Im Arbeitsvertrag ist meist genau geregelt, welche Leistungen ein Arbeitnehmer zu welcher Arbeitszeit erbringen muss. Nimmt der Arbeitnehmer es mit den Arbeitszeiten nicht so genau, riskiert er eine Abmahnung oder vielleicht sogar eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug.
- Arbeitszeitbetrug vs. Arbeitszeitverstoß
- Wann liegt ein Arbeitszeitbetrug vor?
- Wann droht bei Arbeitszeitbetrug eine Abmahnung?
- Arbeitszeitbetrug: Kündigung oder Abmahnung?
Arbeitszeitbetrug vs. Arbeitszeitverstoß
Die Begriffe Arbeitszeitbetrug und Arbeitszeitverstoß bedeuten nicht dasselbe. Ein Arbeitszeitbetrug liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bewusst vortäuscht oder suggeriert, gearbeitet zu haben, obwohl dies nicht zutrifft. Der Arbeitnehmer erhält dann seinen Arbeitslohn für nicht erbrachte Arbeitsleistung.
Von einem Arbeitszeitverstoß spricht man, wenn ein Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit kommt oder seinen Arbeitsplatz zu früh verlässt. Der Unterschied zum Arbeitszeitbetrug ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber nicht behauptet, dass er Arbeitsleistung erbracht hätte.
Grundsätzlich können Arbeitszeitverstöße oder Arbeitszeitbetrug arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Aufgrund der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer je nach Schwere des Verstoßes sanktionieren, indem er
- eine Abmahnung für den Arbeitszeitverstoß oder eine Arbeitszeitbetrug-Abmahnung ausspricht,
- eine ordentliche Kündigung erteilt oder
- eine außerordentliche fristlose Kündigung ausspricht.
Achtung: Da Arbeitszeitbetrug laut Strafgesetzbuch als Betrug gilt, könnte der Arbeitgeber zusätzlich zur Abmahnung oder Kündigung einen Strafantrag stellen (§ 263 StGB). Hier können Geld- oder sogar Haftstrafen verhängt werden.
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Im Arbeits- oder Tarifvertrag ist unter anderem festgelegt, in welchem Zeitraum ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen muss. Gibt ein Arbeitnehmer an, 40 Stunden gearbeitet zu haben, obwohl es nur 33 Stunden waren, hat er seinen Arbeitgeber um sieben Stunden „betrogen“ und sich Geld für eine Leistung erschlichen, die er nicht erbracht hat.
Abmahnung wegen Arbeitszeitbetrug: Pause und Pausenzeiten nicht eingehalten
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die Pausen und der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern Pausen zu gewähren. Arbeitnehmer müssen sich im Gegenzug an die Pausenzeiten halten. So kann etwa das Überziehen der Frühstücks- oder Mittagspause oder das Einlegen zusätzlicher Pausen, die dem Arbeitnehmer nicht zustehen, zur Abmahnung oder schlimmstenfalls Kündigung führen.
Aber nicht jede Verletzung der Pausenzeit rechtfertigt eine fristlose Kündigung, so das Arbeitsgericht Siegburg im Mai 2017. In dem Fall ging es um einen Mitarbeiter, der sich zweimal einige Minuten vor Beginn der Pause wegen Knieschmerzen im Pausenraum auf die Krankenliege gelegt habe. Nach einer Abmahnung wegen Arbeitszeitbetrug durch verfrühte Pause wollte der Arbeitgeber den Mitarbeiter fristlos kündigen, als er den Pausenraum erneut zwei Minuten zu früh aufgesucht hat.
Das Gericht sah die fristlose Kündigung als unverhältnismäßig an, zumal der Arbeitnehmer schon seit mehr als 20 Jahren im Betrieb beschäftigt sei. Das Arbeitsgericht Siegburg betonte zudem, dass nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeit ein Arbeitsbetrug darstelle.
Abmahnung bei Arbeitszeitbetrug wegen Rauchen
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf das Rauchen während der Arbeitszeit. Grundsätzlich können Arbeitgeber daher verlangen, dass Raucherpausen nicht zur bezahlten Arbeitszeit gerechnet werden. Gibt es ein Zeiterfassungssystem im Betrieb, müssen sich die Mitarbeiter für die Raucherpausen ausbuchen. Alternativ können Mitarbeiter die entsprechende Zeit, die sie für die Raucherpausen benötigt haben, nacharbeiten. Halten Arbeitnehmer sich nicht daran, ist eine Abmahnung für den Arbeitszeitbetrug wegen nicht erfasster Raucherpause möglich.
Auch absichtlich falsches Erfassen der geleisteten Arbeitszeit durch Manipulationen am Zeiterfassungssystem oder Falschangaben bei der tabellarischen Stundenerfassung sind Fälle von Arbeitszeitbetrug. Wenn ein Kollege einen anderen Kollegen, der früher gegangen ist, später ausstempelt, handelt es sich ebenfalls um Arbeitszeitbetrug.
