Mit Gras erwischt? Anwalt für Cannabis Delikte hilft Ihnen, die Strafe zu mildern.

Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetz (CanG) haben sich die Strafen für Besitz, Konsum, Anbau und Handel geändert. Wer jetzt mit Gras erwischt wird, darf bei Volljährigkeit auf der Straße 25 Gramm mit sich führen und zu Hause 50 Gramm besitzen. Konsum und Anbau sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erlaubt. Der Handel ohne offizielle Lizenz bleibt ebenso strafbar, wie der Konsum von Cannabis am Steuer. Ein spezialisierter Anwalt für Cannabis Delikte kann eine mögliche Strafe für Anbau, Besitz, Einfuhr oder Handel mit Cannabis mildern.

  • Handel ohne Lizenz
  • Besitz illegaler Mengen
  • unlizenzierter Anbau
  • Anbau und Herstellung
  • Verkauf von Cannabis
  • Einfuhr von Cannabis
  • illegale Weitergabe von Cannabis
  • Cannabis am Steuer

Seit dem 01. April 2024 dürfen Volljährige in Deutschland Cannabis legal besitzen, konsumieren und zu Hause anbauen, sofern sie die gesetzlichen Vorgaben des Cannabisgesetzes (CanG) einhalten. Zuvor war dies nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verboten. Seit Juli 2024 regelt darüberhinaus der zweite Teil des CanG den Eigenbau in Anbauvereinigungen. Neben dem heimischen Anbau besteht damit für Mitglieder sogenannter Cannabis Social Clubs die Möglichkeit, Gras kollektiv anzubauen und dieses über den Club zu beziehen.

Nach § 34 Konsumcannabisgesetz (KCanG) stehen Erwerb und Weitergabe von Cannabis grundsätzlich unter Strafe. Dealer müssen mit einer Verurteilung rechnen. Das Strafmaß wurde von 5 auf 3 Jahre oder Geldstrafe gesenkt.

Cannabisgesetz (CanG)
Das Cannabisgesetz (CanG) umfasst auch den medizinischen Gebrauch, Anbauvereinigungen und strafrechtliche Konsequenzen.
Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist ein Teil des Cannabisgesetzes. Es regelt den privaten Konsum von Cannabis durch Erwachsene.

Wer mit Gras erwischt wird, muss nicht mehr so schnell mit einer Strafe rechnen. Das Cannabisgesetz definiert klare Regeln für Besitz, Konsum und Anbau:

  • Das Mindestalter für den Besitz von Cannabis beträgt 18 Jahre. Für Minderjährige ist der Besitz verboten.
  • In der Öffentlichkeit ist das Mitführen von bis zu 25 Gramm für den Eigenkonsum erlaubt.
  • Zu Hause beträgt die Obergrenze für den Eigenkonsum 50 Gramm.
  • Eine geringfügige Überschreitung von bis zu 5 Gramm in der Öffentlichkeit kann (noch) als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden.
  • Daselbe gilt beim Überschreiten der zu Hause gelagerten Eigenbedarfsmenge. Hier können bis zu maximal 10 Gramm zu viel noch in den „Bereich der Kulanz“ fallen und stellen entsprechend nicht grundsätzlich eine Straftat dar.
  • Bei Besitz größerer Mengen drohen Geld- oder Freiheitsstrafen. Die strafrechtlichen Konsequenzen hängen letztlich von der Menge und den genauen Umständen ab.

Ein Anwalt für Cannabis kann die drohende Strafe für den Besitz großer Mengen Marihuana abschätzen und die bestmögliche Verteidigungsstrategie entwickeln.

Der Gesetzgeber unterscheidet bei den Regeln für den Umgang mit Cannabis zwischen Besitz und Konsum. Für den Konsum von Cannabis gilt:

  • Konsumenten müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Minderjährige dürfen Cannabis weder erwerben noch konsumieren.
  • Die Weitergabe an Minderjährige bleibt eine Straftat.
  • Der Konsum in unmittelbarer Nähe von Minderjährigen ist verboten.
  • Der Konsum in der Öffentlichkeit ist erlaubt, außer in Sichtweite bestimmter Bereiche wie Spielplätzen, Kitas, Schulen, Sportstätten und Jugendeinrichtungen. Es gilt ein Mindestabstand von 100 Metern.
  • In Fußgängerzonen darf zwischen 20 Uhr und 7 Uhr geraucht werden.
  • Autofahren nach dem Konsum ist verboten.

