Dieselbetrug: Welche Rechte haben Dieselbesitzer im Abgasskandal?

Veröffentlicht am in Abgasskandal

Der Dieselskandal beschäftigt auch fünf Jahre nach seiner Aufdeckung durch US-Behörden noch zehntausende Betroffene, die durch den Kauf eines Betrugsdiesels viel Geld verloren haben. Wer durch die Abgas-Manipulationen geschädigt wurde, kann sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen den Hersteller des Motors vorgehen. Laut Bundesgerichtshof (BGH) gilt ein Auto mit unzulässiger Abschalteinrichtung nämlich als mangelhaft. Wie findet man heraus, ob ein Fahrzeug betroffen ist, und welche Rechte haben Geschädigte im Abgasskandal?

Wie finde ich heraus, ob mein Fahrzeug betroffen ist?

Auf den Webseiten der Hersteller lässt sich durch Eingabe der Fahrgestellnummer abfragen, ob das eigene Fahrzeug betroffen ist. Die Hersteller und das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) haben die notwendigen Informationen, um einschätzen zu können, in welchen Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut wurden. Solche Kundenabfragen werden bislang für Modelle von VW, Audi, Skoda, Seat und Mercedes-Benz angeboten.

Welche Ansprüche kann ich gegen den Händler geltend machen?

Betroffene können gegen den Verkäufer grundsätzlich die gesetzlichen Sachmängelhaftungsrechte wie Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag geltend machen – und zwar innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist. Das sind maximal zwei Jahre ab Übergabe des Fahrzeugs.

Wenn ein Neuwagen von Abgasmanipulationen betroffen sein könnte, ist eine Abnahme unter Vorbehalt zu empfehlen. So kann man sich mögliche Sachmängelrechte wegen erhöhter Abgasemissionen offenhalten. Den Vorbehalt erklärt man beim Kauf des Fahrzeugs am besten schriftlich. Für Privatpersonen gilt beim Neuwagenkauf eine gesetzliche Sachmängelhaftungsfrist von zwei Jahren; beim Kauf von Gebrauchtwagen ist es möglich, die Haftung auf ein Jahr ab Übergabe zu reduziert. Für Unternehmen gelten andere Fristen: Die Haftung für Neuwagen kann auf ein Jahr gesenkt werden und für Gebrauchtwagen ist sogar ein kompletter Haftungsausschluss möglich.

Gebrauchtwagenkauf von privat: Wer haftet?

Beim Autokauf von Privatpersonen wird eine Sachmängelhaftung in der Regel vertraglich ausgeschlossen. In dem Fall müsste man bei Mängeln direkt gegen den Hersteller vorgehen. Noch bestehende Ansprüche gegen den Händler oder Hersteller sollte man sich vom Erstbesitzer schriftlich abtreten lassen. Bei wirksamer Abtretung bestehen weiterhin Schadensersatzansprüche gegen den Händler oder den Hersteller. Ansprüche gegen den Verkäufer des Fahrzeugs setzen dessen arglistige Täuschung voraus, was in der Regel nicht der Fall ist – es sei denn, der Kaufvertrag wurde direkt mit dem Herstellerkonzern abgeschlossen.

Ist ein Rücktritt vom Vertrag trotz Softwareupdate möglich?

Käufer können vom Händler im Rahmen der Sachmängelhaftung eine kostenfreie Nacherfüllung verlangen. Das kann eine Mangelbeseitigung durch ein Softwareupdate oder die Lieferung eines neuen Fahrzeugs sein. Wer den Rücktritt vom Kaufvertrag zu einem Zeitpunkt erklärt, an dem noch kein Softwareupdate verfügbar ist, hat sehr gute Chancen, den Kaufpreis abzüglich der Nutzungsvorteile zurückgezahlt zu bekommen oder zumindest eine Kaufpreisminderung zu erwirken.

Wenn für das betroffene Fahrzeug bereits ein Softwareupdate zur Verfügung steht, ist die Rechtslage für einen Rücktritt vom Kauf etwas komplizierter. Ob Betroffene zunächst dem Händler die Möglichkeit zur Nachrüstung geben müssen, ist rechtlich umstritten. Im Januar 2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) für Fahrzeuge des VW-Konzerns festgestellt, dass eine Nachlieferung mit einem anderen Motor möglich ist, weil alle Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA189 mangelbehaftet sind. In diesen Fällen fällt bei der Nachlieferung auch keine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer an. Im Rahmen der Sachmängelhaftung kann dann vom Händler die Lieferung eines aktuellen Neuwagens verlangt werden. Gegen den Hersteller besteht kein solcher Anspruch.

Welche Ansprüche bestehen gegen den Hersteller?

Wenn das Fahrzeug manipuliert wurde, kommen Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller in Betracht. Das ist vor allem für Besitzer älterer Fahrzeuge interessant, die wegen der Verjährung keine Sachmängelrechte mehr geltend machen können. Schadenersatz vom Hersteller ist gerechtfertigt, wenn er Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat.

In Bezug auf Volkswagen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 25. Mai festgestellt, dass Käufern eines Dieselfahrzeugs mit Betrugssoftware grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz von VW haben. – auch wenn bereits ein Softwareupdate aufgespielt wurde. Der Schaden sei bereits mit dem Kauf des Fahrzeugs entstanden, so die Richter. Daher seien Veränderungen im Nachhinein – etwa durch ein Softwareupdate – irrelevant. Dieselfahrer sollten also trotz Softwareupdate prüfen lassen, ob sich eine Klage lohnen könnte.

Leasingfahrzeuge im Abgasskandal

Im Leasingvertrag tritt der Leasinggeber die Sachmängelhaftungsrechte gegen den Verkäufer in der Regel an den Leasingnehmer ab. Damit ist der Leasingnehmer vertraglich verpflichtet, eventuelle Sachmängelhaftungsrechte selbst geltend zu machen. Es empfiehlt sich daher, beim Leasinggeber nachzufragen, was im Fall eines Sachmangels zu tun ist und sich die Antwort schriftlich geben zu lassen. So umgeht man später dem möglichen den Vorwurf, das Fahrzeug habe einen Wertverlust erlitten.

Manipulierte Fahrzeuge zurückgeben und Kaufpreis erstatten lassen

Wenn Sie ein vom Dieselskandal betroffenes Auto fahren, sollten Sie das verbraucherfreundliche Klima an den Gerichten nutzen und jetzt auf Schadensersatz klagen! Sie können Ihr manipuliertes Fahrzeug zurückgeben und den Großteil des Kaufpreises zurückerhalten.

Wir unterstützen Sie gern bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche – ob gegen den Händler oder gegen den Hersteller. Die Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN hat sich auf Fälle im Abgasskandal spezialisiert und vertritt bundesweit über 12.000 Dieselfahrer. Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Erstberatung, rufen Sie uns an unter 030 – 200 590 770 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@rueden.de

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