Zum ersten Mal seit der Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung ans Licht gekommen ist, hat sich der BGH zu den rechtlichen Aspekten des Skandals geäußert.
Bundesgerichtshof setzt Zeichen
Es sind schon über drei Jahre vergangen seit die Öffentlichkeit von dem Einbau der „Schummelsoftware“ erfahren hat. Es sind mehrere Vergleiche geschlossen worden. Der Motorhersteller versuchte zum jeden Preis eine höchstrichterliche Entscheidung zu vermeiden. Auch in dem vorliegenden Fall haben sich die Parteien kurz vor der Verhandlung geeinigt. Der Autokonzern hat wieder einem seiner Kunden ein großzügiges Angebot unterbreitet, das zur Rücknahme der Revision geführt hat. Der Bundesgerichtshof setzte jedoch mit seinem Hinweisbeschluss ein klares Zeichen – Schluss mit dem Versteckspiel! Die Rechte der VW-Kunden müssen gestärkt werden.
Abschalteinrichtung stellt Sachmangel dar
Der BGH hat sich trotz der Aufhebung des Verhandlungstermins zur rechtlichen Aspekten des „Dieselskandals“ geäußert.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Klagepartei im Jahre 2015, kurz vor Bekanntwerden des Abgasskandals, einen VW Tiguan mit dem Motortyp EA 189 gekauft. Sie forderte die Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs. Die vorinstanzlichen Gerichte haben die Forderung abgewiesen und zwar mit der Begründung, dass der Fahrzeugtyp in der Form nicht mehr hergestellt wird, sodass die Lieferung eines gleichartigen Autos unmöglich ist. Dem hat sich in seinem Hinweisbeschluss der BGH nicht angeschlossen. Der Senat hat erstens darauf hingewiesen, dass die bei Übergabe mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeuge mangelhaft i.S.d. §434 Abs. 1 Satz. 2 Nr. 2 BGB sind.
Der Mangel wird damit begründet, dass die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte. Zweitens, steht den Käufern ein Nacherfüllungsanspruch in Form der Ersatzlieferung zu. Der Verkäufer kann sich nicht auf die Unmöglichkeit der Leistung (§275 Abs. 1 BGB) berufen. Es kommt nämlich ausschließlich auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten an. Die Neulieferung kann also nur verweigert werden, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Somit macht der BGH klar – die Abschalteinrichtung stellt einen Sachmangel dar, der die Gewährleistungsansprüche begründen kann.
Entgegen der Auffassung der VW AG lassen sich daraus positive Folgerungen für die Erfolgsaussichten anderer Klagen ziehen. Nun haben die Käufer den Bundesgerichtshof an ihrer Seite.
Die Veröffentlichung eines umfangreichen Hinweisbeschlusses vom 08.01.2019 ist abzuwarten.