Wer Ende des Jahres noch Urlaubstage hat, will sie vielleicht aufsparen und erst im nächsten Jahr nehmen, um zum Beispiel eine längere Reise zu machen. In vielen Unternehmen ist das kein Problem, wenn es sich nur um ein paar Tage handelt. Aber gibt es auch ein Recht darauf, seinen Resturlaub erst im Folgejahr zu nehmen oder können nicht in Anspruch genommene Urlaubstage nach dem Jahreswechsel verfallen?
Laut Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden, sonst verfällt er. Das gibt das Bundesurlaubsgesetz in Paragraf 7, Absatz 3 vor: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
Arbeitgeber muss für fristgerechten Urlaub sorgen
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2018 entschieden: Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub auch tatsächlich fristgerecht nehmen (Az. C-619/16, C-684/16). Dieser Rechtsprechung folgt auch das Bundesarbeitsgericht. Während nicht genommene Urlaubstage früher verfielen, muss der Arbeitgeber jetzt darauf hinwirken, dass Arbeitnehmer ihren gesamten Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen.
Das bedeutet: Arbeitnehmer müssen explizit darauf hingewiesen werden, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird. Wirkt der Arbeitgeber nicht darauf hin, dass Mitarbeiter ihren Urlaub fristgerecht nehmen, muss er laut einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az. 28 Ca 6951/16) als Schadensersatz erneut Urlaub gewähren. Diese Urlaubstage können dann auch nach Ablauf des Jahres noch genommen werden. Nehmen Arbeitnehmer trotz des Hinweises durch den Arbeitgeber ihren Urlaubsanspruch nicht wahr, verfällt er mit Ablauf des Jahres.
Für Arbeitnehmer gilt: Wer seinen verbliebenen Resturlaub mit ins neue Jahr nehmen will, muss seinen Wunsch noch im laufenden Jahr beim Arbeitgeber anmelden – sonst verfällt der Urlaubsanspruch zum 31. Dezember. Im Einzel- oder Tarifvertrag des Unternehmens kann der Urlaubsanspruch jedoch auch anders geregelt werden.
Urlaubsanspruch kann in Ausnahmefällen länger bestehen
Wenn dringende betriebliche Gründe es rechtfertigen, kann der Urlaub jedoch laut Bundesurlaubsgesetz ins nächste Jahr übertragen werden. Das kann der Fall sein, wenn das Unternehmen Ende des Jahres einen großen Auftrag bekommt. Dann kann der Arbeitgeber seinen Beschäftigten den Urlaub im laufenden Jahr verbieten und der Anspruch verlängert sich bis zum 31. März des Folgejahres.
Das Gesetz sieht noch einen weiteren Fall vor: Kann ein Arbeitnehmer den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen, überträgt sich der Anspruch ebenfalls. Und es gibt noch eine Besonderheit bei Krankheit: Der Anspruch verlängert sich nicht nur wie üblich bis zum 31. März des Folgejahres. Wer den Urlaub wegen der Krankheit bis zu diesem Zeitpunkt wieder nicht antreten kann, darf ihn bis zum 31. März des übernächsten Jahres nehmen.
Gibt es ein Recht auf Auszahlung des Resturlaubs?
Eine Auszahlung des Resturlaubs ist gesetzlich nicht vorgesehen – es sei denn, der Arbeitnehmer scheidet aus dem Beschäftigungsverhältnis aus. In dem Fall wird sein Anspruch mit dem Verlassen des Unternehmens fällig. Auch wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Handhabung des Resturlaubes einig sind, können sowohl bei einer längeren Gültigkeit des übertragenden Urlaubs als auch bei einer möglichen Auszahlung individuelle Vereinbarungen getroffen werden – unabhängig von den arbeitsrechtlichen Vorgaben.