratsam, den Zeitpunkt für die Auszahlung in den Januar des Folgejahres zu legen. Das macht jedoch nur Sinn, wenn im neuen Jahr mit weniger Verdienst oder einer Periode der Arbeitslosigkeit zu rechnen ist. Der Einkommenssteuersatz unterliegt nämlich der Progression. Das heißt, je geringer das Gesamteinkommen ist, desto niedriger ist auch der persönliche Steuersatz.

Lohnersatzleistungen wie etwa Arbeitslosengeld oder Krankengeld sind prinzipiell steuerfrei, werden aber bei der Versteuerung der Abfindung in die Berechnung miteinbezogen. Für die Fünftelregelung muss die Lohnersatzleistung zusammen mit der Abfindung und gegebenenfalls dem Arbeitslohn aus einer neuen Beschäftigung höher als der Verdienst des Vorjahres sein.

Verlieren werdende Mütter ihren Arbeitsplatz, sollten sie sich die Abfindung erst im nächsten Jahr auszahlen lassen. Wenn sie nämlich keinen Verdienst haben und lediglich Elterngeld beziehen, ist eine Abfindung bis 9.000 Euro vollständig steuerfrei. Erst ab 9.001 Euro werden Steuern fällig.

Abfindung ratenweise auszahlen lassen

Für einige Gekündigte kann es sich lohnen, sich die Abfindung in mehreren Teilzahlungen in verschiedenen Jahren auszahlen zu lassen. Normalerweise greift die Fünftelregelung nicht mehr, wenn die Abfindung aufgespalten wird. Mit einer Ausnahme: Nicht mehr als zehn Prozent der Hauptsumme werden in einem anderen Jahr ausbezahlt.

Wer auf sein Einkommen bereits den Höchststeuersatz von 45 Prozent zahlt, kann von der Fünftelregelung gar nicht profitieren. Hier spielt es keine Rolle, ob die Abfindung auf einmal ausbezahlt wird oder sich auf fünf Jahre verteilt. Der Höchststeuersatz ändert sich dadurch nicht.

Übrigens erhalten viele Gekündigte eine zu geringe oder gar keine Abfindung. Eine Abfindung ist reine Verhandlungssache. Wir, die Anwälte der Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN, können die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber übernehmen und so die höchstmögliche Abfindungssumme für Sie herausholen. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und profitieren Sie von unserer kostenlosen Erstberatung zum Thema Arbeitsrecht.

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