Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2016 – 1 BvR 2844/13) hat entschieden, dass mehrere Urteile, die sich gegen die Ex-Freundin des Wettermoderators Jörg Kachelmann richten, diese in ihren Grundrechten verletzten. Die Beschwerdeführerin hatte nach dem Freispruch des Wettermoderators ein Interview gegeben, in dem sie sich emotional unter anderem wie folgt äußerte:
Das Gericht unterstellt mir mit diesem Freispruch, dass ich so dumm und so niederträchtig sein könne, eine solche Vergewaltigungsgeschichte zu erfinden (…). Wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe. Ich bin keine rachsüchtige Lügnerin.“
Zu den Aktivitäten des Kachelmanns im Internet äußerte sie sich wie folgt:
„Ja, das kann er. Andere beschimpfen und bloßstellen (…) In seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind.“
Zuvor hatte sich Kachelmann selbst im Rahmen eines Interviews über seine Ex-Freundin geäußert. Dabei war er teilweise emotional. So ließ er sich mit folgenden Worten zitieren:
Ich weiß, ich habe mich mies benommen. Ich habe Menschen verarscht. Es gibt keine Entschuldigung dafür. Aber das, was die Nebenklägerin mit mir gemacht hat, als sie sich den Vorwurf der Vergewaltigung ausdachte – das ist keine Verarsche. Das ist kriminell. Dafür gibt es keine Rechtfertigung. (…) Ich habe keinen Sprung in der Schüssel. Viel interessanter wäre doch zu erfahren, was psychologisch in der Frau vorging, die mich einer Tat beschuldigt, die ich nicht begangen habe. Die Nebenklägerin soll ja nach dem Urteil in einem Nebenraum des Gerichts erheblich randaliert haben.
Die Vorinstanzen hatten ihr diese Äußerungen in Bezug auf Kachelmann untersagt. Zu Unrecht, wie das Bundesverfassungsgericht jetzt rügte. Die Fachgerichte hätten verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu dem Freispruch geäußert hatte und keine neuen Tatsachen vorgebracht hatte, als jene, die der Öffentlichkeit ohnehin schon bekannt waren. Richtig hätten die Fachgerichte jedoch erkannt, dass der Beschwerdeführerin zwar ein Recht zum Gegenschlag zustünde, sich dieses Recht aber nicht inhaltlich auf eine Erwiderung auf das Ursprungsinterview des Jörg Kachelmann beschränkt.
Das Oberlandesgericht Köln hat nun erneut über die Sache zu entscheiden.