Unpünktlichkeit am Arbeitsplatz kann viele Ursachen haben. Wenn Arbeitnehmer ständig zu spät auf der Arbeit erscheinen, müssen Arbeitgeber dagegen etwas tun. Wir haben zusammengefasst, wann eine Abmahnung für Zuspätkommen oder Unpünktlichkeit gerechtfertigt ist und wann sogar die Kündigung droht.
- Das sagt das Gesetz zu Unpünktlichkeit und Zuspätkommen
- Was heißt „pünktlich sein“ und wann ist man „zu spät“?
- Wann gibt es eine Abmahnung wegen Zuspätkommen?
- Abmahnung für Azubi wegen Zu-spät-kommen?
- Ist Zu-spät-kommen ein Kündigungsgrund?
Das sagt das Gesetz zu Unpünktlichkeit und Zuspätkommen
Ein Arbeitnehmer ist in der Bringschuld, was seine Arbeitsleistung angeht. Dabei spielt es keine Rolle, ob es schneit oder stürmt, der Arbeitnehmer muss zusehen, dass er pünktlich auf der Arbeit erscheint. Pünktlichkeit ist eine Nebenpflicht, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Unpünktlichkeit ist demnach ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten und demnach ein Abmahnungsgrund.
Ausnahmen gelten gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch nur, wenn unvorhergesehene Ereignisse zu einer Verspätung des Arbeitnehmenden führen (§ 616 Abs. 1 BGB). Solche Ereignisse können beispielsweise ein Wintereinbruch sein, der vom Wetterdienst nicht vorausgesagt wurde, oder ein unangekündigter Streik, der die öffentlichen Verkehrsmittel betrifft.
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Jetzt kostenlos prüfenWas heißt „pünktlich sein“ und wann ist man „zu spät“?
Aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergibt sich normalerweise, wann ein Arbeitnehmer auf der Arbeit zu sein hat. Ist im Vertrag nichts diesbezüglich geregelt, hat der Arbeitgeber mit großer Wahrscheinlichkeit eine Weisung ausgesprochen, wann seine Angestellten auf der Arbeit sein müssen.
Hat der Arbeitgeber eine genaue Uhrzeit genannt, muss der Arbeitnehmer zu genau diesem Zeitpunkt an seinem Arbeitsplatz anwesend sein. Dies ist vor allem in Betrieben der Fall, in denen die gleichzeitige Anwesenheit aller Mitarbeiter für die Arbeitsprozesse notwendig ist. Auch in Kleinbetrieben, im Logistikbereich oder bei Arbeitsstellen mit festen Öffnungszeiten und Publikumsverkehr kommt es auf Pünktlichkeit an.
Günstiger sind Gleitzeitregelungen. Diese ermöglichen, dass Arbeitnehmer innerhalb eines gewissen Zeitraums auf der Arbeit erscheinen müssen (etwa zwischen 7 und 9 Uhr). Spätestens am Ende der vereinbarten Gleitzeit muss der Mitarbeiter dann an seinem Arbeitsplatz sein.
Nicht jedes Zuspätkommen gilt als Arbeitszeitverstoß, denn es kommt auch immer auf den Grund für die Verspätung an. Nur wenn der Arbeitnehmer die Unpünktlichkeit selbst zu verantworten hat, handelt es sich um einen Verstoß. Unverschuldetes Zuspätkommen liegt etwa vor, wenn der Mitarbeiter auf dem Weg zur Arbeit in einen Unfall verwickelt wurde oder Erste Hilfe leisten musste.
Allerdings fallen verkehrsbedingte Gründe für das Zuspätkommen in der Regel in die Verantwortung des Arbeitnehmers. Dieser trägt das Wegerisiko und es liegt in seiner Verantwortung, rechtzeitig auf der Arbeit anzukommen. Das heißt, der Arbeitnehmer muss etwaige Verspätungen einkalkulieren und zumutbare Maßnahmen ergreifen, wenn er zum Beispiel wegen einer Baustelle einen Umweg fahren muss, die Wetterlage ein schnelles Vorankommen nicht zulässt oder Streiks für öffentliche Verkehrsmittel angekündigt sind.
Kommt der Arbeitnehmer unpünktlich zur Arbeit, weil er die Nacht durchgefeiert oder seinen Wecker nicht gestellt hat, handelt es sich um verschuldetes Zuspätkommen. Auch wenn der Arbeitnehmer aufgrund chronischer Schlafstörungen und Medikamenteneinnahme den Wecker überhört, liegt die Schuld beim Arbeitnehmenden selbst.
Hinweis: Bei durchzechten Nächten und einer Beeinträchtigung der Arbeitsleistung am Folgetag kann auch eine Abmahnung wegen Alkohol am Arbeitsplatz in Betracht kommen.
Wann gibt es eine Abmahnung wegen Zuspätkommen?
Eine Abmahnung wegen einmal Zu-spät-kommen ist nicht die Regel, zumal Unpünktlichkeit auch nicht als schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten gilt. Bis auf wenige Ausnahmefälle muss einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Zu-spät-kommen mehr als eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit vorausgehen.
