Wird ein Mitarbeiter gekündigt und gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, ist dieser vor der Kündigung anzuhören. Berücksichtigt das der Arbeitgeber nicht oder wird die Anhörung nicht rechtskonform durchgeführt, kann die Kündigung unwirksam werden. Dadurch ist eine besonders hohe Abfindung für den Arbeitnehmer möglich.
Soll in einem Unternehmen eine Kündigung gegenüber einem Angestellten ausgesprochen werden, hat der Betriebsrat das Recht, beteiligt zu werden – sowohl bei einer ordentlichen als auch bei einer außerordentlichen Kündigung. Dazu muss eine Anhörung nach § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) stattfinden. Findet diese Anhörung nicht statt, ist die Kündigung unwirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht bereits 2005 (Aktenzeichen: 2 AZR 149/04).
Kündigung und Betriebsrat: Wann muss eine Anhörung stattfinden?
Wichtig zu wissen ist, dass eine Anhörung des Betriebsrats nicht bei jeder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses durchgeführt werden muss. Nur bei gekündigten Arbeitnehmern, die in § 5 Abs. 1 BetrVG genannt werden, ist eine Anhörung Pflicht. Dazu zählen:
- Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die im Unternehmen, im Außendienst oder in Telearbeit beschäftigt sind
- in Heimarbeit Beschäftigte, die hauptsächlich für das Unternehmen arbeiten
- Beamte, Soldaten und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
Das bedeutet, dass der Betriebsrat bei Kündigungen von freien Mitarbeitern, Leiharbeitnehmern und leitenden Angestellten sowie bei arbeitgebernahen Personen wie Ehepartnern nicht angehört werden muss.
Betriebsrat muss bei Kündigung detailliert informiert werden
Bei der Anhörung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über klar definierte Eckpunkte informieren. Dazu gehören neben den Angaben des Gekündigten (Name, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit) auch die Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) und der Grund für die Kündigung (verhaltensbedingt, betriebsbedingt etc.). Diese Angaben muss der Arbeitgeber so ausführlich und detailliert machen, dass der Betriebsrat ohne weitere Nachforschungen entscheiden kann, ob die Kündigung angemessen ist oder nicht. Sind die Informationen unvollständig, ist die Anhörung nicht rechtmäßig und die Kündigung damit unwirksam.
Bei einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat eine Woche Zeit, um seine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Bei einer außerordentlichen Kündigung liegt die Frist bei drei Tagen. In der Stellungnahme kann der Betriebsrat auf die geplante Kündigung mit Zustimmung, Schweigen, Bedenken oder Widerspruch reagieren.
Bei Bedenken zur Kündigung muss der Betriebsrat diese dem Arbeitgeber gegenüber laut § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründen und schriftlich zukommen lassen. Schweigt der Betriebsrat zur Kündigung, gilt das als Zustimmung. Doch auch im Falle des Schweigens oder der Zustimmung durch den Betriebsrat kann der Arbeitnehmer gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen. Widerspricht der Betriebsrat der Kündigung, muss er die Gründe dafür angeben. Dabei kann er sich auf die in § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Widerspruchsgründe berufen. Trotz des Widerspruchs darf der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Die schriftliche Stellungnahme des Betriebsrats muss der Arbeitgeber dem Gekündigten aber zur Verfügung stellen, damit dieser sie bei einer Kündigungsschutzklage verwenden kann.
Mangelhafte Anhörung des Betriebsrats für Abfindung nutzen
Selbst wenn eine Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung stattfindet, muss es noch lange nicht heißen, dass sie auch rechtskonform und ordnungsgemäß abgelaufen ist. Oft führen Unkenntnis der Betriebsratsmitglieder oder ungenügende Ausführungen des Arbeitgebers dazu, dass die Anhörung ungültig ist. Dann kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer angefochten werden. Dazu muss der Gekündigte innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Hierbei ist es ratsam, einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen, der Formalien und Fristen bei der Klageeinreichung berücksichtigt.
Ein Anwalt kann zudem helfen, eine angemessene Abfindung auszuhandeln, sollte eine Weiterbeschäftigung im Betrieb nicht möglich sein. Die festgestellte Unwirksamkeit der Kündigung durch eine fehlende oder mangelhafte Anhörung des Betriebsrats kann dabei die Höhe der Abfindung maßgeblich beeinflussen. Ein Rechtsanwalt hilft hier, die Verhandlungsposition zu bewerten und die Verhandlung gerichtlich oder außergerichtlich zu führen. So lässt sich die höchstmögliche Abfindung für den Arbeitnehmer erreichen.
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