Für die Bearbeitung von Fällen gegen die Daimler AG im Abgasskandal hat das Oberlandesgericht Stuttgart extra einen Spezialsenat eingerichtet, an dem besonders viele Berufungsverfahren gegen Daimler laufen. Der 16a. Zivilsenat beschäftigt sich daher sehr ausführlich mit den Daimler-Fällen im Abgasskandal. Am 5. Mai 2020 fanden drei mündliche Verhandlungen vor diesem Senat statt – alle in laufenden Verfahren gegen den Autohersteller Daimler.
In allen drei Fällen handelt es sich um Mercedes-Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5, die vom Abgasskandal betroffen sind. Die Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN vertritt in den drei Verfahren jeweils die Dieselfahrer. In den mündlichen Verhandlungen hat sich der 16a. Zivilsenat am OLG Stuttgart in einer vorläufigen Rechtsauffassung der wenig verbraucherfreundlichen Ansicht anderer Oberlandesgerichte entgegengestellt.
Daimler solle sich umfassend zur Funktionsweise der Abschalteinrichtungen erklären
Der Senat sieht Daimler in der Pflicht, sich in Abgasskandal-Prozessen vor Gericht zu erklären. An den Vortrag zur Abschalteinrichtung der klagenden Verbraucher stellt der 16a. Zivilsenat hingegen nur geringe Anforderungen. Das bedeutet: Der Kläger muss keine Einzelheiten zur Funktionsweise der Abschalteinrichtungen vortragen.
Der vorläufigen Rechtsaufassung des Senats zufolge müsse die Daimler AG also zukünftig im Rahmen einer sekundären Darlegungslast vortragen, wie die verbauten Abschalteinrichtungen – wie das Thermofenster oder die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung – funktionieren. Zudem habe der Stuttgarter Autohersteller offenzulegen, was er im Genehmigungsverfahren zur Zulassung der jeweiligen Fahrzeuge über die Abgasreinigung mitgeteilt hat. Weitreichende Schwärzungen in den entsprechenden Dokumenten könne der Zivilsenat am OLG zukünftig zum Nachteil für Daimler auslegen.
Bei unzureichenden Angaben kann das OLG entscheiden, dass die Manipulation der Abgasreinigung in betroffenen Mercedes-Fahrzeugen vorsätzlich und sittenwidrig vorgenommen wurde. Damit würde der Autobauer in Zukunft gezwungen, vor Gericht umfassend über die Funktionsweisen der Abgasreinigungen und die Umstände zur Fahrzeugzulassung aufzuklären.
16a. Zivilsenat: Abschalteinrichtungen sind nach EU-Recht unzulässig
Mit Blick auf die Schlussanträge der EuGH-Generalanwältin Eleanora Sharpston am 30. April 2020 dürfte auch der 16a. Zivilsenat des OLG Stuttgart das Thermofenster für eine unzulässige Abschalteinrichtung halten. Der Senat ist bisher der Meinung, dass die Abschalteinrichtung nicht dem Motorschutz diene. Denn: Das von der Daimler AG zur Rechtfertigung angeführte Versottungsproblem könne im Rahmen turnusgemäßer Inspektionen behoben werden. Dann aber liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vor.
„Bisheriges Zwischenergebnis ist bemerkenswert und verbraucherfreundlich“
Rechtsanwalt Johannes von Rüden von der Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN, die die Kläger vertritt, ist mit dem bisherigen Ergebnis der mündlichen Verhandlung am Zivilsenat zufrieden: „In den drei mündlichen Verhandlungen hat sich der 16a. Zivilsenat des OLG Stuttgart sehr differenziert mit dem Daimler-Abgasskandal beschäftigt. Das bisherige Zwischenergebnis ist bemerkenswert“, erklärt von Rüden. „Bisher haben andere Oberlandesgerichte weit weniger verbraucherfreundlich geurteilt. Eine klare verbraucherfreundliche Position des OLG Stuttgart würde dem entgegenstehen und dürfte ein besonderes Gewicht haben. Denn: Der Senat ist genau auf diese Verfahren spezialisiert und behandelt eine große Anzahl dieser Fälle. Das dürfe positive Auswirkungen auf andere Verfahren gegen Daimler haben und die Erfolgsaussichten für geschädigte Mercedes-Fahrer erhöhen.“
Es handelt sich bei diesem Zwischenergebnis um eine vorläufige Rechtsauffassung. Die Urteile in den drei Verfahren stehen noch aus.
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