Eine schriftliche Abmahnung wegen Zuspätkommens muss die Verstöße genau beschreiben. Sie muss die Daten, die Tage und die Dauer sowie die Anzahl der Verspätungen dokumentieren. Weiterhin muss eine Abmahnung wegen Zuspätkommen eine Warnfunktion innehaben, die dem Abgemahnten verdeutlicht, dass ihm eine verhaltensbedingte Kündigung droht, falls er nichts an seiner Unpünktlichkeit ändert.
Nicht jedes Zuspätkommen ist mit einer Abmahnung zu sanktionieren. Es kommt auf die Umstände an, die zur Verspätung führten und auf den Einzelfall. Ist ein Mitarbeiter sieben Jahre lang pünktlich auf der Arbeit erschienen, kann er keine Abmahnung wegen 5 Minuten Zu-spät-kommen erteilt bekommen.
Abmahnung wegen zwei Minuten Verspätung: Im Sommer 2021 geriet eine Abmahnung wegen zweiminütiger Verspätung eines Getränke-Lieferdienst-Mitarbeiters in Umlauf, die für Empörung im Internet sorgte. Das Unternehmen entschuldigte sich daraufhin und die Abmahnung wurde zurückgenommen, da diese nicht verhältnismäßig gewesen sei.
In diesen Fällen kann eine Abmahnung für Zu-spät-kommen verhältnismäßig sein:
- Erscheint ein Mitarbeiter ständig zu spät auf der Arbeit, ist eine Abmahnung für wiederholtes Zuspätkommen möglich. Unter Umständen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zunächst im Rahmen eines Personalgesprächs eine Ermahnung aussprechen.
- Bei einer unentschuldigten Verspätung von mehreren Stunden kann das Zuspätkommen eine Abmahnung rechtfertigen.
- Führt Unpünktlichkeit zu einer erheblichen Störung des betrieblichen Ablaufs, ist dies ein Grund für eine Abmahnung für Zuspätkommen.
Abmahnung für Azubi wegen Zu-spät-kommen?
Auszubildende genießen einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz und können nach der Probezeit nicht ordentlich gekündigt werden. Der Ausbildungsbetrieb darf dem Azubi dann nur aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn dieser gegen den Ausbildungsvertrag verstößt.
Das Berufsbildungsgesetz regelt, wie sich Lehrlinge während der Ausbildung verhalten müssen. Das im Gesetz geregelte angemessene Verhalten während der Berufsausbildung schließt Pünktlichkeit mit ein (§ 13 BBiG). Das bedeutet, bei bewusstem Fehlverhalten beziehungsweise verschuldeten Verspätungen darf der Ausbilder dem Azubi eine Abmahnung wegen Zu-spät-kommen erteilen. Nur bei sehr schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist eine Kündigung ohne Abmahnung möglich.
Eine Abmahnung in der Ausbildung wegen Zu-spät-kommen dürfte im Wiederholungsfall noch keine fristlose Kündigung des Auszubildenden rechtfertigen. Insbesondere dann nicht, wenn das Ausbildungsverhältnis schon lange besteht, der Azubi keine weiteren Pflichtverstöße zu verantworten hat oder die Abschlussprüfung in naher Zukunft liegt.
Ist Zu-spät-kommen ein Kündigungsgrund?
Wurde ein Arbeitnehmer in einem überschaubaren Zeitraum mehr als einmal wegen Unpünktlichkeit abgemahnt, kann der Arbeitgeber die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Je nach Einzelfall reichen hier auch schon zwei Abmahnungen aus, wenn die Verspätungen etwa den Betriebsablauf stören.
Damit Zu-spät-kommen ein Kündigungsgrund sein kann, kommt es auch darauf an, wie viel Zeit zwischen der ersten und den darauf folgenden Abmahnungen wegen Unpünktlichkeit vergangen ist. Ein Mitarbeiter, der vor drei Jahren eine Abmahnung für Zu-spät-kommen erhalten hat und sich danach keine Verspätungen mehr geleistet hat, kann bei erneuter Unpünktlichkeit nicht gekündigt werden. Die Rüge- und Warnfunktion der ersten Abmahnung ist nicht mehr relevant, sodass der Arbeitgeber bei erneutem Zu-spät-kommen eine neue Abmahnung erteilen muss. Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Monats zwei Abmahnungen wegen Unpünktlichkeit erhalten hat.
Selbst verschuldetes beziehungsweise fahrlässiges Zuspätkommen führt in der Regel zur Abmahnung und schließlich zu einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitnehmers. Eine absichtliche Täuschung über die geleistete Arbeitszeit – sogenannter Arbeitszeitbetrug – kann hingegen auch eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Verspätungen verschleiert und bewusst falsche Zeiten aufschreibt oder wenn er sich während der Raucherpausen absichtlich nicht aus der Zeiterfassung ausstempelt.
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