Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute, am 13. April 2021, entschieden, dass Klägern im Dieselskandal nicht nur Schadensersatz für das manipulierte Fahrzeug zusteht – auch die Kosten für die Finanzierung müssen vom Hersteller erstattet werden (Az. VI ZR 274/20). In dem Fall ging es um einen VW Golf mit einem Dieselmotor des Typs EA189 und der Schadstoffnorm Euro 5. Das erfreuliche Urteil aus Karlsruhe ebnet vielen geschädigten Dieselklägern den Weg zu umfassenden Schadensersatzansprüchen.
Im Februar 2013 hatte die Klägerin einen gebrauchten VW Golf von einem Autohaus erworben. Der Kaufpreis wurde zum Teil in bar bezahlt und der Rest mit einem Darlehen der Volkswagen Bank finanziert. Weil der Motor ihres Fahrzeugs über eine Steuerungssoftware verfügt, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet, hatte die Besitzerin gegen die Volkswagen AG auf Schadensersatz geklagt. Die Grenzwerte für die Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 wurden schließlich auf der Straße nicht eingehalten, was zu einem Wertverlust des Fahrzeugs führte.
Streitgegenstand war zuletzt zwischen den Parteien im Wesentlichen noch die Erstattung der Finanzierungskosten. Der Klägerin waren beim Fahrzeugkauf Kosten in Höhe von 3.275,55 Euro für Darlehenszinsen und eine Kreditausfallversicherung entstanden, die sie sich von der Volkswagen AG erstatten lassen wollte.
BGH bestätigt verbraucherfreundliches Urteil der Vorinstanzen
Das Landgericht (LG) Köln hatte der Klage auf Erstattung der Finanzierungskosten bereits im Juli 2019 stattgegeben (Az. 16 O 406/18). Die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte keinen Erfolg (Az. 27 U 52/19). Nach Auffassung des OLG hat die Volkswagen AG nach § 826 BGB gegen die Beklagte neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs auch einen Anspruch auf Erstattung der Finanzierungskosten in voller Höhe.
Der zuständige VI. Zivilsenat des obersten deutschen Gerichts hat jetzt das von VW angefochtene Urteil bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Im Pressetext des BGH heißt es dazu: „Die Vorinstanzen haben auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Die Klägerin ist daher gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen.“
VW muss Kaufpreis und Finanzierungskosten in voller Höhe erstatten
Hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, so der BGH weiter, hätte sie den Kaufpreis nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank teilweise finanziert. Daher habe die Beklagte neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die Finanzierungskosten in voller Höhe zu erstatten. Die Klägerin habe durch die Finanzierung keinen Vorteil, der im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen wäre. Die Finanzierung verschaffte der Klägerin auch keinen Liquiditätsvorteil im Vergleich zu dem Zustand, der bestanden hätte, wenn sie das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Zudem erhöhten die Finanzierungskosten auch nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs.
Die maßgeblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu diesem Fall lauten: „Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“ (§ 826 BGB) Und weiter: „Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“ (§ 249 Abs. 1 BGB)
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Das aktuelle Urteil aus Karlsruhe ist ein weiterer verbraucherfreundlicher Meilenstein im Streit um die Kosten des Dieselskandals. Geschädigte Dieselfahrer können künftig damit rechnen, nicht nur den Kaufpreis für ihre manipulierten Fahrzeuge von den Herstellern zurückerstattet zu bekommen. Ihr Anspruch auf Schadensersatz umfasst auch die Finanzierungskosten.
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