Bei Zuwiderhandlungen drohen entsprechende Bußgelder und Strafen, die Betroffene mithilfe eines auf Cannabis spezialisierten Anwalts abmildern und ggf. gänzlich umgehen können.

Der legale Anbau für den Eigenbedarf soll den Schwarzmarkt bekämpfen. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Eigenanbau zu Hause und in einer Anbauvereinigung.

  • Für den Eigenanbau in den eigenen vier Wänden sind pro Person maximal drei weibliche Hanfpflanzen erlaubt, wobei die Gesamtmenge von 50 Gramm getrocknetem Gras nicht überschritten werden darf.
  • Mitglieder der Cannabis Social Clubs können maximal 50 Gramm pro Monat erhalten. Für einen Tag ist die Abholmenge auf 25 Gramm beschränkt.
  • Samen und Stecklinge für den Eigenanbau können in den Social Clubs gekauft oder in anderen EU-Staaten bestellt werden.

Jeder volljährige deutsche Staatsbürger darf einen Cannabis Social Club (CSC) gründen, sofern alle gesetzlichen Vorgaben gewahrt bleiben und die Zuverlässigkeit der Verantwortlichen gegeben ist. Es gelten unter anderem folgende Regeln:

  • Der Cannabiskonsum darf nicht innerhalb der Anbauvereinigung und nicht im Umkreis von 200 Metern erfolgen.
  • Cannabis Social Clubs benötigen eine offizielle Erlaubnis der Behörden.
  • Nur Erwachsene können Mitglieder werden.
  • Die Weitergabe von Cannabis darf ausschließlich an Mitglieder für deren Eigenbedarf erfolgen.

Hinweis: Ein spezialisierter Cannabis-Anwalt kann für Anbauvereinigungen eine rechtssichere Vereinssatzung erstellen und bei allen Fragen zur Gründung und Anmeldung weiterhelfen. Gründer sogenannter Cannabis Social Clubs sollten sich von einem auf Cannabis spazialisierten Rechtsanwalt zum rechtskonformen Umgang beraten lassen.

Der Cannabis-Handel ist nur mit Lizenz erlaubt. Mit dieser können offiziell angemeldete Anbauvereinigungen legal Gras handeln, bzw. an ihre Mitglieder weitergeben, ohne kommerziellen Gewinn zu erzielen. Diese Anbauvereinigungen sind eingetragene Vereine (e. V.).

Ohne Lizenz ist der Handel von Cannabis weiterhin verboten. Es drohen strafrechtliche Konsequenzen in Form von Geld- oder Haftstrafen. Auch der Verkauf sogenannter Edibles bleibt verboten. Beschuldigte können sich von einem spezialisierten Cannabis-Anwalt vertreten lassen.

Bei illegalem Handel mit Cannabis (THC) drohen – abhängig von der Menge und den Umständen – folgende Strafen:

  • Beim Handel mit einer geringen Menge Cannabis zum Eigenkonsum liegt eine Straftat nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG vor. Dies kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe führen.
  • Beim Handel mit einer nicht geringen Menge Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von mehr als 7,5 g THC greift § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Die zu erwartende Mindeststrafe beträgt hier ein Jahr Freiheitsstrafe und maximal 15 Jahre. Der Strafrahmen kann sich in minder schweren Fällen auf mindestens 3 Monate und höchstens 5 Jahre reduzieren.
  • Die härtesten strafrechtlichen Konsequenzen drohen beim bandenmäßigen Handel mit Cannabis. Gemäß § 30a Abs. 1 BtMG kann dieser eine Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren nach sich ziehen.
  • Bei der Weitergabe von Cannabis an Minderjährige erhöht sich die Mindeststrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe (für Täter, die nicht dem Jugendstrafrecht unterliegen).
  • Das Strafmaß hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein erfahrener Cannabis-Anwalt kann hier viel erreichen.

