Durch eine Krankmeldung weist der Arbeitnehmer nach, dass er wegen Krankheit nicht in der Lage ist, seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erfüllen. Jeder Arbeitnehmer muss seinen Chef unverzüglich, möglichst bereits vor Arbeitsbeginn, darüber informieren, dass er krank ist. Wer diese Vorgabe auf die leichte Schulter nimmt, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung. Bei der Krankmeldung gibt es einige Fallstricke, die zu beachten sind – sonst drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Wann müssen Arbeitnehmer sich krankmelden?
Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer mitzuteilen – und zwar möglichst vor Arbeitsbeginn. Diese Pflicht ist in Paragraph 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) gesetzlich verankert: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen“, so der Gesetzestext. Wenn die Krankmeldung nicht so schnell wie möglich erfolgt, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung erteilen.
Wie müssen Arbeitnehmer sich krankmelden?
Die Krankmeldung erfolgt üblicherweise in der Personalabteilung oder beim direkten Vorgesetzten. Allgemein gültige formale Vorgaben gibt es dafür nicht. Der Arbeitnehmer kann seinem Vorgesetzten telefonisch Bescheid geben oder eine E-Mail schreiben. Manchen Arbeitgebern genügt auch eine WhatsApp-Nachricht oder eine SMS. Nutzt das Unternehmen eine HR-Software, kann man sich auch einfach per Mausklick krankmelden. Der Arbeitgeber darf aber die Einhaltung bestimmter Formalitäten festlegen und zum Beispiel vorschreiben, dass die Krankmeldung auf telefonischem Wege stattfinden muss.
Wer sich erst Stunden oder Tage nach Arbeitsbeginn krankmeldet, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung. Ob eine Kündigung gerechtfertigt ist, hängt von der Länge der Betriebszugehörigkeit und der Häufigkeit der Verstöße ab.
Wann muss die Krankschreibung eingereicht werden?
Während die Krankmeldung durch den Arbeitnehmer selbst vorgenommen wird, erfolgt eine Krankschreibung durch den Arzt. Er stellt nach einer Untersuchung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) aus, die beim Arbeitgeber vorgelegt wird. Die Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit muss nach dem dritten Tag – also spätestens am vierten Krankheitstag im Unternehmen angekommen sein. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. In §5 EntgFG heißt es dazu: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.”
Dabei wird mit Kalendertagen gerechnet, nicht mit Arbeitstagen. Das Wochenende zählt mit. Wenn der Arbeitsvertrag es so vorgibt, kann der Arbeitgeber die AU-Bescheinigung auch früher verlangen. Arbeitnehmer, die dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann die Lohnfortzahlung für den entsprechenden Zeitraum verwehrt werden. Auch eine Abmahnung ist in dem Fall möglich. Die Bescheinigung enthält Angaben über die Arbeitsunfähigkeit und darüber, wie lange sie dauert – jedoch keine Angaben über die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit. Die Art der Krankheit ist Privatsache.
Neuerungen bei der Krankschreibung: Die elektronische AU-Bescheinigung
Die Bundesregierung führt zurzeit Änderungen bezüglich der AU-Bescheinigung ein: Um Bürokratie abzubauen, soll der „Gelbe Schein“ zur Meldung der AU abgeschafft werden. Bisher gab es beim Arzt einen AU-Schein in dreifacher Ausführung. Ein Schein musste so schnell wie möglich an die Führungskraft weitergeleitet werden. Die zweite AU-Bescheinigung ging an die Krankenkasse und die letzte war für die eigenen Unterlagen des Arbeitnehmers bestimmt.
Seit dem 1. Oktober 2021 wird der gelbe AU-Schein in Papierform stufenweise abgeschafft und durch die digitale AU-Bescheinigung ersetzt. Die Arztpraxis übermittelt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) in einem ersten Schritt an die Krankenkasse. Für Arztpraxen, die technisch noch nicht entsprechend ausgestattet sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021. Ab dem 1. Juli 2022 sollen die Krankenkassen die eAU dann selbst an den Arbeitgeber weiterleiten. Für Beschäftigte entfällt damit das Verschicken der beiden Ausdrucke an Arbeitgeber und Krankenkasse.
Darf der Chef krankgeschriebene Arbeitnehmer kontrollieren?
Besuche bei erkrankten Mitarbeitern sind nicht grundsätzlich verboten. Allerdings wird der Arbeitgeber den Krankheitszustand fachlich kaum beurteilen können. Zudem muss in jedem Fall die Privatsphäre gewahrt werden. Wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat, kann er den Medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten.
Wer arbeitsunfähig ist, muss nicht zwangsläufig bettlägerig sein und das Haus hüten. Je nach Art der Erkrankung können arbeitsunfähige Mitarbeiter einkaufen oder spazieren gehen. Der Kranke darf alles tun, was die Heilung fördert. Wird er allerdings beim Krankfeiern erwischt, droht die fristlose Kündigung. Erschleichung von Entgeltfortzahlungen für den Krankheitsfall wird als Betrug gegen den Arbeitgeber gewertet.
Haben Sie eine Abmahnung oder eine Kündigung erhalten und möchten Sie sich dagegen wehren? Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN bietet Ihnen einen kostenfreien und unverbindlichen Kündigungs-Check. Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie bei Ihrer Kündigungsschutzklage und in anderen Bereichen des Arbeitsrechts. Nutzen Sie gern unsere kostenlose Erstberatung.