Arbeitszeitbetrug-Abmahnung für unentschuldigtes Fehlen
Gemäß Arbeitsvertrag ist ein Arbeitnehmer in der Regel verpflichtet, zu einer bestimmten Zeit am Arbeitsplatz zu erscheinen. Arbeitszeitbetrug begeht der Arbeitnehmer bei Zuspätkommen oder Unpünktlichkeit, unerlaubtem Entfernen vom Arbeitsplatz oder bei fehlender oder zu spät eingereichter Krankmeldung. Eine Abmahnung, weil der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erschienen ist, ist zulässig. Im Wiederholungsfall kommt auch eine Kündigung in Betracht.
Arbeitszeitbetrug wegen privater Tätigkeiten während der Arbeitszeit
Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, seine Aufmerksamkeit seinem Job zu widmen. Private Tätigkeiten während der Arbeitszeit zu verrichten und sich für die Arbeitszeit bezahlen lassen, kann ebenfalls zu einer Abmahnung führen. Beispiele in diesem Zusammenhang sind die private Nutzung des Smartphones zum Telefonieren, Online-Shopping, Nachrichten schreiben oder zum Spielen. Auch das Lesen von Zeitung oder Buch am Arbeitsplatz und im Internet zu privaten Zwecken surfen zählen als Arbeitszeitbetrug.
Dasselbe gilt auch für Privates im Homeoffice, etwa wenn der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag am Schreibtisch präsent sein soll, während der Arbeitszeit aber seinen Wocheneinkauf oder Hausarbeiten erledigt.
Es gilt aber auch: Nicht jede Tätigkeit am Arbeitsplatz, die nicht konkret die eigentliche Arbeit betrifft, stellt einen Arbeitszeitbetrug dar. Kurze Pausen für Toilettengänge oder für ein kurzes Gespräch mit Arbeitskollegen sind grundsätzlich erlaubt, ohne dass dies als Pausenzeit erfasst werden müsste.
Wann droht bei Arbeitszeitbetrug eine Abmahnung?
Bevor der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug oder eines Arbeitszeitverstoßes erteilt, muss er den Arbeitnehmer in der Regel mindestens einmal abmahnen. Ein einmaliger und geringfügiger Arbeitszeitbetrug oder Arbeitszeitverstoß wird meist nur mit einer Ermahnung oder einer Abmahnung sanktioniert.
Es kommt aber auch immer darauf an, wie schwerwiegend der Vertrauensmissbrauch durch den Arbeitnehmer ist. Wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ab und zu ein paar Minuten privat telefoniert, hat das einen anderen Charakter, als wenn er das Zeiterfassungssystem systematisch und umfangreich manipuliert.
Mit der Abmahnung soll der Arbeitnehmer eine zweite Chance bekommen. Sie soll auf ein bestimmtes Fehlverhalten hinweisen und den Mitarbeiter auffordern, dieses zukünftig zu unterlassen, und vor weiteren Konsequenzen (Kündigung) warnen.
Arbeitszeitbetrug: Kündigung oder Abmahnung?
Während Arbeitgeber beim Arbeitszeitverstoß oft zunächst nur eine Abmahnung erteilen, sprechen sie beim Arbeitszeitbetrug häufiger die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aus. Bei besonders schweren Verstößen, die einen großen Vertrauensmissbrauch zur Folge haben, entscheiden sich manche Arbeitgeber bei Arbeitszeitbetrug auch für eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung. Der Arbeitgeber muss dann argumentieren können, dass die Vertrauensbasis zum Arbeitnehmer so stark gestört ist, dass es ihm nicht zumutbar ist, ihn weiter zu beschäftigen.
Für Arbeitnehmer lohnt sich meist, die Kündigung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen. Der Grund: Vor allem bei Arbeitszeitbetrug ist eine Kündigung ohne Abmahnung nicht immer zulässig. Um herauszufinden, ob beim Arbeitszeitbetrug eine Abmahnung oder Kündigung erteilt werden darf, müssen unterschiedliche Aspekte des Einzelfalls genauer betrachtet werden:
- Grad des Verschuldens: Hat der Arbeitnehmer vorsätzlich gehandelt oder wusste er nicht, dass er während der Arbeitszeit zum Beispiel nicht privat im Internet surfen darf oder sich für Raucherpausen ausstempeln muss?
- Betriebszugehörigkeitsdauer: Wie lange ist der Arbeitnehmer bereits im Unternehmen angestellt? Je länger jemand bereits in einem Betrieb ohne größere Beanstandungen arbeitet, desto eher lässt sich davon ausgehen, dass es sich um eine einmalige Pflichtverletzung handelt.
- Zeitdauer des Arbeitszeitbetruges: Hat der Arbeitnehmer nur einmal wegen einer Stunde eine Pflichtverletzung begangen oder geht es um eine Vielzahl vorgetäuschter Arbeitsstunden?
- Wiederholungsgefahr: Ist davon auszugehen, dass der Mitarbeiter sein Verhalten ändert oder sieht er gar nicht ein, dass er gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat?
- Voraussichtliche Wirkung der Abmahnung: Wird der Arbeitnehmende nach einer Abmahnung von zukünftigen Pflichtverletzungen absehen?
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