Obwohl seit Juli 2024 ein höherer Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blut gilt, bleibt Autofahren unter THC-Einfluss weiterhin verboten. So müssen Ersttäter beim Überschreiten des Grenzwerts mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro sowie einem einmonatigem Fahrverbot rechnen müssen. Für Wiederholungstäter gelten verschärfte Regeln – die auch den Führerscheinentzug bedeuten können.

Hinweis: Für Führerscheininhaber gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres eine Null-Toleranz-Grenze, die selbstverständlich nicht nur für THC gilt, sondern allgemein für Drogen am Steuer.

MPU weiter möglich: Eine Aufforderung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ist weiterhin möglich. Betroffene können unter Umständen auf Grundlange der sogenannten Cannabis-Amnestie ihren Eintrag aus dem Bundeszentralregister löschen lassen und so ihren Führerschein leichter zurückbekommen. Für weitere Fragen zum Thema Führerschein und Cannabis ist ein Anwalt der richtige Ansprechpartner.

Für alte Straftaten, die jetzt nicht mehr straffällig sind, ist im Rahmen der Cannabis-Amnestie Straferlass möglich, solange die Strafe zum Stichtag am 01. April 2024 noch nicht vollständig vollstreckt ist. Bereits gerichtlich entschiedene Strafverfahren müssen überprüft und angepasst werden. Dies gilt beispielsweise für den Besitz von bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm zu Hause sowie den Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen.

Info: Mit dem 1. Januar 2025 gelten die Regelungen zur Tilgung von Einträgen im Bundeszentralregister. Personen, die aufgrund von nunmehr straffreien Cannabis-Delikten verurteilt wurden, können von diesem Stichtag an die Löschung der Straftat aus dem BZR beantragen. Eine automatische Löschung ist hier nicht vorgesehen, sodass jeder Fall einer individuellen Prüfung bedarf, bevor ein Straferlass beantragbar ist. Ein “Cannabis Anwalt“ bietet Beratung und fordert den Straferlass bzw. die Löschung von Einträgen für Betroffene ein.

Mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes fallen bestimmte Delikte nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz, sodass „normale Konsumenten“ nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Für den Handel oder Besitz großer Cannabis-Mengen gilt jedoch weiterhin das BtMG.

Die aktuellen Entwicklungen im Cannabisrecht stellen die Betroffenen vor zahlreiche Herausforderungen. „Cannabis-Anwalt“ Johannes von Rüden ist als Anwalt für Strafrecht in Berlin tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Betäubungsmittelstrafrecht. RA von Rüden ist mit den Details von Cannabisgesetzes und BtMG ebenso gut vertraut wie mit den persönlichen Unsicherheiten und Sorgen beschuldigter Personen.



Ein Beratungsgespräch verschafft Ihnen wertvolle Klarheit und ist der erste Schritt zu Ihrem Recht. Ein Anwalt für Cannabis kann Sie bei strafrechtlichen Problemen, Führerscheinproblemen und der Gründung einer Anbauvereinigung unterstützen. Zudem kann der Rechtsanwalt prüfen, ob vorhandene Delikte unter die Amnestie-Regelung fallen, Anträge auf Straffreiheit stellen und bei Ablehnung mit den Behörden kommunizieren. So lässt sich gegebenenfalls eine Strafminderung oder Löschung von Einträgen aus dem Bundeszentralregister erreichen.

Wenden Sie sichvertrauensvoll an RA von Rüden. Er ist seit mehr als 15 Jahren als Anwalt für Strafrecht in Berlin tätig. Als spezialisierter Anwalt für Cannabis Delikte und das Betäubungsmitelstrafrecht berät und vertritt er Sie u. a. in strafrechtlichen Angelegenheiten und setzt sich stets für das bestmögliche Ergebnis ein. Über die Kanzlei VON RUEDEN ist Ihr „Cannabis-Anwalt“ aus Berlin rund um die Uhr telefonisch erreichbar.

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