Ein Affiliate haftet nicht für Rechtsverletzungen seines Merchants

Veröffentlicht am in Internetrecht

Mit Beschluss vom 21.03.2012 (Az.: 2a O 323/11) hat das LG Düsseldorf entschieden, dass ein Affiliate für die Rechtsverletzungen, die sein Merchant begeht, nicht haftbar ist, wenn er sich im Hinblick auf die in seinen Internetauftritt eingebundene streitgegenständliche Anzeige keine fremden Informationen zu eigen macht.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Internetseitenbetreiber und Affiliate, hatte Anzeigen von einem Dritten, einem niederländischen Händler (Merchant), auf seiner Internetseite im Rahmen des Affiliate-Marketing Programms zu Werbezwecken eingebunden. Ein Unternehmen sah durch diese Informationen seine Markenrechte verletzt und mahnte daraufhin ab. Der Kläger verteidigte sich wiederum mit dem Argument, dass er nicht wirklich kontrollieren könne, was im Einzelnen auf seiner Webseite erscheine und erhob negative Feststellungsklage. Die Beklagte hatte dann gegen den Kläger Leistungsklage eingereicht.

Entscheidung

Ein Affiliate haftet nicht für Rechtsverletzungen seines MerchantsDas LG Düsseldorf gab dem Affiliate Recht, mit der Begründung, dass er nicht als Täter für eine mögliche Verletzung der Markenrechte der Beklagten haften würde, denn er hätte sich keine fremden Informationen zu eigen gemacht. Diesbezüglich hatte das Gericht ausgeführt:

„Ob sich ein Diensteanbieter eine fremde Information zu eigen macht, beurteilt sich aus Sicht eines objektiven, verständigen Nutzers im Sinne von § 2 Nr. 3 TMG. Ein Zueigenmachen liegt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen dann vor, wenn sich ein Diensteanbieter nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Art der Datenübernahme, ihrem Zweck und der konkreten Präsentation der Inhalte derart mit fremden Inhalten identifiziert, dass er die Verantwortung für diese oder Teile davon übernimmt. Kriterien hierfür sind

 a) die Übernahme inhaltlicher Verantwortung durch redaktionelle Kontrolle des Betreibers,

b) die gestalterische Integration durch Kennzeichnung als Inhalt des Betreibers und

c) die wirtschaftliche Zuordnung durch Einräumung umfassender Nutzungs- und Verwertungsrechte seitens der Nutzer.

Besonderes Gewicht kommt dabei den Kriterien b) und c) zu: also der Intensität der Markierung der fremden Inhalte und dem Umfang der Rechtseinräumung an ihnen.“

Ein Zueigenmachen der fremden Inhalte hatte der Kläger vorliegend nicht hinreichend substantiiert dargetan.

Entsprechende Produktanzeigen würden zwar in einer den Gesamteindruck der Seite der Klägerin aufgreifenden Galerie gelistet werden, wenn ein Besucher unter der Kategorie “Shopping” eine der Produktgruppen oder -untergruppen aufruft und eine Vermischung von Inhalten der Seite stattfinden, wenn die Suchfunktion verwendet wird, aber diese beiden Umstände allein würden noch nicht dazu führen, dass sich der Kläger die Inhalte zu eigen macht.

Ein verständiger Durchschnittsnutzer, so das Gericht, würde dies – ohne dass weitere Umstände hinzutreten – nicht bereits dem Design der im Shopping-Bereich der Internetseite des Klägers gelisteten Produktanzeigen entnehmen. Ferner hatte das Gericht als Begründung angeführt, dass der Verkehr durch die Seitenaufmachung der führenden Internet-Auktionshäuser wie z.B. Ebay oder Amazon daran gewöhnt sei, dass Angebote Dritter in ein einheitliches Seitenlayout integriert werden. Zudem sei es bei Internet-Auktionshäusern allgemein anerkannt, dass es sich bei den von den Verkäufern eingestellten Angeboten regelmäßig um Fremdinformationen handeln würde.

Des Weiteren hatte das Gericht klargestellt, dass die von Dritten stammenden Werbeinhalte unter der Rubrik “Shopping” nicht den “redaktionellen Kerngehalt” des Portals ausmachen würden. Dagegen spreche bereits, dass – wie die Beklagte hier selbst vorgetragen hatte – die Kategorie »Shopping” nur eine von sechs Kategorien darstelle. Die Webseite würde ausreichende eigene redaktionelle Beiträge neben den eingebetteten Inhalten des Affiliate-Marketings anbieten.

Der Kläger hatte zudem betont, dass er keine genaue Kenntnis darüber gehabt hätte, welche Produkte genau auf seiner Internetseite beworben werden.

Abschließend, so das Gericht, würde der Kläger auch nicht als Störer für eine zu Lasten der Beklagten begangene Markenrechtsverletzung haften, denn er hätte im Ergebnis keine ihm zumutbare Prüfpflicht verletzt. Insoweit ist der Kläger haftungsrechtlich nicht anders zu behandeln als der Betreiber eines Online-Markplatzes oder eines Internetforums.

Fazit

Problematisch ist, dass andere Gericht in der Vergangenheit zu dieser Sache unterschiedlich entschieden haben; daher kann von Rechtssicherheit hier keine Rede sein. Die Entscheidung ist folglich mit Vorsicht zu genießen.

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