Befristete Arbeitsverträge sind keine Seltenheit – vor allem in Bereichen, in denen Arbeitgeber schlecht vorausplanen können. Auch wenn sich das Unternehmen in einer Krise befindet, werden gern befristete Arbeitsverträge abgeschlossen. Befristete Arbeitsverträge sind nur für einen bestimmten Zeitraum gültig und laufen nach Ablauf dieser Zeitspanne automatisch aus. Das Arbeitsverhältnis endet also ohne Kündigung. Doch viele Befristungen in Arbeitsverträgen sind unwirksam. Was sind die Vor- und Nachteile befristeter Arbeitsverträge und wann können sich Arbeitnehmer gegen die Befristung wehren?
Warum werden Arbeitsverträge befristet?
Der Wunsch nach einem befristeten Arbeitsvertrag geht in der Regel vom Arbeitgeber aus. Er profitiert durch die Befristung von mehr Flexibilität und kann das Thema Kündigungsschutz umgehen, weil er nach Ablauf der Laufzeit neu entscheiden kann, ob er den Vertrag verlängern möchte. Der Gesetzgeber versucht allerdings, befristete Arbeitsverträge zu begrenzen. Befristete Arbeitsverträge sollen eine Ausnahme bleiben, daher dürfen Arbeitgeber Arbeitsverträge nicht beliebig befristen, sondern müssen sich an bestimmte Regeln halten. Das Gesetz unterscheidet zwischen zeitbefristeten und zweckbefristeten Arbeitsverträgen und Befristungen mit und ohne sachlichen Grund.
Befristeter Arbeitsvertrag: Zeitbefristung oder Zweckbefristung
Wenn der Arbeitsvertrag eine Zeitbefristung enthält, ist er kalendermäßig befristet und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf einer bestimmten Dauer. Bei der Zweckbefristung hängt die Dauer des Arbeitsverhältnisses vom Ergebnis der Arbeitsleistung ab. Der Vertrag endet in dem Fall, wenn eine Aufgabe fertiggestellt wurde, die zeitlich nicht bestimmt war – zum Beispiel mit der Fertigstellung einer Bauarbeit. Eine Befristung mit Sachgrund kann als zeit- oder zweckbefristeter Arbeitsvertrag vereinbart werden, während eine sachgrundlose Befristung nur in Form eines zeitbefristeten Arbeitsvertrags möglich ist.
Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund
Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für höchstens zwei Jahre zulässig. Der Vertrag darf innerhalb dieser Zeit nur dreimal verlängert werden. Nach der Maximaldauer von zwei Jahren kann eine weitere Befristung nur noch mit Sachgrund erfolgen. Wenn das Arbeitsverhältnis befristet und das Befristungsende noch nicht erreicht ist, können Arbeitnehmer sich um die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bemühen.
Befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund
Ein Arbeitsverhältnis kann mit einem sachlichen Grund befristet werden, wobei der Arbeitgeber die Beweislast für den Sachgrund trägt. Ein befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund liegt laut § 14 Abs. 1 TzBfG unter anderem in folgenden Fällen vor:
- Der Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend.
- Die Befristung erfolgt im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
- Arbeitnehmer vertreten andere Arbeitnehmer.
- Die Art der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung – etwa bei Profisportlern oder Schauspielern.
- Die Gründe für die Befristung liegen in der Person des Arbeitnehmers.
- Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.
Befristeter Arbeitsvertrag: Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer
Ein Vorteil des befristeten Arbeitsvertrags ist, dass Arbeitnehmer in verschiedenen Bereichen Berufserfahrungen sammeln und mehrere Arbeitsweisen kennenlernen können. Das hilft ihnen bei der Entscheidung für das beste Unternehmen. Eine befristete Anstellung kann auch als Karrieresprungbrett genutzt werden.
Andererseits bringen befristete Arbeitsverträge auch Nachteile mit sich. Sie bieten weniger Stabilität, weil die Weiterbeschäftigung nicht sicher ist. Dadurch können Beschäftigte nicht langfristig planen. Außerdem kann sich im Unternehmen eine „Zwei-Klassen-Gesellschaft“ bilden, in der sich befristet Beschäftigte benachteiligt fühlen.
Wie oft darf ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden?
Eine sachgrundlose Befristung ist nur bei Neueinstellungen zulässig und die Befristung darf innerhalb von zwei Jahren maximal dreimal verlängert werden. Die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags muss schriftlich vereinbart werden. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergehen: Wenn der Arbeitgeber keinen sachlichen Grund für die Befristung hat, darf das neue Arbeitsverhältnis auf höchstens zwei Jahre befristet werden – andernfalls gilt der befristete Arbeitsvertrag automatisch als unbefristet.
Kann ich einen befristeten Arbeitsvertrag kündigen?
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist keine reguläre Kündigung möglich, weil das Arbeitsverhältnis automatisch mit der Laufzeit des Vertrags endet oder der Zweck der Beschäftigung erreicht worden ist. Eine vorzeitige Kündigung ist daher nur in Ausnahmefällen möglich, wenn sich beide Parteien auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einigen. Eine weitere Möglichkeit, vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, ist die außerordentliche Kündigung, für die allerdings ein wichtiger Grund vorliegen muss, der die weitere Zusammenarbeit unmöglich macht – zum Beispiel Diebstahl, Beleidigung oder Betrug.
Viele befristete Arbeitsverträge sind unwirksam
Wie bei einer Kündigung gibt es auch bei der Befristung Möglichkeiten, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen oder zumindest eine Abfindung zu bekommen. Erfahrungsgemäß sind nämlich viele Befristungsvereinbarungen unwirksam. Der Arbeitgeber muss für eine wirksame Befristung zahlreiche Fallstricke umgehen. Oft gelingt es Arbeitgebern nicht, die Befristung so zu vereinbaren, dass sie vor Gericht Bestand hat.
Die Vereinbarung der Befristung kann insbesondere dann unwirksam sein, wenn das Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund befristet wird, obwohl zuvor schon mit demselben Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Wird das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre hinaus ohne einen sachlichen Grund befristet oder innerhalb der Höchstdauer von zwei Jahren mehr als dreimal verlängert, endet die Befristung. Auch wenn das Arbeitsverhältnis über den vorgesehenen Befristungstermin hinaus stillschweigend fortgesetzt wird, ist die Befristung unwirksam.
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