Neue Urteile von Oberlandesgerichten setzen VW und Audi im Dieselskandal erneut unter Druck: Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Volkswagen AG und ihr Tochterunternehmen Audi AG zu Schadensersatz verurteilt und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln vom 22. April 2020 bestätigt. In dem Verfahren ging es um einen VW Touareg mit Audi-Motor, bei dem die Abgasreinigung manipuliert worden war (Az. 11 U 68/20). Sowohl die Entwicklung und Herstellung des verbauten Motors durch die Audi AG als auch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs durch die Volkswagen AG hätten sich als sittenwidrig erwiesen, so die Richter am OLG.
Bei der „Aufwärmstrategie“ im Fahrzeug handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Das hatte zuvor bereits das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) so gesehen und das Modell verpflichtend zurückgerufen. Nach dem Vortrag der Klägerin sei davon auszugehen, dass die Vorstände der verurteilten Unternehmen Kenntnis von der Verwendung der Abgasmanipulationssoftware hatten. Daher hafte sowohl die Audi AG als Motorenherstellerin als auch die Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin für den entstandenen Schaden.
Klägerin erhält Schadensersatz in Höhe von 20.000 Euro
Gemäß § 826 BGB „Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung“ hat die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz und kann ihre Anzahlung und alle bisher geleisteten Raten ihres Autokredits gegen Rückgabe des Touareg zurückfordern. Sie erhält rund 19.990 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Von den noch fälligen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag, den sie zur Finanzierung des Fahrzeugs abgeschlossen hatte, wird sie freigestellt. Für die bereits mit dem Wagen gefahrenen Kilometer muss die Klägerin sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Das Gericht geht bei der Berechnung von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern aus. Die Revision wird nicht zugelassen.
Als Begründung gaben die Richter an, dass ein Automobilhersteller nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber einem Fahrzeugkäufer sittenwidrig handelt, wenn er im eigenen Kosten- und Gewinninteresse „unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt“. Das hatte der BGH in seinen Dieselskandal-Urteilen vom 25. Mai 2020 und vom 8. März 2021 festgestellt.
Die Vorstände von Audi und VW wussten Bescheid
Welche konkreten Personen die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software getroffen habe, sei unerheblich. Die Klägerin habe vorgetragen, der Vorstand der beklagten Volkswagen AG sei von Anfang an über die Entscheidung informiert gewesen, eine unzulässige Motorsteuerungssoftware zu verwenden, um die Abgaswerte auf dem Prüfstand „vermeintlich“ einhalten zu können. Auch dem Audi-Vorstand sei seit dem Zeitpunkt der ersten Lieferung der betroffenen Motoren der Beklagten bewusst gewesen, dass eine verbotene Abschalteinrichtung verwendet wurde. Ein sittenwidriges Handeln liege daher „sowohl in der Entwicklung und Herstellung des im Fahrzeug der Klägerin eingebauten Motors als auch im Inverkehrbringen des Fahrzeugs“, so die Richter.
Die Motorsteuerung des von der Klägerin erworbenen VW Touareg wurde so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet werden. Das Landgericht Köln hatte festgestellt, dass die Motorsteuerung des fraglichen Typs mit einer „Aufwärmstrategie“ ausgestattet wurde, die ansprang, wenn das Fahrzeug den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchfuhr – aber fast nie unter normalen Fahrbedingungen. Die Grenzwerte der Euro-6-Abgasnorm hielt der Motor also nur bei Nutzung der „Aufwärmstrategie“ ein. Das KBA hatte die „Aufwärmstrategie“ daher als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und am 8. Dezember 2017 einen verpflichtenden Rückruf der betroffenen Fahrzeuge angeordnet.
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