Die Richter am Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf haben mit Urteil vom 23. Februar 2022 über drei außerordentliche Kündigungen einer Mitarbeiterin des Autovermieters Sixt am Standort Flughafen Düsseldorf entschieden. Die Frau hatte sich für eine Betriebsratswahl eingesetzt. Die fristlosen Kündigungen wurden aus mehreren Gründen für unwirksam erklärt (Az.10 Ca 4119/21).
Die Mitarbeiterin arbeitet am Standort Flughafen Düsseldorf und hatte dort am 20. August 2021 gemeinsam mit zwei Kolleginnen zu einer Betriebsversammlung eingeladen. Zur Durchführung einer Betriebsratswahl sollte ein Wahlvorstand gewählt werden.
Sixt hat gleich drei fristlose Kündigungen ausgesprochen
Am 27. August wurde der Sixt-Mitarbeiterin fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt – mit der Begründung, sie sei trotz einschlägiger Abmahnungen wiederholt zu spät zur Arbeit gekommen. Die Betriebsversammlung sollte am 21. September 2021 stattfinden. 15 Beschäftigte waren der Einladung gefolgt, doch der zu diesem Zweck angemietete Raum war wegen der Corona-Schutzvorschriften zu klein. Die Mitarbeiterinnen lehnten es ab, die Betriebsversammlung in anderen Räumlichkeiten abzuhalten, die kurzfristig von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt wurden, und sagten die Versammlung ab.
Sixt kündigte der Mitarbeiterin daraufhin 3. November 2021erneut: Sie und ihre Kolleginnen hätten absichtlich einen zu kleinen Raum angemietet, um sicher zu sein, dass die Versammlung nur mit wenigen Beschäftigten stattfinden kann. So hätten sie sich selbst zum Wahlvorstand wählen können. Die Mitarbeiterinnen seien davon ausgegangen, dass durch die Absage der Betriebsversammlung der Weg zum Arbeitsgericht offen stünde, um sich dort per Beschluss als Wahlvorstand einsetzen zu lassen.
Am 9. Dezember 2021 betrat die Mitarbeiterin ohne Absprache mit der Arbeitgeberin mit einer Kollegin den Backoffice-Bereich der Filiale und hängte dort eine neue Einladung zu einer Wahlversammlung aus. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin erneut fristlos. Das Verhalten sei ein Hausfriedensbruch und die Mitarbeiterin habe beim Durchqueren der Filiale Kunden verschreckt.
Arbeitsgericht Düsseldorf: Alle drei Kündigungen sind unwirksam
Das Arbeitsgericht urteilte: Alle drei Kündigungen sind unwirksam. Wiederholtes Zuspätkommen rechtfertige in der Regel nur eine ordentliche Kündigung. Auch die sei aber ausgeschlossen, weil die Frau als Initiatorin einer Betriebsratswahl besonderen Kündigungsschutz genießt. Für die Behauptungen zur zweiten fristlosen Kündigung gebe es keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte.
Die dritte Kündigung sei unwirksam, weil die Pflichtverletzung nicht so schwerwiegend sei, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertige. Zwar habe die Mitarbeiterin das Hausrecht der Arbeitgeberin verletzt, als sie – bereits fristlos gekündigt – ohne Absprache deren Betriebsräume betreten habe. Die Pflichtverletzung sei jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne. Eine Abmahnung wäre in dem Fall ausreichend gewesen. Das Erscheinen der Mitarbeiterin am Arbeitsplatz habe keine gravierenden Auswirkungen auf die Betriebsabläufe gehabt und der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte gedient. Die beklagte Arbeitgeberin Sixt kann gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf einlegen.
Fristlose Kündigungen oft unzureichend begründet
Für eine fristlose Kündigung brauchen Arbeitgeber einen triftigen Grund – andernfalls ist sie unwirksam. Damit eine fristlose Kündigung greift, gelten deutlich strengere Voraussetzungen als bei einer ordentlichen Kündigung. Ob ein Fehlverhalten oder ein Pflichtverstoß eine fristlose Kündigung rechtfertigen, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Ist die Kündigung verhaltensbedingt, muss zunächst eine Abmahnung erfolgen. Wie andere Kündigungen müssen Arbeitgeber auch eine fristlose Kündigung nicht akzeptieren und haben im Kündigungsschutzverfahren in der Regel gute Chancen, denn nur wenige Arbeitgeber erfüllen alle Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung.
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