OLG Karlsruhe: Schadensersatzanspruch im Audi-Abgasskandal bestätigt

Veröffentlicht am in Abgasskandal

Die Audi AG muss Schadensersatz im Abgasskandal leisten. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 17. Februar 2022. Die Richter sehen es als erwiesen an, dass in einem Audi A6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde. Der Kläger hat daher wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Anspruch auf Schadenersatz – und nicht nur das: Im Berufungsverfahren erhöhte sich der Anspruch des Klägers, weil das OLG Karlsruhe bei der Kalkulation der Nutzungsentschädigung eine Laufleistung des Fahrzeugs von 300.000 Kilometer zu Grunde legt.

Der Käufer eines Audi A6 Quattro mit 3-Liter-Dieselmotor hatte wegen der Nutzung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegen die Audi AG geklagt und hatte bereits in der ersten Instanz – vor dem Landgericht (LG) Baden-Baden – weitgehend Erfolg.

Kläger hatte bereits in erster Instanz Recht bekommen

Die Richter am LG hatten bestätigt, dass im Audi A6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sogenannten schnellen Aufheizstrategie zum Einsatz kommt. Die Funktion sorge dafür, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand zwar eingehalten, im normalen Straßenverkehr allerdings überschritten werden. Der Kläger sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz, so die Richter

Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger eine Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, entschied das LG Baden-Baden. Der Kläger war dennoch nicht ganz zufrieden mit dem Urteil: Das Gericht hatte bei der Berechnung des Nutzungsentschädigung eine zu erwartende Laufleistung von nur 250.000 Kilometer angenommen. Für ein Fahrzeug der gehobenen Preisklasse mit einem großen Dieselmotor wie dem Audi A6 ergab sich daraus eine zu hohe Nutzungsentschädigung.

OLG Karlsruhe: 300.000 Kilometer Gesamtlaufleistung bei 3-Liter-Motoren

Die Berufung hat sich für den Kläger gelohnt: Das OLG Karlsruhe bestätigte zunächst, dass der Kläger Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung habe. Das Landgericht sei jedoch von einer zu geringen Laufleistung ausgegangen. Daher hat das OLG Karlsruhe das Urteil des Landgerichts Baden-Baden revidiert und für die erneute Kalkulation der Nutzungsentschädigung eine Laufleistung von 300.000 Kilometer zu Grunde gelegt, sodass die Nutzungsentschädigung geringer ausfällt (Az. 8 U 451/21).

Dazu führte der 8. Zivilsenat des OLG Karlsruhe aus, dass er bei 3-Liter-Motoren des VW-Konzerns zur Berechnung der Nutzungsentschädigung regelmäßig von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern ausgeht. Der Zahlungsanspruch des Klägers hat sich demnach durch das Berufungsverfahren erhöht. Gegen Rückgabe des gebraucht gekauften Audi A6 kann er sich den Kaufpreis in Höhe von 38.400 Euro erstatten lassen und muss sich für die gefahrenen knapp 71.900 Kilometer eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 13.100 Euro anrechnen lassen – 4000 Euro weniger als zuvor vom Landgericht veranschlagt. Der Schadenersatzanspruch beträgt damit 25.300 Euro plus Zinsen.

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Das Kraftfahrt-Bundesamt hat für verschiedene Audi-Modelle wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen Rückrufe angeordnet. Geschädigte Autokäufer haben daher sehr gute Chancen auf Schadensersatz von der Audi AG. Die 3-Liter-Dieselmotoren wurden auch im Porsche Cayenne, im Porsche Macan und im VW Touareg verbaut. Urteil vom 15. Februar 2022 hatte zuletzt auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigt, dass Audi Schadensersatz leisten muss. In dem Fall ging es um einen Porsche Cayenne mit einem von Audi entwickelten 4,2 Liter Dieselmotor.

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