Kündigungsfristen sind üblicherweise im Arbeitsvertrag geregelt. Die Vereinbarung soll beiden Seiten Sicherheit geben. Doch lange Kündigungsfristen von zwei bis sechs Monaten können Arbeitnehmern den Jobwechsel erschweren. Der neue Arbeitgeber sucht vielleicht einen Mitarbeiter, der möglichst sofort anfängt, während der Bewerber noch ein paar Monate an den alten Arbeitsvertrag gebunden ist. Haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, fristlos zu kündigen, weil sie eine neue Stelle annehmen wollen?
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist in § 626 BGB Außerordentliche Kündigung geregelt. Eine Kündigungsfrist muss demnach bei einer außerordentlichen Kündigung nicht eingehalten werden. Daher wird die außerordentliche Kündigung auch als fristlose Kündigung bezeichnet. Doch für eine fristlose Kündigung müssen gewichtige Gründe vorliegen.
Wann dürfen Arbeitnehmer fristlos kündigen?
Die Gründe für eine außerordentliche Kündigung beziehen sich auf Umstände, die das Arbeitsverhältnis für den Einzelnen unzumutbar machen. Es müssen Tatsachen vorliegen, durch die dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Damit eine außerordentliche oder auch fristlose Kündigung wirksam wird, müssen neben den allgemeinen für jede Kündigungsart geltenden Voraussetzungen noch folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Wichtiger Grund
- Vorherige Abmahnung (in Ausnahmefällen entbehrlich)
- Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist
- Kein milderes Mittel
Diese Voraussetzungen müssen für eine wirksame außerordentliche Kündigung immer vorliegen – auch dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz im konkreten Fall nicht anwendbar ist. Wichtige Gründe können zum Beispiel ausbleibender Lohn, Beleidigungen durch den Arbeitgeber, sexuelle Belästigung oder rassistisches Verhalten sein. Wenn sich der Arbeitgeber willkürlich weigert, Urlaub zu gewähren, kann eine fristlose Kündigung ebenfalls gerechtfertigt sein.
Jobwechsel kein Grund für eine fristlose Kündigung
Der Wunsch des Arbeitnehmers, eine andere Stelle anzunehmen, ist kein Grund für eine fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer muss die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Im schlimmsten Fall kann es sogar sein, dass der Arbeitnehmer Schadensersatz leisten muss, wenn er seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommt. Gerade bei unberechtigten fristlosen Kündigungen wegen Stellenwechsel ist das keine Seltenheit. Der Schadensersatz kann zum Beispiel Kosten für die Rekrutierung von Personal oder für Produktionsausfälle betreffen.
Auch eine fristlose Kündigung greift nicht sofort – sie kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt. Das macht eine schnelle Entscheidung erforderlich, schließlich bedeutet es, dass das Arbeitsverhältnis unzumutbar ist. Wartet der Arbeitnehmer noch vier Wochen ab, kann davon ausgegangen werden, dass der Vorfall nicht so schlimm gewesen sein kann.
In bestimmten Fällen ist eine Abmahnung erforderlich
Bei Dauertatbeständen muss der Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt aktiv werden, an dem für ihn „das Maß überschritten ist“. Wenn ein Arbeitgeber zum Beispiel wiederholt keinen Lohn zahlt, muss der Arbeitnehmer ihn zunächst abmahnen. Mit einer Abmahnung weist der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf die Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis hin und fordert ihn mit auf, das abgemahnte Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
Der Arbeitgeber muss die Chance bekommen, sein Fehlverhalten oder die aus Sicht des Arbeitnehmers unzumutbaren Zustände zu beenden. Erst wenn sich keine Besserung zeigt, kann der Arbeitnehmer fristlos kündigen. Für fristlose Kündigungen durch den Arbeitnehmer gelten demnach die gleichen Maßstäbe wie für eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Abmahnung muss genau beschreiben, welches Verhalten abgemahnt wird, und die Aufforderung enthalten, das abgemahnte Verhalten zu ändern. Zudem müssen in der Abmahnung die Rechtsfolgen (die Kündigung) benannt werden, falls der Arbeitgeber sein Verhalten künftig nicht ändert.
Wenn Sie Fragen zur außerordentlichen Kündigung oder zu anderen arbeitsrechtlichen Belangen haben, wenden Sie sich gern an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht. Nutzen Sie einfach unverbindlich unsere kostenlose Erstberatung. Wir sind gern für Sie da!